A 155.1, Nr. 108 Vorgehen der Stadt Zürich im Fall der seitens der Stadt Winterthur von Kaiser Karl V. erworbenen Privilegien, 1549.12.23 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 108
Title:Vorgehen der Stadt Zürich im Fall der seitens der Stadt Winterthur von Kaiser Karl V. erworbenen Privilegien
Brief:Bericht über das Vorgehen der Stadt Zürich im Fall der seitens der Stadt Winterthur von Kaiser Karl V. erworbenen Privilegien:
Hans von Hinwil, wohnhaft in Winterthur, hat 1544 für die Stadt Winterthur auf dem Reichstag in Speyer von Kaiser Karl nicht nur die Bestätigung ihrer alten Freiheiten erworben, sondern auch das Recht, sich für 10000 Gulden aus dem Pfandbesitz der Stadt Zürich auszulösen, obwohl Herzog Sigmund von Österreich bei der Verpfändung Winterthurs das Lösungsrecht allein seinem Haus vorbehalten hatte. Darüber hinaus hat Hans von Hinwil für Winterthur weitere Vergünstigungen erlangt: den Wildbann im Wald Eschenberg, die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit ins Gebiet der Grafschaft Kyburg, die Vollmacht, Konflikte mit Zürich in Konstanz, Schaffhausen und Überlingen gerichtlich austragen zu lassen, die Beschränkung des Appellationsrechts auf den Grossen Rat von Winterthur und die Festsetzung eines Bussgelds bei Missachtung dieser Freiheiten. Diese nichtige Freiheit haben wenige Mitglieder des Rats mit Johannes von Hinwil, Hofmeister von St. Gallen, ohne Wissen des Grossen Rats zuwege gebracht. Als die Winterthurer 1549 ihren Streit mit Hans von Goldenberg den Zürchern zur rechtlichen Entscheidung übertrugen, legten sie unter anderem diesen neuen Freiheitsbrief vor. Dieser rief bei den Zürchern grosses Missfallen hervor, doch gaben sie ihn zunächst widerspruchslos zurück. Über den Unwillen der Zürcher erschrocken, kamen die beiden Schultheissen von Winterthur Alban Gisler und Johann Huser an Kirchweih nach Zürich, drückten ihr Bedauern über den Vorfall aus und brachten vor, dass nur wenige Personen dafür verantwortlich gewesen seien, von welchen kaum noch einer am Leben sei, und dass sie sich künftig wie bisher gehorsam wie getreue Untertanen verhalten wollten.
Über das weitere Vorgehen gab es zwei Vorschläge: Die eine Meinung lautete, der Stadtschreiber solle die Winterthurer auffordern, den Freiheitsbrief unverzüglich auszuhändigen. Dann solle man beraten, wie man sich weiter ihnen gegenüber verhalten solle. Die andere Meinung gab zu bedenken, es könne heissen, die Winterthurer seien zur Kirchweih nach Zürich gekommen und hätten einen Freiheitsbrief, den sie mit grossen Kosten erworben haben, hergeben und kassieren lassen müssen. Daher solle man die Winterthurer zu einer Tagleistung einladen, um alle ihre Freiheitsbriefe zu konsultieren. Dann sollen beide Räte über das weitere Verhalten gegenüber den Winterthurern beraten.
Beide Räte haben den Ratschlag gefasst, eine Abordnung vor beide Räte von Winterthur zu senden mit dem Auftrag, ihnen darzulegen, dass sie kein Recht zu dieser Tat gehabt hätten, dass die Zürcher sie bisher väterlich im Besitz ihrer alten Freiheiten und Rechte geschirmt hätten und dass sie derartiges unterlassen hätten, wenn sie sich ihres Eides und ihrer Pflichten gegenüber Zürich besser besonnen hätten. Schliesslich solle man die Winterthurer fragen, ob sie unrecht und gegen ihre Herren gehandelt hätten. Wenn sich beide Räte dazu bekennen und um Verzeihung bitten und Gnade begehren, sollen sie beurkunden, dass sie künftig keine Freiheiten mehr von Kaisern oder Königen begehren und den neuen Brief herausgeben werden.
Zur Diskussion gestellt, gab es drei Meinungen: Die erste lautete, man solle den Ratschlag in dieser Form annehmen. Die zweite wandte ein, dass es schimpflich wäre, wenn der Rat von Zürich den Ihren, die so gehandelt hätten, wie es treuen Untertanen nicht anstehe, zuerst eine Botschaft schicke. Man solle die Winterthurer vielmehr schriftlich auffordern, den Brief zu bringen und untertänig um Verzeihung zu bitten. Die dritte Meinung forderte, dass die Winterthurer wegen der im Freiheitsbrief verfügten Busse von 20 Mark Silber für dessen Missachtung zur Strafe 500 Gulden zahlen sollten.
Angesichts der Tatsache, dass von den Verantwortlichen in Winterthur nur noch wenige am Leben sind und die Mehrheit grosses Missfallen daran haben und dass sich die Winterthurer in den letzten Kriegen wohl und ehrlich gehalten haben, wurde der Ratschlag angenommen und genannte Abgeordnete, darunter Stadtschreiber Johann Escher, beauftragt. Am 23. Dezember haben sie ihren Befehl vor dem Kleinen und Grossen Rat von Winterthur ausgeführt. Der Winterthurer Schultheiss Gisler hat ihnen in aller Namen geantwortet, zuerst für den gnädigen Besuch gedankt und dann um Nachsicht gebeten, sich aber weder dazu bekannt, Unrecht getan zu haben, noch Gnade erbeten. Doch zuletzt gab der Schultheiss in der grossen Ratsstube vor den Zürcher Gesandten die gewünschte Erklärung ab mit dem Hinweis, aus Einfältigkeit gehandelt zu haben und sich stets treu, ehrlich und redlich wie getreue gehorsame Untertanen gegenüber Zürich verhalten zu haben. Auf dieses Bekenntnis hin hat der Zürcher Stadtschreiber den Winterthurern eine Kopie der verlangten schriftlichen Erklärung vorgelegt. Durch den Freiheitsbrief wurde ein Loch gestossen. Etliche Winterthurer befürchteten, dass man ihre Freiheiten beschränken oder sie mit einer Geldstrafe belegen werde.
Creation date(s):approx. 12/23/1549
Creation date(s), remarks.:Undatiert
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Aufzeichnung, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 31.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Obrigkeit; Privilegien

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 3, Nr. 5 (vgl. KAT 29, S. 932)
Trucke 77, Bündel 3, Nr. 19 (vgl. KAT 13, S. 605)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 108
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
B III 90 (S. 289-312) Vorgehen der Stadt Zürich im Fall der seitens der Stadt Winterthur von Kaiser Karl V. erworbenen Privilegien, 1677 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:12/23/1569
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=682014
 

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