C I, Nr. 619 Rechte der Herren in der Grafschaft Sangans, 1453.05 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 619
Title:Rechte der Herren in der Grafschaft Sangans
Brief:Rechte der Herren in der Grafschaft Sangans, wie sie jährlich im Mai und im Herbst am Landgericht verlesen werden. Die Grenze der Grafschaft reicht bis Pastrils an den Stamm und bis Muntbrack an die Brücke sowie bis an den Rottenbach. - Wenn der Herr das Landgericht einberuft, soll 14 Tage davor und danach niemand mit dem Stab richten, ausgenommen eingesessene Bürger von Sargans und von Walenstatt. - Am Landgericht sitzt der Landammann oder sein Stellvertreter zu Gericht. Es findet während zwei Tagen unter der Eiche auf dem Tiergarten [bei Mels] statt, am dritten Tag kann es an einem beliebigen Ort ausserhalb der Stadt Sargans tagen. - Zur Teilnahme am Landgericht sind bei einer Busse von 3 Schilling Pfennig Rotwiler oder Costentzer Münze alle verpflichtet, die zwischen der Sar und dem Widerbach wohnhaft sind, ausgenommen die Bewohner von Sargans und Walenstadt. - Die Herren richten innerhalb der genannten Grenzen über das Blut und sind Inhaber von Stock und Galgen sowie des hohen und niederen Gerichts. - Das Fällen von fruchttragenden Bäumen ist bei einer Busse von 3 Schilling pro gefällter Baum verboten. - Die Herren haben auch das Recht, im Mai und im Herbst in Walenstadt Gericht zu halten. - Die Walenstädter haben alle 5 Jahre 7 Eidschwörer zu stellen, um Weide [d.h. Allmend] und Eigen auszuscheiden und um einmal jährlich die Masse zu kontrollieren. - Von den Alpen ihrer Grafschaft erhalten die Herren als Vogelmahl von jedem Kessel die Produktion eines Tages. - Auf eine entsprechende Ermahnung soll der Herr oder seine Amtleute die Jäger mit den Hunden losschicken, um wilde Tiere zu vertreiben. Auf der Alpstaffel, auf der die Jäger übernachten, sollen die Hunde ein zwei- bis dreijähriges Rind erhalten, das die Staffelgenossen gemeinsam zu bezahlen haben. - Der Herr darf seine Amtleute jedes zweite Jahr in die Kirchspiele Sargans, Mails und Flums schicken, um die Masse zu untersuchen; bei Vergehen in diesem Bereich ist eine Busse von 1 Pfund zu entrichten [Bestimmung später durchgestrichen]. - Von sich aus alle 5 Jahre oder auf Ermahnung der Kirchgenossen jederzeit darf der Herr zusammen mit je 7 Eidschwörern von Sargans und Mels Weide und Eigen in Sargans, Mels und Flums ausscheiden. Der Landammann hat dabei den Vorsitz. Der "ueberschatz" [Steuer] gehört dem Herrn, jeder Eidschwörer erhält aber 1 Pfund sowie eine Entschädigung für die Verpflegung. Für Flums gilt dasselbe. - Wer einen Grenzstein, den die Eidschwörer gesetzt haben, entfernt und nach deren Urteil für schuldig befunden wird, verfällt der höchsten Busse von 10 Pfund oder es wird ihm eine Hand abgehauen. - Von jedem in der Grafschaft erlegten Bären gehört dem Herrn der Kopf und die rechte Hand, von jedem erlegten Wildschwein die rechte Schulter. - Die Gemsjagd ist dem Herrn vorbehalten. - Rotwild darf bei einer Busse von 10 Pfund nur mit Erlaubnis des Herrn gejagt werden [Bestimmung später durchgestrichen]. - Die Richtergewalt ist dem Herrn vorbehalten, ausgenommen innere Konflikteum Lehen und Eigen der Leute, die zu Nitperg bzw. zum Haus Flums gehören. - Auch die Vogeljagd ist dem Herrn vorbehalten. Niemand soll in den Fronwäldern Holz schlagen, wodurch das Federspiel vertrieben wird. - Wer freventlich in einen fremdem Weingarten geht, hat eine Busse von 1 Pfund zu entrichten, wenn es bei Tag geschah, bzw. von 10 Pfund, wenn es bei Nacht geschah. - Wer jemanden schwer verwundet, hat eine Busse von 10 Pfund zu entrichten bzw. von 15 Pfund, wenn er Freier oder Walser ist [Bestimmung später durchgestrichen]. - Wer jemanden blutig schlägt, hat eine Busse von 1 Pfund zu entrichten bzw. von 15 Pfund, wenn er Freier oder Walser ist. - Zugezogene Freie oder Walser haben dem Herrn mit Schild und Speer zu dienen, solange sie in der Grafschaft ansässig sind. Kaufen oder erben sie Güter oder heiraten sie Eigenfrauen, werden sie wie Eigenleute steuerpflichtig. Das Wohnrecht der Walser bleibt gemäss altem Herkommen gewahrt. - Zugezogene Leute [des Klosters] Sant Gallen sind dem Herrn ebenfalls zu Dienst verpflichtet. - Uneheliche Kinder sind Eigen des Herrn und haben ihm als solche zu