C I, Nr. 1027 Protokoll der Parteivorträge über die Klage von Junker Thoman von Falkenstein gegen Bern und Solottern, 1451.03.13 (ca.)-1453.09 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1027
Title:Protokoll der Parteivorträge über die Klage von Junker Thoman von Falkenstein gegen Bern und Solottern
Brief:Protokoll der Parteivorträge über die Klage von Junker Thoman von Valkenstein gegen Bern und Solottern [vor Bürgermeister und Rat von Zürich]. - Thomas von Falkenstein klagt in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand seiner Frau [Ursula von Ramstein] gegen Bern und Solothurn, sie hätten im Wissen darum, dass die Herrschaft Goesskon seiner Frau gehörte, sich der Herrschaft bemächtigt und seine Frau aus dem Schloss gestossen, weshalb er die Rückgabe von Gösgen verlangt. - Bern und Solothurn erklären in ihrer Antwort, sie wüssten nicht, dass Gösgen Falkensteins Frau gehöre. Der Grossvater von Thomas von Falkenstein sei vor einiger Zeit nach Bern gekommen und mit seinen Schlössern Gösgen und Varensperg gemäss einer Urkunde (die vorgelegt wird) ins Burgrecht von Bern getreten; seine Enkel Junker Thomas und Junker Hanns hätten das Burgrecht später erneuert. Es enthält eine Klausel, wonach Bern auf Leib und Gut der Falkensteiner greifen darf, wenn diese gegen die Stadt handeln, wie sie das im "vergangnen krieg" tatsächlich getan haben. - Thomas von Falkenstein erklärt in seiner Widerrede, er habe seine Frau seinerzeit in Zoffingen, "als dz da lantloeuffig" ist, für Heimsteuer und "widerlegung" [Versicherung des Frauenguts durch Verpfändung des Besitzes des Ehemanns] Gösgen übertragen, wozu Bern und Solothurn ihre Zustimmung gegeben hätten gemäss einem Vidimus der entsprechenden Urkunde (das vorgelegt wird [URStAZH, Bd. 6, Nr. 8996 und 9006]). Trotzdem haben sie Schloss Gösgen eingenommen, verwüstet und verbrannt. - Bern und Solothurn machen in ihrer Nachrede erneut die Verletzung des Burgrechts durch Thomas von Falkenstein geltend. Ausserdem seien er und seine Frau damals gemeinsam auf Schloss Gösgen wohnhaft gewesen, und der Überfall auf Brugg [am 30. Juli 1444] sei zum Teil von Gösgen aus geschehen. Schliesslich sollen gemäss dem Anlass von Costentz [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9155] eroberte Schlösser bis zum Abschluss des Rechtsverfahrens [zwischen den Eidgenossen und der Herrschaft Österreich] beim Eroberer verbleiben. Im übrigen geschah die Eroberung in offenem Krieg und gestützt auf Berns Reichsprivilegien. - Thomas von Falkenstein erklärt in seiner Beschliessung, das Zusammenleben mit seiner Frau könne dieser, einer "geboren, wol herkomen frow", nicht zum Nachteil gereichen; "wenn ein man sin wib besorgte, soeltind sy denn darum nit mer by einander wesen und gescheiden sin [?] - das were unguetlich". Auch der Anlass von Konstanz betreffe seine Frau nicht, da sie am Krieg unbeteiligt war. - Bern und Solothurn beharren in ihrer Beschliessung auf ihrem Standpunkt.
Creation date(s):approx. 3/13/1451 - approx. 9/1453
Creation date(s), remarks.:Undatiert
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Heft (6 Doppelblätter)
Trägermaterial:Papier
Schreiber:Konrad von Cham, Stadtschreiber von Zürich
City:Bern; Solothurn; Gösgen, Herr, Falkenstein, Thomas von; Gösgen, Schloss; Gösgen, Herrschaft; Bern, Burgrecht mit Johans von Falkenstein; Bern, Burgrecht mit Thomas von Falkenstein; Zürichkrieg, Alter; Konstanz, Anlass von; Zofingen; Brugg, Überfall im Alten Zürichkrieg; Römisches Reich, Privilegien; Bern, Privilegien; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Stadtschreiber, Cham, Konrad von, Handschrift
Personenregister URStAZH:Falkenstein, Thomas von, Freiherr; Falkenstein, Johann von, Freiherr; Ramstein, Ursula von; Cham, Konrad von, Schreiber von Zürich

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9824
Vgl. UBBS, Bd. 7, Nr. 368 = Solothurner Wochenblatt 1821, S. 209-217 (Schiedsspruch von Bürgermeister und Rat von Basel vom 9. Januar 1453)
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1027
 

Usage

End of term of protection:9/30/1533
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480497
 

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