G I 96 (fol. 294 v - 295 v) Fridrich Wigt, Bürger von Zurich, verpflichtet sich gegenüber Propst und Kapitel des Gotteshauses Felix und Regula der Propstei Zürich nach der auf seine Bitte erfolgten Ernennung zum Kämmerer und nach Leistung des Amtseids zur getreuen Führung der Amtsgeschäfte (Dienst

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 96 (fol. 294 v - 295 v)
Title:Fridrich Wigt, Bürger von Zurich, verpflichtet sich gegenüber Propst und Kapitel des Gotteshauses Felix und Regula der Propstei Zürich nach der auf seine Bitte erfolgten Ernennung zum Kämmerer und nach Leistung des Amtseids zur getreuen Führung der Amtsgeschäfte (Dienstrevers)
Brief:Fridrich Wigt, Bürger von Zurich, verpflichtet sich gegenüber Propst und Kapitel des Gotteshauses Felix und Regula der Propstei Zürich nach der auf seine Bitte erfolgten Ernennung zum Kämmerer und nach Leistung des Amtseids zur getreuen Führung der Amtsgeschäfte (Dienstrevers, weitgehend übereinstimmend mit URStAZH, Bd. 6, Nr. 9026 vom 23. Juni 1444). Im Einzelnen verpflichtet er sich, Zinsen und Abgaben ordnungsgemäss einzuziehen und abzuliefern und davon nichts ohne Erlaubnis von Propst und Kapitel zu verkaufen, abzutauschen, zu entlehnen oder für sich selber zu verwenden sowie jährlich (nach Aufforderung mindestens 8 Tage im voraus) Rechnung abzulegen (diese Verpflichtung geht im Todesfall auf seine Erben über) und dabei das [Rechnungs]buch und die Schlüssel auszuhändigen; nach Johannestag fällige Präsenz- und Dienstgelder hat er vorzuschiessen. Das Amt ist ein Monat im voraus beidseitig kündbar. Wigt soll ohne Erlaubnis der dazu delegierten Chorherren keinem Zinsmann Zahlungsaufschub gewähren. An Feiertagen ist er zur Teilnahme an den Prozessionen verpflichtet und er soll auch sonst allen Amtspflichten, wie sie für seine Vorgänger galten, nachkommen [neue Bestimmung gegenüber 1444]. Streitfälle zwischen Wigt und einzelnen Chorherren kommen vor das Kapitel, das mit Mehrheit entscheidet. Als Mitgülten stellt Wigt Felix Oeri, Eberhart Ottikon und Heinrich Stapffer, Bürger von Zürich. Siegel von Wigt, Öri, Ottikon und Stapfer angekündigt.
Creation date(s):approx. 15th cent.
Entstehungsdatum, Original:6/19/1458
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch
City:Zürich, Bürger, Ottikon, Eberhard; Zürich, Bürger, Öri, Felix; Zürich, Bürger, Stapfer, Heinrich; Zürich, Bürger, Wigt, Friedrich; Zürich, Grossmünster, Propst und Kapitel; Zürich, Grossmünster, Kämmerer, Dienstrevers; Zürich, Grossmünster, Kämmerer, Wigt, Friedrich; Zürich, Grossmünster, Kapitel; Zürich, Grossmünster, Präsenzgelder; Zürich, Grossmünster, Prozessionen
Personenregister URStAZH:Wigt, Friedrich, Grossmünsterkämmerer; Öri, Felix; Ottikon, Eberhard; Stapfer, Heinrich

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10322
Level:Dokument
Ref. code AP:G I 96 (fol. 294 v - 295 v)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1530
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480984
 

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