C I, Nr. 2291 Graf Johans von Tengen, Landgraf im Hege und im Madach sowie Herr zu Eglissoew, und Hans Glat von Keisserstuol urteilen im Konflikt zwischen Hans Stuelinger von Eglisau und der Gemeinde der Gebursami von Huntwangen: Jeder hat Stühlinger 2 Karren Brennholz (Buche oder anderes) zu lief

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 2291
Title:Graf Johans von Tengen, Landgraf im Hege und im Madach sowie Herr zu Eglissoew, und Hans Glat von Keisserstuol urteilen im Konflikt zwischen Hans Stuelinger von Eglisau und der Gemeinde der Gebursami von Huntwangen: Jeder hat Stühlinger 2 Karren Brennholz (Buche oder anderes) zu liefern, das an beliebigem Ort beschafft oder gekauft werden kann. Jeder hat auf Verlangen einen Tag zu ackern. Stühlinger soll die Hüntwangener bei ihrem Wald und ihrer Allmend belassen und sie gegenüber Dritten schützen; er kann sie aber wegen der Allmend vor dem [Bischof] von Costentz rechtlich belangen. Stühlinger behält die Äcker, die er bisher hatte; den Hüntwangener steht es aber ebenfalls frei, deswegen an den Bischof zu gelangen. Zinsen, Vogtsteuern und Hühner sind dem Stühlinger wie bisher zu entrichten; wenn Stühlinger einen Untervogt einsetzt, hat ihm jeder eine Garbe abzuliefern. Holz darf nur mit Einwilligung der anderen Partei geschlagen werden; Bauholz für den Eigengebrauch wird durch die vier geschworenen Dorfmeier zugeteilt. Den Geboten Stühlingers als Twingherr ist Folge zu leisten. Beide Parteien beschwören die Aussöhnung. Johans von Tengen und Glat siegeln.
Brief:Graf Johans von Tengen, Landgraf im Hege und im Madach sowie Herr zu Eglissoew, und Hans Glat von Keisserstuol urteilen im Konflikt zwischen Hans Stuelinger von Eglisau und der Gemeinde der Gebursami von Huntwangen: Jeder hat Stühlinger 2 Karren Brennholz (Buche oder anderes) zu liefern, das an beliebigem Ort beschafft oder gekauft werden kann. Jeder hat auf Verlangen einen Tag zu ackern. Stühlinger soll die Hüntwangener bei ihrem Wald und ihrer Allmend belassen und sie gegenüber Dritten schützen; er kann sie aber wegen der Allmend vor dem [Bischof] von Costentz rechtlich belangen. Stühlinger behält die Äcker, die er bisher hatte; den Hüntwangener steht es aber ebenfalls frei, deswegen an den Bischof zu gelangen. Zinsen, Vogtsteuern und Hühner sind dem Stühlinger wie bisher zu entrichten; wenn Stühlinger einen Untervogt einsetzt, hat ihm jeder eine Garbe abzuliefern. Holz darf nur mit Einwilligung der anderen Partei geschlagen werden; Bauholz für den Eigengebrauch wird durch die vier geschworenen Dorfmeier zugeteilt. Den Geboten Stühlingers als Twingherr ist Folge zu leisten. Beide Parteien beschwören die Aussöhnung. Johans von Tengen und Glat siegeln.
Creation date(s):5/6/1438
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

City:Eglisau, Stühlinger, Hans; Kaiserstuhl, Glatt, Hans; Eglisau, Herr, Tengen, Johans von; Hegau, Landgraf, Tengen, Johans von; Mandach, Landgraf, Tengen, Johans von; Konstanz, Bistum, Bischof, Gericht; Hüntwangen, Untervogt; Hüntwangen, Twingherr, Stühlinger, Hans; Hüntwangen, Gebursami; Hüntwangen, Dorfmeier
Personenregister URStAZH:Glatt, Hans; Stühlinger, Hans; Tengen, Johans von, Graf

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Transkription: StAZH, Bib. Df 6.3 (Rechtsquellen Hüntwangen)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8268
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 2291
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift von:
C III 6, Nr. 354 Vertrag deren von Hüntwangen gegen das Schloss Eglisau, wohin dieselben zwei Karren Holz zu bringen schuldig sind, 1438.05.06 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:5/6/1518
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=527691
 

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