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C I, Nr. 2261 Ritter Wigeleis Gradner beurkundet, dass Bürgermeister, Räte, Zunftmeister und Grosser Rat genannt die Zweihundert der Stadt Zurich ihn als ortsansässigen ("ingesessnen") Bürger aufgenommen haben. Er verpflichtet sich, Nutzen und Ehre von Stadt und Land Zürich zu fördern und Schaden
Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 2261 |
Title: | Ritter Wigeleis Gradner beurkundet, dass Bürgermeister, Räte, Zunftmeister und Grosser Rat genannt die Zweihundert der Stadt Zurich ihn als ortsansässigen ("ingesessnen") Bürger aufgenommen haben. Er verpflichtet sich, Nutzen und Ehre von Stadt und Land Zürich zu fördern und Schaden abzuwenden sowie Bürgermeister und Räten gehorsam zu sein und der Stadt oder dem Land Schädliches unverzüglich zu melden. Ebenso verpflichtet er sich, "den brieff, so sy jerlich zwúrent in dem múnster swerent [d.h. den Geschworenen Brief] mit allen sinen artikeln" und ebenso "die búnd, so sy mit iren Eidgnossen hand" einzuhalten [entspricht im Wesentlichen der üblichen Eidformel von Neubürgern, vgl. Stadtbücher III S. 167 Nr. 68]. Will er das Bürgerrecht wieder aufgeben, hat er 100 Rheinische Gulden zu entrichten und dabei die Vorschriften des Stadtrechts und des Stadtbuchs einzuhalten, um aus dem geleisteten Eid entlassen zu werden. Will die Stadt ihn aus dem Bürgerrecht entlassen, hat er 50 Gulden zu entrichten. Er ist wie andere Bürger steuerpflichtig sowie zu Kriegs- und Wachtdienst verpflichtet. Die Stadt muss sich seiner alten Konflikte nicht annehmen, sie kann es aber freiwillig tun. Gradner kann (auf eigene Kosten) Gesandtendienste der Stadt anfordern, soweit dabei für den Gesandten keine Gefahr besteht. Schliesslich ist es ihm untersagt, Angehörige Zürichs vor ein fremdes Gericht zu laden; er soll sie an ihrem Wohnort verklagen, ausgenommen bei Zins- oder Ehestreitigkeiten. Gradner siegelt. |
Brief: | Ritter Wigeleis Gradner beurkundet, dass Bürgermeister, Räte, Zunftmeister und Grosser Rat genannt die Zweihundert der Stadt Zurich ihn als ortsansässigen ("ingesessnen") Bürger aufgenommen haben. Er verpflichtet sich, Nutzen und Ehre von Stadt und Land Zürich zu fördern und Schaden abzuwenden sowie Bürgermeister und Räten gehorsam zu sein und der Stadt oder dem Land Schädliches unverzüglich zu melden. Ebenso verpflichtet er sich, "den brieff, so sy jerlich zwúrent in dem múnster swerent [d.h. den Geschworenen Brief] mit allen sinen artikeln" und ebenso "die búnd, so sy mit iren Eidgnossen hand" einzuhalten [entspricht im Wesentlichen der üblichen Eidformel von Neubürgern, vgl. Stadtbücher III S. 167 Nr. 68]. Will er das Bürgerrecht wieder aufgeben, hat er 100 Rheinische Gulden zu entrichten und dabei die Vorschriften des Stadtrechts und des Stadtbuchs einzuhalten, um aus dem geleisteten Eid entlassen zu werden. Will die Stadt ihn aus dem Bürgerrecht entlassen, hat er 50 Gulden zu entrichten. Er ist wie andere Bürger steuerpflichtig sowie zu Kriegs- und Wachtdienst verpflichtet. Die Stadt muss sich seiner alten Konflikte nicht annehmen, sie kann es aber freiwillig tun. Gradner kann (auf eigene Kosten) Gesandtendienste der Stadt anfordern, soweit dabei für den Gesandten keine Gefahr besteht. Schliesslich ist es ihm untersagt, Angehörige Zürichs vor ein fremdes Gericht zu laden; er soll sie an ihrem Wohnort verklagen, ausgenommen bei Zins- oder Ehestreitigkeiten. Gradner siegelt. |
Creation date(s): | 11/22/1459 |
Creation date(s), remarks.: | Donnerstag vor Katharina |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Siegel hängt |
City: | Zürich, Bürgerrecht, Aufkündigung; Zürich, Burgrecht, Gradner, Wigoleis; Zürich, Bürgermeister, Rat und Grosser Rat; Zürich, Steuerpflicht; Zürich, Bürgerrecht, Eidformel; Zürich, Stadtrecht; Zürich, Stadtbuch; Zürich, Bund mit Eidgenossen; Zürich, Grossmünster; Zürich, Geschworener Brief |
Personenregister URStAZH: | Gradner, Wigoleis |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Transkription: Bitterli, Territorium, S. 105-106, Nr. 10.4.1 Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10424 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 2261 |
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Usage |
End of term of protection: | 11/22/1489 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=481078 |
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