A 155.1, Nr. 137 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Ehrverletzungsprozess, 1560.12.20-1561.01.22 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 137
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Ehrverletzungsprozess
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation der Vettern Hans und Adam Ledergerber, Bürger von Wil im Thurgau, mit ihrem Beistand Johannes Locher, Bürger und Landschreiber von Frauenfeld, gegen ein Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Jakob Sattler, Bürger von Chur, der Forderungen an sie gestellt hatte wegen Lidlohns. Sattler gab an, einem in dieser Sache ergangenen Urteil des Schultheissen und Rats von Winterthur zufolge sollten beide Seiten ihre gegenseitigen Ansprüche vor den jeweils zuständigen Gerichten, in deren Sprengel sie ansässig sind, verfolgen. Daraufhin hätten die beiden Ledergerber ihn verunglimpft, dass er kein Bürgerrecht und keinen Haushalt in Chur mehr besitze und wie ein vertriebener Mann im Land umherziehe. Er sei auf ihr Betreiben und auf ihre Kosten in Haft gelegt worden, bis sie eine Bescheinigung der "gstaldtsamy siner sachenn zuo Chur" erlangt hätten. Sattler forderte aufgrund dieser Ehrverletzung einen offenen Widerruf seitens der Gegenseite und die Erstattung aller angefallenen Kosten. Die Vettern Ledergerber entgegneten, dass Sattler sie in Wil gerichtlich belangt und sich dem Urteilsspruch unterworfen habe. Dann aber habe er sein Gelöbnis gebrochen und gegen sie in Zürich und Winterthur vor Gericht geklagt. Da er sich ein halbes Jahr lang mit Frau und Kindern in Zürich aufgehalten habe, hätten sie geglaubt, er sei kein Bürger mehr zu Chur und dürfe nicht mehr zurückkehren. Der Kleine Rat von Winterthur hat daraufhin das zuvor ergangene Urteil bestätigt, da nach Auskunft der Stadt Chur Ulrich Sattler ein eingesessener unvertriebener Bürger von Chur sei, die Mutter des Hans Ledergerber einen Rechtsstreit mit ihm vor dem Gericht führen wolle, zu welchem sie gehöre, und nach allgemeinem Landbrauch jeder vor das Gericht, in dessen Bezirk er ansässig ist, geladen werden solle. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation der Ledergerber gegen dieses Urteil ab. Doch angesichts Sattlers Umherschweifen mögen sie ihm einen Termin benennen, zu welchem er sich in Chur einzufinden habe, um auf ihre Klage zu antworten. Die Vettern Ledergerber kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab.
Creation date(s):12/20/1560 - 1/22/1561
Creation date(s), remarks.:20. Dezember 1560 (erste Appellation), 22. Januar 1561 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Ehrverletzung; Gerichtsstand

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 2 (vgl. KAT 29, S. 934)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 16 (vgl. KAT 16, S. 450)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 137
 

Usage

End of term of protection:1/22/1641
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690151
 

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