A 120, Nr. 13 Holzordnung und Weideordnung von Wollishofen, 1573.09.30 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 120, Nr. 13
Title:Holzordnung und Weideordnung von Wollishofen
Brief:Jakob Hausheer und Hans Rämi, Vertreter der Gemeinde Wollishofen, sind mit der Bitte an die Obrigkeit gelangt, es möge eine Ordnung für die Nutzung von Holz und Weide errichtet werden. Sie begründen ihr Begehren damit, dass zu viele Leute die Allmende nutzten, da Nutzungsrechte unabhängig von den Häusern, an die sie gebunden wären, verkauft worden seien. Dadurch benutzen auch Leute, die nicht Gemeindegenossen seien, die Allmende, würden sich aber weigern, sich an der Bezahlung des Hirtenlohns zu beteiligen.
Nach Anhörung der Gemeindevertreter hat der Rat von Zürich die beiden Obervögte von Wollishofen sowie Landvogt Ziegler, Obmann Köchli und Obmann Escher als Ratsabgeordnete beauftragt, eine Ordnung zu errichten, die folgende Punkte regelt:
Wer im Besitz eines halben oder ganzen Nutzungsrechts für das Holz im Entlisberg ist, darf dieses nur mitsamt seinem Haus verkaufen. Wer einen Hauskauf tätigt, kommt in den rechtmässigen Besitz des Nutzungsrechts; Auswärtige bezahlen zusätzlich die Einzugsgebühr (1). Der kürzlich getätigte Verkauf des Nutzungsrechts durch die Kinder von Hans Buchter ist aufgrund der neuen Bestimmung ungültig. Die Errichtung von neuen Häusern ist ausserdem an die Bewilligung von Obervogt und Gemeinde gebunden (2). Wer ausserhalb der Gemeinde niedergelassen ist und bereits früher durch Kauf oder Erbschaft zu seinem Nutzungsrecht im Entlisberg gekommen ist, darf dieses behalten, muss sich beim Weidgang aber an die Bestimmungen des Gemeinderodels halten. Für jedes überzählige Vieh ist der Gemeinde eine Busse von 1 Pfund und 5 Schilling zu bezahlen. Wer den Dienst des Hirten in Anspruch nimmt, soll sich an dessen Lohnkosten beteiligen (3). Sowohl die Gemeindebewohner als auch die Auswärtigen haben die Zäune zu unterhalten; als Zaunholz dürfen bei einer Busse von 5 Schilling pro Holzstumpen vom Entlisberg nur Dornsträucher verwendet werden (4). Das Aufbrechen von Zäunen wird mit einer Busse von 10 Schilling geahndet (5). Bei der Gelegenheit werden die Bestimmungen der bestehenden Ordnungen bestätigt.
Dem Nachtrag ist zu entnehmen, dass Bürgermeister und Rat von Zürich der Ordnung zugestimmt haben.
Creation date(s):approx. 9/30/1573
Creation date(s), remarks.:Datierung aufgrund der nachträglichen Bestätigung
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Entwurf (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Allmende; Gemeinde; Holz; Satzung; Wald; Weiderecht

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 341, Bündel 1, Nr. 8 (vgl. KAT 34, S. 2)
Trucke 111, Wollishofen, Nr. 5 (vgl. KAT 14, S. 65)
Weblinks:Abschrift der ausgefertigten Urkunde: StadtAZH VI.WO.C.4., S. 53-58
Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 88
Level:Dokument
Ref. code AP:A 120, Nr. 13
 

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End of term of protection:9/30/1593
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=681970
 

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