C I, Nr. 639 Bürgermeister und Räte der Stadt Zurich erklären, dass das Kloster Sant Gallen, wenn ihm nicht aus den Schulden geholfen wird, zu verderblichem Schaden gelangt und nicht würdig Gottesdienst gefeiert werden kann, wie es dem Stiftungswillen entspricht, 1454.10.07 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 639
Title:Bürgermeister und Räte der Stadt Zurich erklären, dass das Kloster Sant Gallen, wenn ihm nicht aus den Schulden geholfen wird, zu verderblichem Schaden gelangt und nicht würdig Gottesdienst gefeiert werden kann, wie es dem Stiftungswillen entspricht
Brief:Bürgermeister und Räte der Stadt Zurich erklären, dass das Kloster Sant Gallen, wenn ihm nicht aus den Schulden geholfen wird, zu verderblichem Schaden gelangt und nicht würdig Gottesdienst gefeiert werden kann, wie es dem Stiftungswillen entspricht. Weil Zürich zusammen mit seinen Eidgenossen von Lucern, Switz und Glarus in einem Burg- und Landrecht mit dem Kloster steht und dadurch verpflichtet ist, Nutzen und Ehre des Klosters zu fördern und Schaden von ihm zu wenden, sind Abt Caspar einerseits und der Konvent anderseits zu ihnen gekommen, haben über den Zustand des Klosters berichtet und um Abhilfe gebeten. Zürich hat sich die Sache - auch im Mandat der anderen Orte - angeschaut und nun mit Zustimmung von Abt und Konvent eine zeitlich befristete Ordnung [zur Sanierung des Klosters] festgesetzt, die folgende Punkte umfasst: Ein Zürcher soll im Namen der vier Orte als in St. Gallen ansässiger Hofammann eingesetzt werden [vgl. UB SG VI Nr. 5757: Ratsherr Heinrich Suter], zusammen mit dem Schreiber Hanns Hechinger, wobei beide ihren (von Zürich festzusetzenden) Lohn vom Kloster erhalten sollen. Die beiden erhalten die Aufgabe, alle klösterlichen Zinsen, Zehnten, Steuern, Einkünfte aus Fall und Lass, Ehrschatz, Frevel [d.h. Bussen], Abgaben an Hühnern und Eiern sowie alle anderen Einkünfte einzuziehen und davon die jährlichen Zinse und Leibgedinge ausrichten, zu denen das Kloster verpflichtet ist. Dem Abt soll der Hofammann jährlich 1000 Pfund Haller St. Galler Währung (in Raten von je 250 Pfund auf die vier Fronfasten) ausrichten, damit der Abt sich selber, die zwei [im Kloster verpfründeten Edelleute] von Roschach, den Schulmeister und das Gesinde versorgen sowie die Beherbergung der Gäste besorgen kann. Während der Laufzeit der Ordnung soll der Abt auf alle weltliche Amtstätigkeit verzichten und sie dem Hofammann überlassen; nur was er Wil gegenüber verpflichtet ist zu tun, soll er tun. Die klösterlichen Amtleute sollen dem Hofammann gehorsam sein; keiner von ihnen soll ohne Zustimmung Zürichs abgesetzt werden. Lehen von freier Hand kann der Abt verleihen und die dabei erzielten Einkünfte behalten; heimfallende Lehen aber soll der Abt ohne Zustimmung Zürichs nicht neu verleihen. Der Abt kann seinen Haushalt auf der Pfalz haben, welche ihm zusammen mit dem benachbarten Baumgarten, dem Kohlgarten und dem Hof davor wie bisher gehören soll; Schreiber Hechinger soll aber wie bisher in der Pfalz sein Zimmer haben. Der Bandgarten [zur Anpflanzung von Weiden], das [Fass]bindhaus, das Kornhaus und die Stallung verbleiben dem Kloster; der Abt aber soll für sein Korn einen Speicher und für seine Pferde eine Stallung erhalten, ebenso wie Fässer und Bänder für den Wein, soviel er benötigt. Wenn einer der beiden [im Kloster verpfründeten Edelleute] von Rorschach oder anderes Hofgesinde krank und gebrechlich wird, soll dem Betroffenen vom Konvent ein Zimmer zugewiesen werden, in dem er liegen kann. Der Abt behält für sich und die Seinen Hausrat nach Bedarf;alles übrige erhält der Hofammann. Wenn der Hofammann in klösterlicher Angelegenheit Gäste hat, die klösterliche Amtleute oder andere ehrbare Leute sind, sollen sie dort untergebracht werden, wo dies bisher geschehen ist. Wenn der Abt irgendwohin reiten will, soll er für seine und seiner Knechte Versorgung selbst aufkommen; bei einem Ritt des Hofammanns übernimmt das Kloster die entsprechden Kosten. Wein, Korn, Hafer, Pferde, Kühe und anderes, das der Abt benötigt, soll zu den üblichen Werten veranschlagt werden und die Summe dann von den ersten beiden Raten [d.h. von 500 Pfund] in Abzug gebracht werden. Die 1000 Pfund kann der Abt auch in Form von Kernen, Hafer oder Wein beziehen, die ihm zu den