C III 27, Nr. 3 (S. 2-4) Ritter Berchtoldt Vogt zu Winfelden beurkundet, dass er dem Dorf Weinfelden und der ganzen Gemeinde "von sonderer liebe und naigung" gewisse Freiheiten verliehen hat. Kinder können an der Stelle ihrer Eltern ihre Grosseltern beerben, ebenso können Eltern ihre Kinder beerbe

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C III 27, Nr. 3 (S. 2-4)
Title:Ritter Berchtoldt Vogt zu Winfelden beurkundet, dass er dem Dorf Weinfelden und der ganzen Gemeinde "von sonderer liebe und naigung" gewisse Freiheiten verliehen hat. Kinder können an der Stelle ihrer Eltern ihre Grosseltern beerben, ebenso können Eltern ihre Kinder beerben. Die Bewohner von Weinfelden sollen alle Ehehaften sowie Zwing und Bann, Zäune ("fatten") und andere Rechte nach alter Gewohnheit innehaben, ohne dass sich Vogt (und seine Nachkommen) einmischen, es sei denn zur Verteidigung ihrer Rechte. Die Bewohner von Weinfelden können Zuzüger aufnehmen, die für die Teilhabe an den Ehehaften 3 Pfund Pfennig Costentzer Münze (oder, wenn sie wollen, auch weniger) zu entrichten haben; Vogt behält sich aber vor, Eigenleute oder auch andere Personen auf seinen Eigengütern anzusiedeln. Einheiratende Hintersässen geniessen freien Zuzug. Schliesslich behält sich Vogt vor, seine Höfe am Berg und im Dorf Weinfelden nach eigenem Gutdünken zu besetzen. Siegel von Vogt sowie von Aulbrecht von Landenberg zu Altenclingen im Türgow angekündigt.
Brief:Ritter Berchtoldt Vogt zu Winfelden beurkundet, dass er dem Dorf Weinfelden und der ganzen Gemeinde "von sonderer liebe und naigung" gewisse Freiheiten verliehen hat. Kinder können an der Stelle ihrer Eltern ihre Grosseltern beerben, ebenso können Eltern ihre Kinder beerben. Die Bewohner von Weinfelden sollen alle Ehehaften sowie Zwing und Bann, Zäune ("fatten") und andere Rechte nach alter Gewohnheit innehaben, ohne dass sich Vogt (und seine Nachkommen) einmischen, es sei denn zur Verteidigung ihrer Rechte. Die Bewohner von Weinfelden können Zuzüger aufnehmen, die für die Teilhabe an den Ehehaften 3 Pfund Pfennig Costentzer Münze (oder, wenn sie wollen, auch weniger) zu entrichten haben; Vogt behält sich aber vor, Eigenleute oder auch andere Personen auf seinen Eigengütern anzusiedeln. Einheiratende Hintersässen geniessen freien Zuzug. Schliesslich behält sich Vogt vor, seine Höfe am Berg und im Dorf Weinfelden nach eigenem Gutdünken zu besetzen. Siegel von Vogt sowie von Aulbrecht von Landenberg zu Altenclingen im Türgow angekündigt.
Creation date(s):1587
Entstehungsdatum, Original:5/7/1459
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift
City:Weinfelden, Herrschaft, Vogt, Berchtold; Weinfelden, Privilegien; Weinfelden, Gemeinde; Weinfelden, Erbrecht; Weinfelden, Berg; Klingen (Altenklingen), Breitenlandenberg, Albrecht von; Altenklingen siehe Klingen
Personenregister URStAZH:Vogt, Berchtold, Ritter; Landenberg, Breitenlandenberg, Albrecht von

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10373
Level:Dokument
Ref. code AP:C III 27, Nr. 3 (S. 2-4)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1607
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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