C I, Nr. 1036 Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich, die den Konflikt zwischen Ritter Johanns von Clingenberg und der Stadt Stein einerseits und Ruedy Kornmesser und Caspar Meggis von Schaffhusen anderseits auf Bitten beider Seiten zur rechtlichen Entscheidung übernommen haben, protokollieren das

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1036
Title:Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich, die den Konflikt zwischen Ritter Johanns von Clingenberg und der Stadt Stein einerseits und Ruedy Kornmesser und Caspar Meggis von Schaffhusen anderseits auf Bitten beider Seiten zur rechtlichen Entscheidung übernommen haben, protokollieren das bisherige Verfahren und die von den Parteien schriftlich eingereichten Parteivorträge (Klage, Antwort, Widerrede und Beschliessung)
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich, die den Konflikt zwischen Ritter Johanns von Clingenberg und der Stadt Stein einerseits und Ruedy Kornmesser und Caspar Meggis von Schaffhusen anderseits auf Bitten beider Seiten zur rechtlichen Entscheidung übernommen haben, protokollieren das bisherige Verfahren und die von den Parteien schriftlich eingereichten Parteivorträge (Klage, Antwort, Widerrede und Beschliessung). - In einem ersten Schritt war am 17. Dezember 1456 die Fehde beendet worden, gemäss zwei gleichlautenden Zetteln, "mit strichen von einandern gezogen" [Chirograph], von denen den beiden Parteien je einer ausgehändigt wurde. Anschliessend wurde beiden Parteien auf den 15. Januar [1457] ein Rechtstag nach Zürich angesetzt, an dem gemäss zwei gleichlautenden "abscheid noetel" vereinbart wurde, Kornmesser und Meggis sollten ihre schriftliche Klage Hans von Klingenberg bis zum 26. Januar nach Stein schicken, worauf dieser seine schriftliche Antwort innert 8 Tagen nach Schaffhausen schicken, die Klägerpartei ihre Widerrede erneut innert 8 Tagen zurücksenden und zuletzt Klingenberg seine Beschliessung innert 8 Tagen nach Schaffhausen schicken sollte. Im Anschluss daran sollten beide Seiten diese Prozessschriften besiegelt an Zürich schicken. - Kornmesser und Meggis erklären in ihrer Klage vom 25. Januar [1457] gegen Hans von Klingenberg sowie Schultheiss und Rat von Stein und ihren Bürger Hans Gerster zuhanden von Bürgermeister und Rat von Zürich, sie hätten vor einiger Zeit [wohl 1441, vgl. Blezinger, Städtebund S. 68ff., 80, 95] in Schaffhausen Wein gekauft und nach Linden [Lindau] geführt, um ihn gegen Eisen und Salz einzutauschen (zu "verstechen"). Nachdem sie das Salz ins Schiff geladen hatten, um es nach Schaffhausen zu transportieren, wurde das Schiff aber auf dem Undersee von Feinden der "alten" Städtevereinigung in Schwaben überfallen und der Schiffmann unter Gewaltanwendung genötigt, die den Städten gehörende Ware zu bezeichnen und anschliessend in Stein anzulegen, wo die entsprechende Ware ausgeladen und schliesslich vom Gerster gekauft wurde. Aus der Tatsache, dass Steckborn, Zelle [Radolfzell], die Oew [Reichenau] und andere Gerichte dem Ort des Überfalls näher lagen als Stein, wird erkennbar, dass die Täter von Stein aus unterstützt wurden. Die Salzscheiben mit dem Zeichen von Kornmesser lagen dann während 10 bis 12 Tagen in Stein, bevor sie vom Gerster gekauft wurden; in dieser Zeit aber erging ein allgemeines Friedensgebot des Römischen Kaisers [Reichslandfriede Friedrichs III. vom 14. August 1442, sogenannte Reformatio Friderici (RTA XVI Nr. 209)], das Junker Hans von Rechberg und seinen Parteigängern sowie den Städten gebot, alle Gefangenen frei zu lassen und alle Lösegelder für hinfällig erklärte. Ohne Unterstützung von Seiten der Stadt Stein wäre die Ware in Schaffhausen angekommen; die Stadt Stein und Johans von Klingenberg wären verpflichtet gewesen, den Raub zu verhindern, weshalb die Kläger Schadenersatz für diegeraubte Ware und für die ihnen entstandenen Unkosten verlangen. - Siegel von Hans Ulrich Oennig, genannt Inntteler, angekündigt. - Die Beklagten bedauern in ihrer Antwort vom 2. Februar [1457] den ihnen bekannt gewordenen Überfall und Raub von ungefähr 10 Salzscheiben; die Täter hätten aber damals in Stein keine Unterstützung erhalten. Tatsächlich habe ein Schiffmann die Salzscheiben, sogenannte "lugschiben", nach Stein gebracht und dort verkaufen wollen. Gerster war zu diesem Zeitpunkt in Lindow und habe die Scheiben nach seiner Rückkehr zwar gekauft, das Zeichen von Kornmesser aber nicht beachtet und auch nicht gewusst, dass es sich um Raubgut handle. Kornmesser und Meggis verklagten ihn daraufhin in Baden [vor der eidgenössischen Tagsatzung] und anderswo; die