B III 2 (S. 156) Die Gebrüder Uolrich, Herman, Johans und Ruodolf von Buonstetten beurkunden, dass sie sich - einschliesslich ihrer Verwandten ("fruend") - wegen der Gefangennahme von Ulrich von Bonstetten und dem daraus entstandenen Konflikt mit Bürgermeister, Räten und Bürgern der Stadt Zurich s

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 2 (S. 156)
Title:Die Gebrüder Uolrich, Herman, Johans und Ruodolf von Buonstetten beurkunden, dass sie sich - einschliesslich ihrer Verwandten ("fruend") - wegen der Gefangennahme von Ulrich von Bonstetten und dem daraus entstandenen Konflikt mit Bürgermeister, Räten und Bürgern der Stadt Zurich sowie ihren Helfern vollständig ausgesöhnt haben. Falls einer von ihnen als Bürger von Baden von der Stadt Baden um Hilfe gemahnt wird, darf er seine Burgrechtsverpflichtung erfüllen; nach Ablauf des Burgrechts darf er aber keine neuen Burgrechte abschliessen. Ausserdem wollen sie unverzüglich an die Stadt Baden gelangen und darum bitten, nicht mehr gegen Zürich um Hilfe gemahnt und nur noch zur Verteidigung der Stadt herangezogen zu werden. Von der Regelung ausgenommen bleibt die Burg Ustre, die ihr Burgsäss ist und Herzog Albrecht von £sterrich weiterhin offen stehen soll. Schliesslich leisten die Aussteller Verzicht auf ihre zwischen Albis und Zurichberg gelegenen Güter, ebenso wie auf die Güter von Uolrich Schafli und Ruodolf Biber. Siegel der vier Brüder angekündigt.
Brief:Die Gebrüder Uolrich, Herman, Johans und Ruodolf von Bonstetten beurkunden, dass sie sich - einschliesslich ihrer Verwandten ("fruend") - wegen der Gefangennahme von Ulrich von Bonstetten und dem daraus entstandenen Konflikt mit Bürgermeister, Räten und Bürgern der Stadt Zurich sowie ihren Helfern vollständig ausgesöhnt haben. Falls einer von ihnen als Bürger von Baden von der Stadt Baden um Hilfe gemahnt wird, darf er seine Burgrechtsverpflichtung erfüllen; nach Ablauf des Burgrechts darf er aber keine neuen Burgrechte abschliessen. Ausserdem wollen sie unverzüglich an die Stadt Baden gelangen und darum bitten, nicht mehr gegen Zürich um Hilfe gemahnt und nur noch zur Verteidigung der Stadt herangezogen zu werden. Von der Regelung ausgenommen bleibt die Burg Ustre, die ihr Burgsäss ist und Herzog Albrecht von £sterrich weiterhin offen stehen soll. Schliesslich leisten die Aussteller Verzicht auf ihre zwischen Albis und Zurichberg gelegenen Güter, ebenso wie auf die Güter von Uolrich Schafli und Ruodolf Biber. Siegel der vier Brüder angekündigt.
Creation date(s):approx. 14th cent.
Entstehungsdatum, Original:5/25/1353
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 988a (Nachtrag)
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 2 (S. 156)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1480
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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