Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C II 16, Nr. 2228 |
Title: | Claus Buhel von Oberndorff, freier Landrichter im Hegoew und in Madach im Namen von Graf Hainrich von Tengen, Graf zu Nellemburg und Landgraf im Hegau und in Mandach, sitzt auf dem Landtag bei Stockach an der freien Königsstrasse öffentlich zu Gericht und entscheidet in der Klage von Junker Hanns von Ranndegg gegen Hanns Schyner von Singen (beide vertreten durch bevollmächtigte Vertreter) zugunsten von Randegg. Dieser hatte vorgebracht, Schyners verstorbene Ehefrau sei eine Leibeigene seines verstorbenen Vaters Hainrich von Randegg gewesen, und weil es sich um eine ungenossame Ehe gehandelt habe, sei ihm Schyner Fall und Lass (in Form von Besthaupt Vieh und 1/3 der Fahrhabe) schuldig. Schyner entgegnete, er habe seinerzeit in Riethain eine Frau zur Ehe genommen, die mit ihm nach Singen gezogen, dann aber erkrankt sei, weshalb sie wieder zu ihrem Vater und den anderen Verwandten ("frunden") in Rietheim wollte, was er ihr erlaubt habe. Sie sei also viele Jahre krank in Rietheim und nicht bei ihm gewesen, weshalb er ohne sie "hus gehalten" habe und deshalb Fall und Lass nicht schuldig sei. Der Landrichter beruft sich bei seinem Entscheid, dass Schyner den Hauptfall schuldig sei, auf die Landesgewohnheit. Landgerichtssiegel. |
Brief: | Claus Buhel von Oberndorff, freier Landrichter im Hegoew und in Madach im Namen von Graf Hainrich von Tengen, Graf zu Nellemburg und Landgraf im Hegau und in Mandach, sitzt auf dem Landtag bei Stockach an der freien Königsstrasse öffentlich zu Gericht und entscheidet in der Klage von Junker Hanns von Ranndegg gegen Hanns Schyner von Singen (beide vertreten durch bevollmächtigte Vertreter) zugunsten von Randegg. Dieser hatte vorgebracht, Schyners verstorbene Ehefrau sei eine Leibeigene seines verstorbenen Vaters Hainrich von Randegg gewesen, und weil es sich um eine ungenossame Ehe gehandelt habe, sei ihm Schyner Fall und Lass (in Form von Besthaupt Vieh und 1/3 der Fahrhabe) schuldig. Schyner entgegnete, er habe seinerzeit in Riethain eine Frau zur Ehe genommen, die mit ihm nach Singen gezogen, dann aber erkrankt sei, weshalb sie wieder zu ihrem Vater und den anderen Verwandten ("frunden") in Rietheim wollte, was er ihr erlaubt habe. Sie sei also viele Jahre krank in Rietheim und nicht bei ihm gewesen, weshalb er ohne sie "hus gehalten" habe und deshalb Fall und Lass nicht schuldig sei. Der Landrichter beruft sich bei seinem Entscheid, dass Schyner den Hauptfall schuldig sei, auf die Landesgewohnheit. Landgerichtssiegel. |
Creation date(s): | 1/16/1455 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Ausstellungsort: | Landtag bei Stockach |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Siegel hängt, beschädigt. |
City: | Mandach, Landrichter, Bühel, Klaus; Hegau, Landrichter, Bühel, Klaus; Singen (D), Schnyer, Hans; Rietheim (D); Römisches Reich, Reichsstrasse |
Personenregister URStAZH: | Brendli siehe Brändli; Breitenlandenberg siehe Landenberg, Breitenlandenberg; Bündrich siehe Dettighofen; Schiner, Hans |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10027 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C II 16, Nr. 2228 |
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Usage |
End of term of protection: | 1/16/1535 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480689 |
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