A 155.1, Nr. 94 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einer Schuldsache, 1532.03.04-1532.04.20 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 94
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einer Schuldsache
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Hein Herzog (Herzig) von Elsau gegen ein Urteil des Kleinen Rats im Streit mit den Gläubigern des Hans Bosshart und mit dessen Frau Küngold von Ampfelbronn und deren Vogt Hans Vogt, alle Bürger von Winterthur. Herzog brachte vor, dass er seinem Mitgülten Bosshart aus dem Verkauf der Unterpfänder erlöste 400 rheinische Gulden übergeben habe, um das bei dem [Zürcher] Bürgermeister Röist aufgenommene Darlehen abzulösen, doch habe Bosshart 370 Gulden für sich verwendet und seinen Kindern Häuser gekauft. Herzog machte ferner geltend, dass ihm der letzte Rechtstag nicht verkündet worden sei. Der Schuldbrief des Bürgermeisters sei älter und solle Vorrang haben vor den anderen. Auch die gegenüber Schaffhausen geleistete Bürgschaft schade ihm nicht, ebenso sollten [die Forderungen] des Klosters Peterhausen und des von Hallwil nachrangig sein, weil sie das Gut aus dem Land ziehen würden, er aber inländischer Herkunft sei und aus der Grafschaft Kyburg stamme, zumal zu befürchten sei, dass das Geld nicht zur Bezahlung aller ausreiche. Doch räumte Herzog ein, dass der, welcher sein Recht zuletzt suche, auch als letzter berücksichtigt werden sollte. Die Gläubiger entgegneten, dass Herzog nie wie sie das Recht gesucht habe, an den drei Rechtstagen sei er zugegen gewesen, er habe sich aber geweigert, zusammen mit den Gläubigern daran teilzunehmen. Über den letzten Rechtstag habe er Bescheid gewusst, dieser sei auch ihnen nicht verkündet worden. Die meisten Gläubiger hätten noch vor dem Konkurs ("uffall") Rechtsansprüche gegenüber Bosshart erlangt. Schliesslich sei Bosshart als Mitgülte unnütz geworden, seine Güter seien im Schuldbrief des Bürgermeisters gar nicht als Unterpfänder genannt. Die Gläubiger verwiesen darauf, dass der von Hallwil und das Kloster Petershausen Bürger [von Winterthur (?)] seien und Bossharts Kinder gegenüber denen von Schaffhausen haften würden. Küngold vom Ampfelbronn erklärte, dass sie "by vorussgangner [Forderung (?)]" bleiben wolle, und behielt sich vor, [ihr Recht gegenüber] Herzog wegen einer gemachten Zusage zu suchen.
Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab. Herzog kündigt Appellation gegen dieses Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt Winterthur.
In einem Nachtrag vermerkt der Unterschreiber von Zürich die Abweisung der Appellation durch Bürgermeister und Rat von Zürich.
Creation date(s):3/4/1532 - 4/20/1532
Creation date(s), remarks.:4. März 1532 (erste Appellation), 20. April 1532 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Einzelblatt)
Dimensions W x H (cm):32.0 x 43.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Unterschreiber der Stadt Zürich (Dorsualvermerk betreffend Appellation an Zürich)
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 2, Nr. 28 (vgl. KAT 29, S. 930)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 94
 

Usage

End of term of protection:4/20/1612
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=682000
 

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