Eidgenossen wiesen den Streitfall aber an das Gericht in Stein, wo auch Gerichtsverhandlungen mit Heinrich Bartlome als Fürsprech der beiden Kläger stattfanden; die Kläger blieben dann aber der Urteilsverkündung fern und verunglimpft en Gerster und die Stadt Stein andernorts. Nach einem Gespräch von Bartlome mit dem Bürgermeister von Schaffhausen wurden Kornmesser und Meggis auch von Schaffhausen zur Urteilsverkündung nach Stein aufgeboten; das Aufgebot blieb aber ebenso erfolglos wie ein entsprechendes Schreiben von Stein vom 18. November 1456. Dafür bedrohten Kornmesser und Meggis einen Bürger von Stein bei einem Aufenthalt in Schaffhausen mit gespannter Armbrust; ausserdem schickten sie einen verschlossenen undatierten Zettel mit der Aufschrift "dis brief gehoert Hern Hanns von Clingenberg oder sinen amptlueten", der wie eine Kriegserklärung ("vintschafftbrieff") aussah, nach Stein. Ihr Handeln stellt eine Verletzung des Reichslandfriedens ("reformacion") dar, weshalb sie entsprechend verurteilt werden sollen; ihre Klage soll abgewiesen werden. - Siegel von Hans von Klingenberg, der Stadt Stein und von Hans Gerster angekündigt. - Die Kläger erklären in ihrer Rede vom 8. Februar 1457, vor dem Überfall sei Kornmesser von den Städtefeinden, als sie eben aus der Stadt Stein herauskamen, zu Steygen oberhalb von Stein gefangen genommen und, nachdem er in den Rhein flüchten konnte, von ihnen beschossen worden; anderntags haben sich die Täter erneut in Stein aufgehalten. Der Schiffmann wurde nach dem Überfall gezwungen, das Salz in Stein zu verkaufen und den Verkaufserlös abzugeben. Gerster wusste durch das "lantgeschrey", das der Überfall ausgelöst hat, sehr wohl davon. Ausserdem hat er drei Salzscheiben nach Engen verkauft, nachdem er zuvor das Zeichen von Kornmesser entfernt hatte. Die Urteilsverkündigung des Gerichts in Stein hat sich immer wieder verzögert, und ausserdem haben sie, die Kläger, ihr Burgrecht in Schaffhausen aufgegeben, können also von der Stadt zu nichts verpflichtet werden. Ihre Rechtgebote auf die Eidgenossen, auf einzelne Orte und auf Schultheiss, Ammann und Rat von Bern, Lutzern, Schwitz, Zug oder Underwalden, die sie auch mündlich gegenüber dem Purli, dem Keller vonHans von Klingenberg gemacht haben, blieben unbeantwortet; erst auf diese Rechtsverweigerung hin sandten sie Klingenberg ihre Kriegserklärung. Schliesslich riefen sie Schultheiss und Rat von Luzern an, die Zürich dazu brachten, den Streitfall zu übernehmen; von den Rechtgeboten Klingenbergs in seinem Schreiben an Schaffhausen vom 10. Dezember 1456 haben sie erst nachträglich erfahren. - Die Beklagten erklären in ihrer Widerrede, der Vorfall mit Kornmesser sei ihnen bekannt, der Ort der Gefangennahme liege aber ausserhalb des Territoriums von Stein und ihnen sei nicht bekannt, dass Stein Ausgangspunkt der Handlung gewesen sei. Der Schiffmann habe ihnen nichts vom Überfall erzählt, sondern vielmehr um Geleit gebeten [Text bricht unten auf der Seite ab; Fortsetzung mit Schlussdatierung fehlt].
Creation date(s):approx. 2/8/1457
Creation date(s), remarks.:Zur Datierung: [nach 8. Februar 1457]
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Trägermaterial:Papierheft (6 Doppelblätter)
City:Eidgenossen, Tagsatzung; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Rechtstag; Stein a. Rh.; Schaffhausen, Bürger, Kornmesser, Rüedi; Schaffhausen, Bürger, Meggis, Kaspar; Schaffhausen; Stein a. Rh., Bürger, Gerster, Hans; Bodensee, Untersee; Schaffhausen, Salzhandel; Lindau (D), Salzhandel; Schwaben, Bund der Reichsstädte; Steckborn; Radolfzell; Reichenau (Benediktinerkloster); Römisches Reich, König, Habsburg, Friedrich von; Römisches Reich, Reichslandfriede; Stein a. Rh., Schultheiss und Rat; Eidgenossen; Baden, Tagsatzung; Schaffhausen, Bürgermeister; Stein a. Rh., Steige; Bern, Schultheiss und Rat; Luzern, Schultheiss und Rat; Schwyz, Landammann und Rat; Zug, Ammann und Rat; Unterwalden, Landammann und Rat; Rhein; Schaffhausen, Bürgerrecht
Personenregister URStAZH:Klingenberg, Hans von, Ritter; Kornmesser, Rüedi; Meggis, Kaspar; Rechberg, Hans von, Junker; Önig, Hans Ulrich, gen. Inteler; Bartholome, Johans; Pürli, Keller von Hans von Klingenberg

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10210; vgl. Inventar Stein am Rhein S. 7 = URSH, Bd. 1, Nr. 2404 (Zwischenentscheid Zürichs vom 11. August 1457)
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1036
 

Usage

End of term of protection:2/8/1537
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480872
 

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