C I, Nr. 266 Die Gebrüder Cuonrat von Fulach der Jüngere und Hanns von Fulach beurkunden, dass sie mit Schloss Louffen sowie mit Leuten, Gütern und allem Zubehör innerhalb von Zürichs Hochgericht, "das uns ouch darzuo bewegt haet", Bürger von Bürgermeister und Räten der Stadt Zurich geworden und v

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 266
Title:Die Gebrüder Cuonrat von Fulach der Jüngere und Hanns von Fulach beurkunden, dass sie mit Schloss Louffen sowie mit Leuten, Gütern und allem Zubehör innerhalb von Zürichs Hochgericht, "das uns ouch darzuo bewegt haet", Bürger von Bürgermeister und Räten der Stadt Zurich geworden und von ihnen als Bürger aufgenommen worden sind. Bürgermeister und Rat leisten ihnen wie eingesessenen Bürgern Hilfe und Rat und gewähren ihnen Schirm. Schloss Laufen steht Zürich auf 50 Jahre hinaus offen und darf von der Stadt (auf ihre Kosten) mit Truppen besetzt werden. Im Kriegsfall sind die Gebrüder Fulach wie eingesessene Bürger mit Leib und Gut zur Hilfe verpflichtet. Solange die Gebrüder Fulach nicht in der Stadt Wohnsitz nehmen, sind sie von der Steuerpflicht befreit. Eine Veräusserung von Schloss Laufen darf nur unter Wahrung des Öffnungsrechts von Zürich geschehen. Ohne Zustimmung von Zürich dürfen sich die Gebrüder Fulach mit niemandem verbinden und niemandem Schloss Laufen öffnen [vgl. Thommen IV Nr. 180: 1455 Februar 4 Konrad von Fulach gibt sein Dienstverhältnis zu Herzog Sigmund auf]. Das Burgrecht gilt vorläufig auf 10 Jahre. Wollen es die Gebrüder Fulach dann aufgeben, bleibt das Öffnungsrecht von Schloss Laufen trotzdem gewahrt. Falls die Gebrüder Fulach vor Ablauf der 10 Jahre ihren Besitz teilen, kann derjenige, der Schloss Laufen nicht erhält, das Burgrecht auch schon früher aufgeben. Wenn die Gebrüder Fulach einen Konflikt mit jemandem haben und dieser Recht bietet auf die Stadt Zürich oder auf eine andere Instanz, die den Zürchern "glich, gemeinlich und billich" erscheint, so haben die Gebrüder Fulach auf das Rechtgebot einzugehen. Die Gebrüder Fulach und Zürich können bei Einhelligkeit einzelne Bestimmungen des Burgrechts jederzeit ändern oder auch das ganze Burgrecht auflösen. Konrad und Hans von Fulach siegeln. [Am 21. April 1459 hat Konrad von Fulach für sich allein das Bürgerrecht ein zweites Mal erworben (vermutlich wegen Wohnsitznahme in der Stadt Zürich), vgl. Bürgerbuch f. 39v Nr. 667 sowie URStAZH, Bd. 7, Nr. 10376.]
Brief:Die Gebrüder Cuonrat von Fulach der Jüngere und Hanns von Fulach beurkunden, dass sie mit Schloss Louffen sowie mit Leuten, Gütern und allem Zubehör innerhalb von Zürichs Hochgericht, "das uns ouch darzuo bewegt haet", Bürger von Bürgermeister und Räten der Stadt Zurich geworden und von ihnen als Bürger aufgenommen worden sind. Bürgermeister und Rat leisten ihnen wie eingesessenen Bürgern Hilfe und Rat und gewähren ihnen Schirm. Schloss Laufen steht Zürich auf 50 Jahre hinaus offen und darf von der Stadt (auf ihre Kosten) mit Truppen besetzt werden. Im Kriegsfall sind die Gebrüder Fulach wie eingesessene Bürger mit Leib und Gut zur Hilfe verpflichtet. Solange die Gebrüder Fulach nicht in der Stadt Wohnsitz nehmen, sind sie von der Steuerpflicht befreit. Eine Veräusserung von Schloss Laufen darf nur unter Wahrung des Öffnungsrechts von Zürich geschehen. Ohne Zustimmung von Zürich dürfen sich die Gebrüder Fulach mit niemandem verbinden und niemandem Schloss Laufen öffnen [vgl. Thommen IV Nr. 180: 1455 Februar 4 Konrad von Fulach gibt sein Dienstverhältnis zu Herzog Sigmund auf]. Das Burgrecht gilt vorläufig auf 10 Jahre. Wollen es die Gebrüder Fulach dann aufgeben, bleibt das Öffnungsrecht von Schloss Laufen trotzdem gewahrt. Falls die Gebrüder Fulach vor Ablauf der 10 Jahre ihren Besitz teilen, kann derjenige, der Schloss Laufen nicht erhält, das Burgrecht auch schon früher aufgeben. Wenn die Gebrüder Fulach einen Konflikt mit jemandem haben und dieser Recht bietet auf die Stadt Zürich oder auf eine andere Instanz, die den Zürchern "glich, gemeinlich und billich" erscheint, so haben die Gebrüder Fulach auf das Rechtgebot einzugehen. Die Gebrüder Fulach und Zürich können bei Einhelligkeit einzelne Bestimmungen des Burgrechts jederzeit ändern oder auch das ganze Burgrecht auflösen. Konrad und Hans von Fulach siegeln. [Am 21. April 1459 hat Konrad von Fulach für sich allein das Bürgerrecht ein zweites Mal erworben (vermutlich wegen Wohnsitznahme in der Stadt Zürich), vgl. Bürgerbuch f. 39v Nr. 667 sowie URStAZH, Bd. 7, Nr. 10376.]
Creation date(s):3/10/1455
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (mit Zierinitiale)
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel hängen.
City:Zürich, Burgrecht, Fulach, Johans und Konrad von; Laufen-Uhwiesen, Laufen, Vogt, Fulach, Konrad von; Laufen-Uhwiesen, Laufen, Vogt, Fulach, Johans von, d. J.; Laufen-Uhwiesen, Laufen, Schloss, Öffnungsrecht von Zürich; Zürich, Herrschaftsgebiet; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Truppen; Zürich, Steuerpflicht
Personenregister URStAZH:Fulach, Konrad von, d. J.; Fulach, Johans von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: Steuerbücher Zürich, Bd. 7, S. 282, Nr. 97; vgl. auch URSH, Bd. 1, Nr. 2338 (Gegenbrief von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10049
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 266
 

Usage

End of term of protection:3/10/1485
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480711
 

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