B I 277 (fol. 79 v - 81 v) Burgrecht der Leute von Appenzell mit Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus, 1428 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B I 277 (fol. 79 v - 81 v)
Title:Burgrecht der Leute von Appenzell mit Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus
Brief:Ammann und Landleute des Landes Appenzell beurkunden, dass sie Bürger und Landleute geworden sind von Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zürich, Schultheiss, Rat und Bürgern der Stadt Luzern, Ammann und Landleuten der Länder Uri, Schwyz und Unterwalden, Ammann, Rat und Bürgern von Zug (mit dem Amt) und von Ammann und Landleuten von Glarus unter folgenden Bedingungen: Wenn die genannten Städte und Waldstätten gemeinsam oder einzelne von ihnen mit jemandem in Krieg geraten und nach ihren Bundesbriefen das Recht haben, einander zur Hilfeleistung zu mahnen, können sie auch Ammann und Landleute von Appenzell (oder den Ammann allein) zur Hilfeleistung mahnen. Diese Mahnung ist zu befolgen, und die Hilfe ist auf eigene Kosten zu leisten. Geraten die Appenzeller mit jemandem in Konflikt und bedürfen der Hilfe, können sie die Städte und Waldstätten darum bitten, haben sich aber mit den zur Verfügung gestellten Truppen zu begnügen und sie mit täglich 4 Kreuzplappart pro Mann (ab Verlassen ihrer Häuser) zu besolden. Die Städte und Waldstätten behalten sich die Bünde, die sie untereinander haben, vor. Die Appenzeller dürfen ohne Zustimmung der Städte und Waldstätten keinen Krieg beginnen und auch niemanden ausserhalb der Eidgenossenschaft in einem Krieg unterstützen. Für Geldschulden ist das Gericht am Wohnort des Beklagten zuständig; für Zinsforderungen gilt das bisherige Recht. Die Appenzeller können (auf eigene Kosten) von einzelnen oder allen Städten und Waldstätten Gesandte für ihre Angelegenheiten anfordern. In Konflikte der Städte und Waldstätten untereinander dürfen sich die Appenzeller nicht einmischen, es sei denn als Vermittler. Alle männlichen Appenzeller ab 16 Jahren versprechen den Städten und Waldstätten (bzw. der Mehrheit unter ihnen) unter Eid Gehorsam. Die Städte und Waldstätten (bzw. die Mehrheit unter ihnen) können einzelne Bestimmungen des Burg- und Landrechts jederzeit ändern. Landessiegel von Appenzell angekündigt.
Creation date(s):1428
Entstehungsdatum, Original:11/24/1411
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 307 (nach dem Original); Tschudi, Chronicon, Bd. 7, S. 186-189
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 5722a (Nachtrag)
Anmerkungen:Original: LandesA Appenzell Innerrhoden, A.II:13
Weblinks:LandesA Appenzell Innerrhoden, A.II:13
Level:Dokument
Ref. code AP:B I 277 (fol. 79 v - 81 v)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1431
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=529268
 

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