A 155.1, Nr. 96 Erläuterung eines Urteilsspruchs in einem Erbstreit durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1536.12.04-1537.01.08 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 96
Title:Erläuterung eines Urteilsspruchs in einem Erbstreit durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur erklären, dass Magdalena Schweicklin, Frau des Meister Andreas Trümer von Zürich, mit ihrem Vogt Cristan Laubi, Bürger von Winterthur, als Klägerin, und [ihre Mutter] Katharina Rüssi (Reyssin), Frau des Peter Rufeisen, mit ihrem Vogt Rudolf Sulzer, alle Bürger von Winterthur, abermals vor sie zu einem Gerichtsverfahren gekommen sind. Gemäss dem vor drei Tagen von ihnen gefällten Urteil sollten die Streitparteien mit Abgeordneten des Rats eine Güterteilung durchführen, doch haben sie sich nicht einigen können. Während Katharina das Gut ihrer verstorbenen Schwester samt der Morgengabe in Höhe von 100 Gulden Bargeld verlangte, bezweifelte Magdalena die Höhe der Summe, zumal es sich nicht um Bargeld, sondern um Kleider, Kleinode und 50 Gulden an einem Haus handele. Katharina legte dar, dass sie die 50 Gulden in diesem Falle aber als Eigengut und nicht als Leibgeding zu besitzen gedenke, zumal ihr verstorbener Mann [Thoman Schweicklin] keinen Pfennig dazu beigetragen habe. Vielmehr habe Peter Rufeisen seiner Frau geholfen, 80 Gulden an dem Haus zu bezahlen. Der Schultheiss und die beiden Räte geben nach Anhörung der Parteien unter Bestätigung des Urteils folgende Erläuterung: Die Ansprüche Katharinas an das Erbe ihrer Schwester sollen aus dem fahrenden Gut beglichen werden, wobei das Abzugsgeld, das zu Konstanz entrichtet wurde, abgezogen werden soll. Magdalena kündigt Appellation gegen das Urteil und die Erläuterung an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt Winterthur.
In einem gestrichenen Nachtrag vermerkt der Stadtschreiber von Zürich: Bürgermeister und Rat von Zürich nehmen die Appellation an. Das hinterlassene Gut des verstorbenen Thoman Schweicklin soll an seine Tochter und nächste natürliche Erbin Magdalena fallen, doch soll zuvor die Mutter das in die Ehe gebrachte Gut und das "eerecht" erhalten.
Creation date(s):12/4/1536 - 1/8/1537
Creation date(s), remarks.:4. Dezember 1536 (Erläuterung des Urteils), 8. Januar 1537 (Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Einzelblatt)
Dimensions W x H (cm):32.0 x 43.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Stadtschreiber von Zürich (Appellationsvermerk)
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Erbstreit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 2, Nr. 29 (vgl. KAT 29, S. 930)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 96
 

Usage

End of term of protection:1/8/1617
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=682002
 

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