TAI 1.199; ERKGA Hombrechtikon I A 1 (Insert) Abt Marquart des Gotteshauses zu den Einsidellen (Benediktinerorden) beurkundet zuhanden aller, die dieses [Jahrzeit]buch anschauen, dass er im Konflikt zwischen Leutpriester Johans Schwartz von Barr und jenen Untertanen [d. h. Kirchgenossen] der Kirch

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:TAI 1.199; ERKGA Hombrechtikon I A 1 (Insert)
Title:Abt Marquart des Gotteshauses zu den Einsidellen (Benediktinerorden) beurkundet zuhanden aller, die dieses [Jahrzeit]buch anschauen, dass er im Konflikt zwischen Leutpriester Johans Schwartz von Barr und jenen Untertanen [d. h. Kirchgenossen] der Kirche zu Uffnaw, die in Hunbrehtikon ansässig sind, folgende Regelung getroffen hat: Die Leute von Hombrechtikon dürfen sich einen eigenen ehrbaren Priester suchen, den sie dem Abt vorschlagen können und behalten dürfen, wenn er dem Abt gefällt. Der Leutpriester auf der Ufenau soll jährlich auf den Festtag des Heiligen Martin [11. November] 1 Mütt Kernen als Opfer und Seelgerät von Hombrechtikon erhalten. Die Leute von Hombrechtikon sollen einmal jährlich am Festtag von Peter und Paul [29. Juni] zur Kirchweihe auf die Ufenau fahren, als Zeichen, dass sie zur dortigen Kirche gehören, und damit die Verbindung nicht in Vergessenheit gerät. Zur Lichtmess [2. Februar] soll jede Feuerstatt [d. h. Haushalt] 1 Pfennig an die Kerzen geben. Bussen, die die Stola angehen, sind weiterhin dem Leutpriester der Ufenau zu entrichten; auch Bussen, die an den Priester in Hombrechtikon gelangen, soll dieser dem Leutpriester der Ufenau abliefern, ebenso was er von den Gläubigen erhält, wenn er die Bitten zum Heiligen Geist, zu Unserer Frau von Costentz [d. h. der Patronin des Bistums] und zum Heiligen Bernhard verkündet. Wenn die Leute in Hombrechtikon einmal keinen Priester haben sollten, ist für sie einzig der Leutpriester der Ufenau zuständig, es sei denn, er erlaube ihnen etwas anderes. In dieser Zeit ist er auch für ihre Versorgung mit den Sakramenten ("cristenliche dinge und rechte") zuständig, und Opfer, Seelgerät und die anderen Einkünfte sowie das 1 Mütt Kernen für die Freiheit, einen eigenen Priester zu haben, sind ihm zu entrichten. Wenn einmal auf der Ufenau kein Priester sein sollte oder die Leute, die zur Pfarrei Ufenau gehören, wegen Wind, Eis oder aus anderer Ursache nicht auf die [Insel] Ufenau gelangen können, aber in Hombrechtikon ein Priester ist, soll dieser die Funktionen des Leutpriesters übernehmen, namentlich bei der Beichte. Die Leute in Hombrechtikon, die einen Acker bebauen, haben dem Sigrist der Ufenau jährlich 1 Garbe abzuliefern, alle anderen haben ihm 2 Pfennig zu entrichten. - An der Aussöhnung beteiligt waren das Kapitel des Klosters, der Leutpriester der Ufenau und Ritter Eberhart Brun, in dessen Vogtei die Leute von Hombrechtikon ansässig sind.
Brief:Abt Marquart des Gotteshauses zu den Einsidellen (Benediktinerorden) beurkundet zuhanden aller, die dieses [Jahrzeit]buch anschauen, dass er im Konflikt zwischen Leutpriester Johans Schwartz von Barr und jenen Untertanen [d. h. Kirchgenossen] der Kirche zu Uffnaw, die in Hunbrehtikon ansässig sind, folgende Regelung getroffen hat: Die Leute von Hombrechtikon dürfen sich einen eigenen ehrbaren Priester suchen, den sie dem Abt vorschlagen können und behalten dürfen, wenn er dem Abt gefällt. Der Leutpriester auf der Ufenau soll jährlich auf den Festtag des Heiligen Martin [11. November] 1 Mütt Kernen als Opfer und Seelgerät von Hombrechtikon erhalten. Die Leute von Hombrechtikon sollen einmal jährlich am Festtag von Peter und Paul [29. Juni] zur Kirchweihe auf die Ufenau fahren, als Zeichen, dass sie zur dortigen Kirche gehören, und damit die Verbindung nicht in Vergessenheit gerät. Zur Lichtmess [2. Februar] soll jede Feuerstatt [d. h. Haushalt] 1 Pfennig an die Kerzen geben. Bussen, die die Stola angehen, sind weiterhin dem Leutpriester der Ufenau zu entrichten; auch Bussen, die an den Priester in Hombrechtikon gelangen, soll dieser dem Leutpriester der Ufenau abliefern, ebenso was er von den Gläubigen erhält, wenn er die Bitten zum Heiligen Geist, zu Unserer Frau von Costentz [d. h. der Patronin des Bistums] und zum Heiligen Bernhard verkündet. Wenn die Leute in Hombrechtikon einmal keinen Priester haben sollten, ist für sie einzig der Leutpriester der Ufenau zuständig, es sei denn, er erlaube ihnen etwas anderes. In dieser Zeit ist er auch für ihre Versorgung mit den Sakramenten ("cristenliche dinge und rechte") zuständig, und Opfer, Seelgerät und die anderen Einkünfte sowie das 1 Mütt Kernen für die Freiheit, einen eigenen Priester zu haben, sind ihm zu entrichten. Wenn einmal auf der Ufenau kein Priester sein sollte oder die Leute, die zur Pfarrei Ufenau gehören, wegen Wind, Eis oder aus anderer Ursache nicht auf die [Insel] Ufenau gelangen können, aber in Hombrechtikon ein Priester ist, soll dieser die Funktionen des Leutpriesters übernehmen, namentlich bei der Beichte. Die Leute in Hombrechtikon, die einen Acker bebauen, haben dem Sigrist der Ufenau jährlich 1 Garbe abzuliefern, alle anderen haben ihm 2 Pfennig zu entrichten. - An der Aussöhnung beteiligt waren das Kapitel des Klosters, der Leutpriester der Ufenau und Ritter Eberhart Brun, in dessen Vogtei die Leute von Hombrechtikon ansässig sind.
Creation date(s):6/28/1369
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Mikroform
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Insert (nach einer Abschrift im [nicht erhaltenen] Jahrzeitbuch von Hombrechtikon)

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: Schuster 1859 S. 35-38 Beilage I
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 1957a (Nachtrag); Morel, Regesten Nr. 417 (nach dem Original)
Anmerkungen:Original: KAE B.O.1
Weblinks:KAE B.O.1 (mit Digitalisat)
Level:Dokument
Ref. code AP:TAI 1.199; ERKGA Hombrechtikon I A 1 (Insert)
 

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Usage

End of term of protection:6/28/1449
Permission required:[Leer]
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