A 155.1, Nr. 130 Annahme einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit um die Ausführung eines Auftrags, 1559.05.17-1559.08.21 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 130
Title:Annahme einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit um die Ausführung eines Auftrags
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Andreas Rötteler, der sich eine Zeitlang dienstweise und als Hintersasse in Winterthur aufgehalten hat, gegen das Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit den Brüdern Konrad Wolf von Gächlingen und Heinrich Wolf, beide von Elgg. Die Brüder brachten vor, dass vor einigen Jahren Junker Hans von Ulm von Teufen und andere Personen in Elgg beieinander gesessen hätten. In dieser Runde habe Heinrich Wolf erzählt, dass er und sein Bruder einen Wappenbrief von der Kaiserlichen Majestät erlangt hätten, der wegen des schadhaften Siegels vidimiert und erneuert worden sei. Auf Bitten des Heinrich von Ulm und der anderen habe man sich bereit erklärt, ihnen diesen zur Ansicht zu schicken. Als Andreas Rötteler einige Zeit später nach Elgg gekommen sei, habe man ihn damit betraut, gegen Belohnung den Wappenbrief zu überbringen und wieder zurückzubringen. Doch sei dies nicht geschehen. Daher forderten die Kläger die Rückgabe des Wappenbriefes und den Ersatz der angefallenen Kosten. Andreas Rötteler erwiderte, er habe von Wolf ein Säckchen erhalten, das er dem Junker bringen sollte, was er auch getan habe. Da drei Jahre lang keine Forderungen an ihn gestellt worden seien, hoffe er, von allen Ansprüchen befreit zu werden. Die Brüder Wolf beharren auf ihrem Standpunkt, von dem Überbringer des Briefes die Herausgabe zu fordern, nicht von dem Junker. Der Kleine Rat hatte Andreas Rötteler dazu verpflichtet, den Brüdern Wolf den Wappenbrief zurückzubringen. Der Schultheiss und die beiden Räte nehmen die Appellation des Andreas Rötteler an und heben das Urteil des Kleinen Rats auf. Sie weisen die Forderungen der Brüder Wolf zurück, sofern sie nicht nachweisen können, dass Rötteler versprochen habe, den Wappenbrief zurückzubringen. Die Brüder Wolf kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab.
Creation date(s):5/17/1559 - 8/21/1559
Creation date(s), remarks.:17. Mai 1559 (erste Appellation), 21. August 1559 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 31.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Schadenersatz

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 3, Nr. 20 (vgl. KAT 29, S. 933)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 14 (vgl. KAT 16, S. 450)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 130
 

Usage

End of term of protection:8/21/1639
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=685497
 

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