in St. Gallen üblichen Werten verrechnet werden. Der Abt kann von den Schweinen, die er aufgezogen hat, drei behalten; die übrigen erhält der Hofammann. Der Hofammann soll auch die Pfründner in Wil versorgen. Der Abt darf auch in Wil oder in einer anderen klösterlichen Feste Wohnsitz nehmen. Di e Verpflichtungen des Abt gegenüber dem [päpstlichen] Stuhl in Rom oder anderen kirchlichen Oberen soll der Hofammann übernehmen und dann erfüllen, wenn dies auch die anderen Klöster des Benediktinerordens tun. Der Hofammann soll die Zins- und Amtleute, die die Zinsen bringen oder die in anderen klösterlichen Angelegenheiten kommen, mit Speise versorgen. Schuldverpflichtungen des Klosters sollen durch den Hofammann aus dem Klostervermögen erfüllt werden. Dieser hat auch die Vollmacht, Geld zu leihen ("uffbrechen"). Den Konvent soll er nach Vorgabe Zürichs mit allem Nötigen versorgen. Der Konvent soll die geistliche Ordnung einhalten, die von den Präsidenten [der Benediktinerordensprovinz Mainz] erlassen wurde [UB SG VI Nr. 5700]. Der Hofammann soll gegenüber Abt und Konvent sowie gegenüber Zürich jährlich Rechnung ablegen; Überschüsse gehen ins Klostervermögen. Hofammann und Schreiber sollen auch für die Wiedererrichtung der klösterlichen Gerichte besorgt sein. Der Schreiber darf die bisherigen Einkünfte aus klösterlicher Tätigkeit behalten. Hofammann und Schreiber können von Abt und Konvent ohne die Zustimmung von Zürich nicht abgesetzt werden. Wenn der Hofammann oder der Schreiber stirbt oder amtsunfähig wird, ernennt Zürich einen neuen. Die Ordnung hat eine Laufzeit von 10 Jahren und kann danach verlängert oder auch abgeändert werden. - Abt und Konvent geloben im Beisein von Johanns Zeller, Offizial des [bischöflichen] Hofs zu Costentz, Ruodolff von Landenberg und von Fridrich Schriber die Einhaltung der Ordnung. Bei Verstössen liegt die Buss- und Strafgewalt bei den Präsidenten [der Benediktinerordensprovinz Mainz], wie dies festgelegt wurde, als sie in diesem Jahr [zur Visitation] im Kloster waren. - Es werden drei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Zürich siegelt mit dem kleineren Stadtsiegel, ebenso siegeln Abt und Konvent.
Creation date(s):10/7/1454
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Zürich
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel hängen.
City:Zürich (AO); St. Gallen (Benediktinerkloster), Abt, Kaspar; St. Gallen (Benediktinerkloster), Konvent; St. Gallen (Benediktinerkloster), Verschuldung; St. Gallen (Benediktinerkloster), Sanierung; St. Gallen (Benediktinerkloster), Hofammann, Suter, Heinrich; St. Gallen (Benediktinerkloster), Schreiber, Hechinger Johannes; Wil; Wil, Pfründner; Rorschach, Pfründner des Klosters St. Gallen; St. Gallen (Benediktinerkloster), Pfalz; St. Gallen (Benediktinerkloster), Burg- und Landrecht mit Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus; Zürich, Burgrecht mit Kloster St. Gallen; Luzern, Burgrecht mit Kloster St. Gallen; Schwyz, Landrecht mit Kloster St. Gallen; Glarus, Landrecht mit Kloster St. Gallen; St. Gallen (Benediktinerkloster), Amtleute; St. Gallen (Benediktinerkloster), Gericht; St. Gallen (Benediktinerkloster), Lehen; St. Gallen (Benediktinerkloster), Gästebeherbergung; St. Gallen, Münze; St. Gallen (Benediktinerkloster), Visitation; Benediktinerorden, Provinz, Mainz, Präsidenten; Konstanz, Bistum, Kurie, Offizial, Zeller, Johans (Z); Rom, Papst; St. Gallen (Benediktinerkloster), Kornhaus; St. Gallen (Benediktinerkloster), Pfründner; Zürich, Ratsherr, Suter, Heinrich
Personenregister URStAZH:Suter, Heinrich, Hofammann des Klosters St. Gallen; Schriber, Friedrich; Kaspar, Abt von St. Gallen; Hechinger, Johannes, Schreiber des Klosters St. Gallen; Landenberg, Rudolf von (Z); Zeller, Johans, Offizial von Konstanz (Z); Suter, Heinrich, Ratsherr i

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: UBSG, Bd. 6, Nr. 5746
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10002; EA, Bd. 2, Nr. 420
Anmerkungen:Zweitausfertigung (von anderer Hand): StAZH C I zu Nr. 639 (Pergament; alle drei Siegel hängen).
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 639
 

Usage

End of term of protection:10/7/1474
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480668
 

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