Title: | Aufsicht über das Pflegekinderwesen |
Inhalt und Form: | Bis 1969 waren dem Statthalteramt gewisse Kompetenzen im Bereich der Aufsicht über das Pflegekinderwesen zugewiesen. Gemäss der Verordnung betreffend Verpflegung von Kostkindern vom 10.08.1893, welche bis Ende September 1921 in Kraft war, hatte das Statthalteramt als erste Instanz über den Entzug der Konzession für die Pflege von Kostkindern zu entscheiden, wenn Pflegeeltern ihre Pflichten verletzten. Die anschliessend gültige Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 02.07.1921 übertrug diese Aufgabe den örtlichen Gesundheitsbehörden; das Statthalteramt war jedoch kraft des ihr weiterhin zustehenden Aufsichtsrechts "jederzeit berechtigt, in besonderen Notfällen von sich aus die geeigneten Schutzmassnahmen anzuordnen". Es konnte also beispielsweise eine örtliche Gesundheitsbehörde zum Konzessionsentzug auffordern. Hier verzeichnet sind Fälle, in denen das Statthalteramt im Rahmen seiner eben beschriebenen Aufsichtskompetenzen tätig wurde. |
Creation date(s): | 1922 - 1933 |
Number: | 1 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4970930 |
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