schwören. Sterben sie ohne leibliche Nachkommen, fällt ihr Erbe an den Herrn. Sie haben freien Zug und sind steuerfrei, es sei denn, sie haben leibliche Nachkommen. Ein unehelicher Mann, der eine Eigenfrau hat, bzw. eine uneheliche Frau, die einen Eigenmann hat, ist ebenfalls steuerpflichtig. - Niemand soll ohne Zustimmung des Herrn Handel treiben oder eine Taverne betreiben; bei Verstössen bemisst sich die Busse nach der Menge des ausgeschenkten Weins. - Wer das Gericht stört, hat 3 Schilling Busse zu entrichten; für Frevel beträgt die Busse 1 Pfund bei einem Eigenmann, 5 Pfund bei einem freien Mann oder Walser und 10 Pfund bei einem Angehörigen des Gerichts. - Der Transport von Schindeln, Schindelholz oder Zimmerholz über den [Walen]see und die Sar hinunter ist ohne Zustimmung des Herrn bei einer Busse von 1 Pfund verboten [Bestimmung später durchgestrichen]. - Wer im Bannwald des Herrn ohne dessen Zustimmung Holz schlägt, hat pro Baum 3 Schilling Busse zu entrichten. Ebenso ist es verboten, in den Fronwäldern der Grafschaft ohne Zustimmung des Herrn Holz zu schlagen; bei Verstössen liegt die Busse hier im Ermessen des Herrn. - In der Setz ist das Fischen von Laurenz bis Martin [10. August bis 11. November] bei einer Busse von 1 Pfund bei Tag bzw. von 10 Pfund bei Nacht verboten; in der Sar und im Auenland darf ohne Zustimmung des Herrn das ganze Jahr über nicht gefischt werden. Der Rodel wird anlässlich des Maienlandgerichts auf dem Tiergarten bestätigt von Hans Fry von Wangs, Landammann zu Sangans, Klein Hans, Schultheiss von Sargans, Henssli Vogt, Ruodolff von Prad, alle von Sargans, Joerg God und Jos Oculier von Mels, Haenny Wetzel von Flums, Amann Gaeler von Bersis, Ueli Dutter von Vilters, Toeny Ruosch von Wangs, Mathys Metzger von Malans [bei Wartau], Haintz von Gabertuol von Oberschan, Hans Muller von Funtnauss, Hensli Schwickli von Vill, UeliTangel und Heitze Fritag von Pluntz [Plons bei Mels].
Creation date(s):approx. 5/1453
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Rodel, aus zwei Stücken zusammengenäht) mit Textschmuck (Rubrizierung)
Trägermaterial:Pergament
City:Sargans, Grafschaft; Sarganserland, Offnung; Sarganserland, Landgericht, Tiergarten; Widenbach; Flums, Kirchspiel; Mels, Kirche; Mels, Tiergarten, Landgericht; Tiergarten siehe Mels, Tiergarten; Rotbach (Grenze zwischen Sarganserland und Glarus am Walensee); Saar (Fluss bei Vilters); Sarganserland, Bannwald; Sarganserland, Fischerei; Sarganserland, Jagd; Sargans, Grafschaft, Grenzen; Sarganserland, Muntbrack; Sarganserland, Pastrils; Sargans, Bürger; Walenstadt, Bürger; Sarganserland, Landammann; Rottweil, Münze; Konstanz, Münze; Walenstadt, Gericht; Mels, Kirchspiel; Sargans, Kirchspiel; Sarganserland, Weingärten; Sarganserland, Walser; St. Gallen (Benediktinerkloster), Gotteshausleute; Sarganserland, Holznutzung; Walensee; Seez; Wangs, Frei, Hans; Sarganserland, Landammann, Frei, Johans; Sargans, Schultheiss, Klein Hans; Sargans, Vogt, Hans; Sargans, Prad, Rudolf von; Mels, Good, Jörg; Mels, Oculier, Jos; Flums, Wetzel, Hänni; Berschis, Ammann, Gäler; Vilters, Dutter, Ueli; Wangs, Rusch, Toni; Wartau, Malans, Metzger, Mathis; Wartau, Oberschan, Gaberthuler, Heinz von; Funtnas siehe Wartau, Fontnas; Wartau, Fontnas, Müller, Hans; Malans siehe Wartau, Malans; Sargans, Vild, Schwickli, Hans; Mels, Plons, Freitag, Heitz; Vill siehe Sargans, Vild
Personenregister URStAZH:Walser; Frei, Johans, Landammann im Sarganserland; Hans, Klein, Schultheiss von Sargans; Vogt, Hans; Prad, Rudolf, von Sargans; Good, Jörg; Oculier, Jos; Wetzel, Hänni; Gäler, Ammann von Berschis; Dutter, Ueli; Rusch, Toni; Metzger, Mathis; Gaberthuler, H

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9876
Anmerkungen:Frühere Fassung: URStAZH VI Nr. 8265; spätere Fassung: StAZH C I Nr. 620 (nach 1472 Februar 26; ausgestellt von den sieben eidgenössischen Or
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 619
 

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Related units of description:Siehe:
A 343.1, Nr. 4 (Insert) Offnung und Rechtung des Landgerichts am Tiergarten, 1438.05.05 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:5/31/1473
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
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