A 155.1, Nr. 86 Abweisung einer Appellation in einer Schuldsache durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1528.09.23 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 86
Title:Abweisung einer Appellation in einer Schuldsache durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur erklären, dass Verena Meyer, Frau des Hans Frei (Frig), mit ihrem Vogt Cristan Laubi als erste Partei, Hans Asper von Zürich als bevollmächtigter Anwalt des Laurenz Brandenberg, Bürger und Ratsmitglied von Zug, als zweite Partei und Hans Bosshart, Mitglied des Rats von Winterthur, als dritte Partei vor sie in den offenen Rat zum Gerichtsverfahren gekommen sind. Verena Meyer, die Hans Asper vor dem Kleinen Rat um 100 Gulden Hauptgut und drei ausstehende Zinsen verklagt hatte, appellierte gegen das ergangene Urteil, welches Asper einräumte, das Unterpfand anzugreifen. Sie zweifelte die Gültigkeit der Verschreibung an, die ohne ihr Wissen und Willen, ohne ihre vorherige Bevogtung und Erklärung, ungezwungen zu handeln, und auch nicht gemäss Stadtrecht vor dem Gericht oder Rat vollzogen worden sei, überdies enthalte die Urkunde einen unrechtmässigen Passus, demzufolge das Hauptgut zu verzinsen sei. Weder sie noch ihr Mann seien zur Versetzung des Unterpfands berechtigt gewesen, das sie und ihre Kinder als Unterpfand besässen, zudem sei ihr Brief älter. Die Gegenseite wandte ein, dass der Hauptbrief vom Schulheissen besiegelt worden sei und dass Verena Meyers Brief nicht nur auf sie und ihre Kinder, sondern auch auf ihren Mann ausgestellt worden sei. Verena Meyer habe zugesagt, jeden zu bezahlen, und mit ihrem Mann Geschäfte getätigt. Hans Bosshart, der für Verena Meyer Mitgülte geworden ist, fügte hinzu, dass Verschreibungen eine Zeitlang mehrheitlich auf diese Weise vollzogen worden seien, und forderte, dass sie ihn von seiner Verpflichtung befreien möge. Verena Meyer bestritt, mit ihrem Mann wie "wärbentt" Kaufleute gemeinschaftlich Geschäfte getätigt zu haben, vielmehr habe sie ihn in seinem Handwerk unterstützt. Die Zahlungszusage habe sie ohne Kenntnis der konkreten Geldsumme gegeben. Schultheiss und beide Räte weisen die Appellation ab und räumen dem Gläubiger ein, entweder Anspruch auf das Hauptgut unter Verzicht auf die Zinsen oder auf die Zahlung der ausstehenden Zinsen ohne weitere Beeinträchtigung des Hauptguts zu erheben und gegebenenfalls das Unterpfand anzugreifen. Hans Asper kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
Creation date(s):9/23/1528
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Erhaltungszustand:Rechter Rand beschnitten (geringer Textverlust)
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Gütergemeinschaft; Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 2, Nr. 22 (vgl. KAT 29, S. 930)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 3 (vgl. KAT 16, S. 450)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 86
 

Usage

End of term of protection:9/23/1608
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=678322
 

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