A 155.1, Nr. 68 Urteil im Streit der Bäcker von Winterthur und Hans von Goldenberg um den Bezug von Zinsen, 1523.09.16-1523.10.20 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 68
Title:Urteil im Streit der Bäcker von Winterthur und Hans von Goldenberg um den Bezug von Zinsen
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen im Streit zwischen Hans von Goldenberg und den Bürgern, die das Bäckerhandwerk ausüben, um den Bezug eines Betrags von 10 Schilling pro Kopf. Die Bäcker erklärten, dass Hans von Goldenberg den Betrag nicht nach Stadt- und Landrecht, sondern eigenmächtig erhoben habe, indem er einen Knecht von der Kanzel habe verkünden lassen, er wolle zu einem bestimmten Termin das Tavernengeld einziehen oder Pfand nehmen. Sie beriefen sich auf die bisherige Praxis, bei Ausständen die Unterpfänder gerichtlich anzugreifen. Der auf Verlangen des Schultheissen und Rats verlesene Hauptbrief weise lediglich einen auf der Bäckerei, Metzgerei und den Tavernen lastenden Zins von 16 Pfund Haller aus. Hans von Goldenberg entgegnete, dass bereits seine Vorfahren dies über anderthalb Jahrhunderte so gehandhabt hätten und es bisher nie verweigert worden sei, und verwies auf entsprechende Urkunden der Herzöge von Österreich. So habe er es von seinen Vorfahren übernommen und stets verkündet, auch habe er dem Schultheissen, dem Weinschätzer und den drei Stadtknechten stets 4 Pfund Hafer geben und sie an diesem Tag verköstigen müssen. Er bot an, dass die Bäcker die 16 Pfund Haller selbst einziehen und ihm übergeben mögen. Abschliessend forderte er, dass die Bäcker ihn um seine Klage und für die anfallenden Kosten bezahlen sollen. Schultheiss und Räte gestehen ihm dies zu, sofern die Bäcker nicht belegen können, dass sie dazu nicht verpflichtet seien.
Die Bäcker kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel des Rats.
Von anderer Hand wird die Erledigung des Rechtsstreits vermerkt.
Creation date(s):9/16/1523 - 10/20/1523
Creation date(s), remarks.:16. September 1523 (Urteil), 20. Oktober 1523 (Nachtrag)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (2 zusammengeklebte Blätter)
Dimensions W x H (cm):31.5 x 59.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Abgaben; Konzession; Pfändung; Rechtsgewohnheit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 2, Nr. 12 (vgl. KAT 29, S. 929)
Anmerkungen:Vgl. das Urteil der Stadt Zürich vom 20. Oktober 1523 (C I, Nr. 1967).
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 68
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
C I, Nr. 1967 Urteil der Stadt Zürich im Streit der Pfister von Winterthur und Hans von Goldenberg um den Bezug von Zinsen, 1523.10.20 (Dokument)
 

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End of term of protection:10/20/1603
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=678304
 

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