C I, Nr. 1161 Die Gesandten der Eidgenossen der Städte und Länder urteilen im Prozess zwischen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Zürich und Hans Iburg von Zürich, dass Zürich zu keiner Wiedergutmachung verpflichtet ist, nachdem der Vater von Iburg nicht wegen den Eidgenossen, sondern wegen

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1161
Title:Die Gesandten der Eidgenossen der Städte und Länder urteilen im Prozess zwischen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Zürich und Hans Iburg von Zürich, dass Zürich zu keiner Wiedergutmachung verpflichtet ist, nachdem der Vater von Iburg nicht wegen den Eidgenossen, sondern wegen der Aufgabe von Schloss Grüningen entgegen dem geleisteten Eid bestraft worden war und deshalb in der Vereinbarung nicht mit eingeschlossen ist
Brief:Die in Luzern versammelten Gesandten der Eidgenossen der Städte und Länder befassen sich erneut [vgl. zuvor URStAZH, Bd. 7, Nr. 10421] mit dem vor dem Hofgericht zu Rottwil anhängig gemachten Prozess zwischen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Zürich (vertreten durch Bürgermeister Ruodolff von Chaum und Ratsherr Hanns Oeri) und Hanns Yburger von Zürich. - Hans Iburg klagt gegen Zürich, die Stadt habe seinen Vater in den "vergangnen kriegen" um 500 Gulden gebüsst, weil er als Hauptmann auf Schloss Gruningen geschworen hatte, das Schloss nicht aufzugeben, dann aber angesichts der [eidgenössischen Über]macht und weil der ihm versprochene Entsatz durch Zürcher Truppen ausblieb, doch zur Aufgabe gezwungen war. Nach dem Krieg kamen die Eidgenossen nach Zürich [wohl 1447, vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 9244] und schlossen mit den Zürchern eine Vereinbarung ab, nach der alle Bürger von Zürich, die während des Kriegs wegen den Eidgenossen an Leib, an Ehre oder an Besitz gestraft wurden, ihre Ehre und ihren Besitz zurückerhalten sollten; im Todesfall sollte ihr Besitz den Erben zurückerstattet werden. Im Fall seines Vaters sei dies aber nicht geschehen, weshalb er ans Hofgericht in Rottweil gelangt sei, dass nun von den Eidgenossen eine Auslegung der Vereinbarung in der Frage verlangt, ob Iburg Schmid darin eingeschlossen sei. - Die Vertreter Zürichs erklären in ihrer Antwort, dass die Anrufung fremder Gerichte durch Hans Iburg für ihn als Bürger von Zürich gar nicht zulässig ist und "anders, dann doch in der Eidgenossschafft recht [ist], und die bund wisend, so er doch, und ouch ir statt recht, gesworn hette", vorschreiben. Der Vereinbarung wurde Folge geleistet; Hans Iburg und die anderen Angehörigen der Besatzung von Grüningen wurden aber nicht wegen den Eidgenossen bestraft, sondern weil sie den geleisteten Eid gebrochen hatten - vor allem Iburg, der die Verteidigung des Schlosses "by verlierung sines houbtes" geschworen hatte und dann seinen Pflichten als Hauptmann nicht nachgekommen ist. Bis zur jetzigen Klage wurde Zürich deswegen auch nie belangt. - Nachdem beide Parteien vorgängig die Einhaltung des Spruchs beschworen haben, entscheiden die eidgenössischen Gesandten einstimmig, dass Zürich gegenüber Hans Iburg zu keiner Wiedergutmachung verpflichtet ist, nachdem sein Vater nicht wegen den Eidgenossen, sondern wegen der Aufgabe von Schloss Grüningen entgegen dem geleisteten Eid bestraft worden war und deshalb in der Vereinbarung nicht mit eingeschlossen ist. Beide Seiten sollen mit diesem Urteil ausgesöhnt sein; Hans Iburg darf sich in Zürich frei bewegen. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Sekretsiegel der Stadt Luzern.
Creation date(s):4/16/1460
Creation date(s), remarks.:Mittwoch nach Ostern
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Luzern; Eidgenossen, Gesandte; Rottweil, Hofgericht; Zürich, Bürgermeister, Rat und Gemeinde; Zürich, Bürgermeister, Cham, Rudolf von; Zürich, Ratsherr, Öri, Johans; Zürich, Bürger, Iburg, Hans; Zürichkrieg, Alter, Begriff; Grüningen, Burg, Besatzung; Grüningen, Hauptmann, Iburg, Schmied; Zürich, Fasnacht; Eidgenossenschaft, Bünde; Eidgenossenschaft, Rechtsraum; Zürichkrieg, Alter, Amnestie
Personenregister URStAZH:Iburg, Hans; Iburg, Schmied, Ratsherr von Zürich und Hauptmann von Grüningen; Öri, Johans, Ratsherr von Zürich; Cham, Rudolf von, Bürgermeister von Zürich

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10462; EA, Bd. 2, Nr. 474 (nach der Zweitausfertigung im StA Luzern)
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1161
 

Usage

End of term of protection:4/16/1540
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=481115
 

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