C II 7, Nr. 163 Heinrich Wiss und Johans Schweiger, Bürger und Ratsherren von Zurich, entscheiden als von Bürgermeister und Rat delegierte Vermittler im Konflikt zwischen Propst und Kapitel des Gotteshauses Emberrach einerseits und Hans Gsell und seinen Brüdern anderseits auf gütlichem Weg, dass d

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 7, Nr. 163
Title:Heinrich Wiss und Johans Schweiger, Bürger und Ratsherren von Zurich, entscheiden als von Bürgermeister und Rat delegierte Vermittler im Konflikt zwischen Propst und Kapitel des Gotteshauses Emberrach einerseits und Hans Gsell und seinen Brüdern anderseits auf gütlichem Weg, dass die Gebrüder Gsell alle Güter, die sie als Lehen innehaben, aufgeben sollen und das Stift darüber frei verfügen kann. Mit der diesjährigen Ernte soll das Stift für die Vogtsteuer und die anderen Abgaben entschädigt werden; einen allfälligen Rest erhalten die Gsell. Für das von den Gsell gebaute Haus soll ihnen das Stift 14 Mütt Kernen anrechnen. Über Heu und Stroh wird kein Entscheid gefällt, vielmehr soll das Stift dafür aus der diesjährigen Ernte befriedigt werden. Allfällige weitere Streitpunkte sind erneut den beiden Vermittlern vorzulegen. Auf ihre Bitte hin erlaubt das Stift den Gsell die Rüti, die sie gemacht haben, weiterhin zu nutzen. Die Gsell geloben die Einhaltung des Entscheids. - Das Stift hatte gegen die Gsell geklagt, sie würden die ihnen als Lehen verliehenen Güter weder in Ehren halten noch bebauen und hätten einige davon in der Stadt Zürich verganten lassen [vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 10315], was die Gsell nicht bestritten, aber darauf verwiesen, sie hätten ein neues Haus gebaut. Die beiden Vermittler siegeln.
Brief:Heinrich Wiss und Johans Schweiger, Bürger und Ratsherren von Zurich, entscheiden als von Bürgermeister und Rat delegierte Vermittler im Konflikt zwischen Propst und Kapitel des Gotteshauses Emberrach einerseits und Hans Gsell und seinen Brüdern anderseits auf gütlichem Weg, dass die Gebrüder Gsell alle Güter, die sie als Lehen innehaben, aufgeben sollen und das Stift darüber frei verfügen kann. Mit der diesjährigen Ernte soll das Stift für die Vogtsteuer und die anderen Abgaben entschädigt werden; einen allfälligen Rest erhalten die Gsell. Für das von den Gsell gebaute Haus soll ihnen das Stift 14 Mütt Kernen anrechnen. Über Heu und Stroh wird kein Entscheid gefällt, vielmehr soll das Stift dafür aus der diesjährigen Ernte befriedigt werden. Allfällige weitere Streitpunkte sind erneut den beiden Vermittlern vorzulegen. Auf ihre Bitte hin erlaubt das Stift den Gsell die Rüti, die sie gemacht haben, weiterhin zu nutzen. Die Gsell geloben die Einhaltung des Entscheids. - Das Stift hatte gegen die Gsell geklagt, sie würden die ihnen als Lehen verliehenen Güter weder in Ehren halten noch bebauen und hätten einige davon in der Stadt Zürich verganten lassen [vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 10315], was die Gsell nicht bestritten, aber darauf verwiesen, sie hätten ein neues Haus gebaut. Die beiden Vermittler siegeln.
Creation date(s):8/29/1460
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel hängen.
City:Zürich, Gant; Zürich, Ratsherr, Wiss, Heinrich; Zürich, Ratsherr, Schweiger, Johans; Zürich, Bürgermeister und Rat; Embrach (Chorherrenstift), Propst und Kapitel; Embrach (Chorherrenstift), Lehen
Personenregister URStAZH:Gesell, Hans; Wiss, Heinrich, Ratsherr von Zürich; Schweiger, Johans, Ratsherr von Zürich; Gesell, Gebrüder

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10495
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 7, Nr. 163
 

Usage

End of term of protection:8/29/1540
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=481148
 

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