A 155.1, Nr. 120 Abweisung einer Appellation im Streit zwischen Claus Hofmann von Seen und den Erben des Heinrich Studer um die Zahlung von 100 Gulden durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1552.02.18-1552.03.21 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 120
Title:Abweisung einer Appellation im Streit zwischen Claus Hofmann von Seen und den Erben des Heinrich Studer um die Zahlung von 100 Gulden durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation ihres Nachbarn Claus Hofmann von Seen gegen ein Urteil des Kleinen Rats im Streit mit den Winterthurer Bürgern Wishans Rösli und Hans Brüwiler und anderen Erben ihres Schwiegervaters Heinrich Studer. Hofmann verwies auf ein Urteil, das ihm die Anhörung von Kundschaft zugebilligte, wobei der Schultheiss und Grosse Rat etliche Zeugen nicht anerkannt hätten. Dagegen habe er erfolgreich an den Bürgermeister und Rat von Zürich appelliert. Nach Anhörung der Kundschaft legte Hofmann dar, dass die Streitparteien vor dem Landvogt von Kyburg in der Herberge Zur Krone in Winterthur Tag geleistet und Auskunft über den Verbleib der 100 Gulden-Raten gegeben hätten. Er selbst habe berichtet, dass er Studer in der Herberge Zur Sonne im Haus des Hans Wider in Winterthur das Geld, welches ihnen Uli Schickli "gezellt" habe, gegeben habe in Anwesenheit des Winterthurer Bürgers Hans Bosshart, der auch etwas davon bekommen habe. Die Erben Heinrich Studers beriefen sich dagegen auf die aus[einander]geschnittenen Zettel, die belegen würden, dass sie nicht mehr eingenommen hätten, als ihnen gehört habe, und auf einen Urteilbrief, demzufolge Hofman auf Ansprüche gegen sie verzichtet habe. Der Landvogt von Kyburg sagte aus, dass er auf Bitten Hofmanns ihn, die Studer, Adam Etzensberger, Rudolf Kuster, Anton Bosshart und den Sohn des Hans Hermann in dieser Angelegenheit vernommen habe. Hofmann habe Rechenschaft abgelegt über die an genannte Personen ergangenen Zahlungen. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation Hofmanns ab, dieser kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich nehmen die Appellation an unter Vorbehalt der Rechte der Erben Heinrich Studers gegenüber dem Etzensberger.
Creation date(s):2/18/1552 - 3/21/1552
Creation date(s), remarks.:18. Februar 1552 (erste Appellation), 21. März 1552 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Kauf

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 120
 

Usage

End of term of protection:3/21/1632
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=685487
 

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