C I, Nr. 1066 Ulrich Blaurer der Ältere und Hanns Baubenberg, Ratsherren und Bürger von Costentz, beurkunden, dass sie im Konflikt zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich und Bartholome Egrich auf Vermittlung des Rats von Konstanz eine gütliche Übereinkunft erzielt haben, mit der alle Ford

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1066
Title:Ulrich Blaurer der Ältere und Hanns Baubenberg, Ratsherren und Bürger von Costentz, beurkunden, dass sie im Konflikt zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich und Bartholome Egrich auf Vermittlung des Rats von Konstanz eine gütliche Übereinkunft erzielt haben, mit der alle Forderungen Eggrichs an Zürich für hinfällig erklärt werden. Umgekehrt soll auch Zürich den Konflikt für geschlichtet betrachten, bis auf die Forderung von 29 Rheinischen Gulden, die die Zürcher Eggrich geliehen haben wollen. Der Entscheid über diese Forderung wird an den täglichen Rat von Konstanz verwiesen, wobei die Zürcher Eggrich aber kein Reitgeld und keine Entschädigungen für Vertretungen ("nachbottenlon") ihrer Ratsgesandten verrechnen dürfen. Wenn Eggrich noch Forderungen an einzelne Bürger von Zürich hat, kann er diese vor Bürgermeister und Rat oder vor dem Stadtgericht in Zürich geltend machen. Zu diesem Zweck soll Zürich Eggrich oder seinen Vertretern [Prozess]geleit geben. Blarer und Babenberg siegeln, ebenso die Stadt Zürich und Eggrich.
Brief:Ulrich Blaurer der Ältere und Hanns Baubenberg, Ratsherren und Bürger von Costentz, beurkunden, dass sie im Konflikt zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich und Bartholome Egrich auf Vermittlung des Rats von Konstanz eine gütliche Übereinkunft erzielt haben, mit der alle Forderungen Eggrichs an Zürich für hinfällig erklärt werden. Umgekehrt soll auch Zürich den Konflikt für geschlichtet betrachten, bis auf die Forderung von 29 Rheinischen Gulden, die die Zürcher Eggrich geliehen haben wollen. Der Entscheid über diese Forderung wird an den täglichen Rat von Konstanz verwiesen, wobei die Zürcher Eggrich aber kein Reitgeld und keine Entschädigungen für Vertretungen ("nachbottenlon") ihrer Ratsgesandten verrechnen dürfen. Wenn Eggrich noch Forderungen an einzelne Bürger von Zürich hat, kann er diese vor Bürgermeister und Rat oder vor dem Stadtgericht in Zürich geltend machen. Zu diesem Zweck soll Zürich Eggrich oder seinen Vertretern [Prozess]geleit geben. Blarer und Babenberg siegeln, ebenso die Stadt Zürich und Eggrich.
Creation date(s):5/21/1454
Creation date(s), remarks.:Dienstag vor Urban
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Konstanz
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Das dritte und vierte Siegel hängt, vom ersten und zweiten hängen Bruchstücke.
City:Konstanz (AO); Konstanz, Ratsherr, Blarer, Ulrich, d. Ä.; Konstanz, Ratsherr, Babenberg, Johans; Zürich, Bürgermeister und Rat; Konstanz, Rat; Zürich, Geleit
Personenregister URStAZH:Blarer, Ulrich, Ratsherr von Konstanz; Babenberg, Johans, Ratsherr von Konstanz; Eggrich, Bartholomäus

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9956
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1066
 

Usage

End of term of protection:5/21/1534
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480628
 

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