C II 13, Nr. 522 Priorin und Konvent des Gotteshauses Toess (Predigerorden) beurkunden, dass sie nach Beratung im Kapitel ihre Eigenmühle in Wintterthur, genannt Steigmully, als Erb- und Zinslehen um einen jährlich auf Weihnachten im Kloster Töss fälligen Zins von 17 Mütt Kernen Winterthurer Mass

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 13, Nr. 522
Title:Priorin und Konvent des Gotteshauses Toess (Predigerorden) beurkunden, dass sie nach Beratung im Kapitel ihre Eigenmühle in Wintterthur, genannt Steigmully, als Erb- und Zinslehen um einen jährlich auf Weihnachten im Kloster Töss fälligen Zins von 17 Mütt Kernen Winterthurer Mass an Hans Werdmuller den Älteren verliehen haben. Werdmüller soll die Mühle mit allem Zubehör einschliesslich Wasser, Wasserrechten und Wasserläufen sowie Wuhren und Kanälen nutzen. Zimmerholz, das er für die Mühle benötigt, darf er in den Klosterwäldern schlagen; wenn er es dort nicht findet, soll ihm dabei geholfen werden, es anderweitig zu beschaffen. Auch beim Transport des Holzes soll ihm geholfen werden, sofern er mit einem Pferd allein nicht möglich ist. Bei einem Verkauf des Lehens hat das Kloster ein Vorkaufsrecht; bei einem Verkauf an Dritte muss der Käufer dem Kloster "gefellig" sein, wobei im Konfliktfall der Entscheid bei Schultheiss und Rat von Winterthur liegt; bei einem Verkauf soll Werdmüller 40 Pfund Haller "wert stein" zurücklassen. Erbetener Siegler: Ruodolff Bruchli, Schultheiss von Winterthur.
Brief:Priorin und Konvent des Gotteshauses Toess (Predigerorden) beurkunden, dass sie nach Beratung im Kapitel ihre Eigenmühle in Wintterthur, genannt Steigmully, als Erb- und Zinslehen um einen jährlich auf Weihnachten im Kloster Töss fälligen Zins von 17 Mütt Kernen Winterthurer Mass an Hans Werdmuller den Älteren verliehen haben. Werdmüller soll die Mühle mit allem Zubehör einschliesslich Wasser, Wasserrechten und Wasserläufen sowie Wuhren und Kanälen nutzen. Zimmerholz, das er für die Mühle benötigt, darf er in den Klosterwäldern schlagen; wenn er es dort nicht findet, soll ihm dabei geholfen werden, es anderweitig zu beschaffen. Auch beim Transport des Holzes soll ihm geholfen werden, sofern er mit einem Pferd allein nicht möglich ist. Bei einem Verkauf des Lehens hat das Kloster ein Vorkaufsrecht; bei einem Verkauf an Dritte muss der Käufer dem Kloster "gefellig" sein, wobei im Konfliktfall der Entscheid bei Schultheiss und Rat von Winterthur liegt; bei einem Verkauf soll Werdmüller 40 Pfund Haller "wert stein" zurücklassen. Erbetener Siegler: Ruodolff Bruchli, Schultheiss von Winterthur.
Creation date(s):2/9/1458
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Erhaltungszustand:Entwertungsschnitte
Siegel:Siegel fehlt
City:Winterthur, Mühle, Steigmühle; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Priorin und Konvent; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Steigmühle Winterthur; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Lehen; Winterthur, Mass; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Wald; Winterthur, Schultheiss, Bruchli, Rudolf; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Kapitel
Personenregister URStAZH:Werdmüller, Johans, d. Ä.; Bruchli, Rudolf, Schultheiss von Winterthur

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10295
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 13, Nr. 522
 

Usage

End of term of protection:2/9/1488
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480957
 

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