A 155.1, Nr. 53 Urteil von Schultheiss und Rat von Winterthur im Streit um die Hinterlassenschaft eines Schuldners zwischen seiner Witwe und seinen Gläubigern, 1519.02.07 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 53
Title:Urteil von Schultheiss und Rat von Winterthur im Streit um die Hinterlassenschaft eines Schuldners zwischen seiner Witwe und seinen Gläubigern
Brief:Schultheiss und Rat von Winterthur fällen ein Urteil in der Klagesache der Eva Kettenacker, als deren Vogt Lux Haggenberg fungiert, gegen alle Gläubiger, die Ansprüche an den Nachlass ihres verstorbenen Mannes Hans Weinmann stellen. Die Klägerin verwies auf den Heiratsbrief, der besagt, dass ihrer beider Vermögen als liegendes Gut gemäss dem Recht der Stadt Thann gelten solle, und erklärte, ihr Mann habe ihr in die Ehe gebrachtes Gut vertan. Sie beanspruchte Vorrang gegenüber den Gläubigern ihres Mannes bezüglich ihres in die Ehe gebrachten Guts. Die Gläubiger beriefen sich darauf, dass Eva Kettenacker nach Weinmanns Tod vor dem Schultheissen und Rat die Zahlung seiner Schulden zugesagt habe. Die Angelegenheit war schon einmal vor Gericht verhandelt worden, gegen das Urteil hatte der Vogt der Witwe appelliert. Damals hatte sie das Bürgerrecht aufgegeben.
Die Gläubiger verwiesen auf das städtische Recht, welches eine Ehefrau, die gewerblichen Gewinn und Verlust mit ihrem Mann geteilt hatte, zur Zahlung seiner Schulden verpflichtete. Darüber hinaus meldete die Schwester des Verstorbenen Regula Weinmamn vorrangig Ansprüche auf ihr elterliches Erbe an, das ihr Bruder ihr versichert hatte. Eva Kettenacker hingegen behauptete, ihr Einverständnis zur Geldaufnahme sei erzwungen worden, und bestritt, gemeinsam mit ihrem Mann eine Wirtschaft betrieben zu haben. Nach seinem Tod habe sie mit Knechten für sich selbst gearbeitet. Sie berief sich auf einen alten Brauch, "das dingk werck breche stett und landt recht". Nach Erhebung von Kundschaft räumen Schultheiss und Rat gemäss Stadtrecht den Ansprüchen der Gläubiger auf den Nachlass Weinmanns den Vorrang ein, doch sollen verbriefte Zinsen oder Schulden zuerst berücksichtigt werden.
Eva Kettenacker kündigt Appellation gegen dieses Urteil an den Grossen Rat an.
Siegel des Rats von Winterthur.
Creation date(s):2/7/1519
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (10 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 31.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Siegel unter Papier aufgedrückt
Schlagwörter:Gütergemeinschaft; Rechtsgewohnheit; Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 1, Nr. 38 (vgl. KAT 29, S. 928)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 53
 

Usage

End of term of protection:2/7/1599
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=671905
 

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