C I, Nr. 1095 Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen von König Friderich in dessen Hof zu Rotwil, entscheidet in der Gerichtssitzung an der offenen freien Königsstrasse, dass die Klage von Ruedi Wickart von Zug gegen Schultheiss und Rat von Lucern abgewiesen wird. Nur für Erbforderungen an ei

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1095
Title:Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen von König Friderich in dessen Hof zu Rotwil, entscheidet in der Gerichtssitzung an der offenen freien Königsstrasse, dass die Klage von Ruedi Wickart von Zug gegen Schultheiss und Rat von Lucern abgewiesen wird. Nur für Erbforderungen an einzelne Bürger oder Angehörige von Luzern, die noch nicht gerichtlich verhandelt worden sind, sollen ihm die Luzerner Recht und Prozessgeleit gewähren.
Brief:Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen von König Friderich in dessen Hof zu Rotwil, entscheidet in der Gerichtssitzung an der offenen freien Königsstrasse, dass die Klage von Ruedi Wickart von Zug gegen Schultheiss und Rat von Lucern abgewiesen wird. Nur für Erbforderungen an einzelne Bürger oder Angehörige von Luzern, die noch nicht gerichtlich verhandelt worden sind, sollen ihm die Luzerner Recht und Prozessgeleit gewähren. - Wickart hatte geklagt, dass er auf eine frühere Klage hin an das Gericht in Luzern verwiesen worden sei [URStAZH, Bd. 6, Nr. 8588], wo er aber innert der Frist von 6 Wochen und 3 Tagen kein Urteil erhalten habe. - Claus Wanner dagegen erklärte als bevollmächtigter Gesandter von Luzern, die Klage Wickarts sei unberechtigt, denn ihm und seiner Gegenpartei sei sehr wohl ein Gerichtstermin angesetzt worden, den beide Seiten auch besucht hätten. Wickart habe aber die vom Rat von Luzern geforderte übliche Bürgschaft und Eidleistung, den Rechtsentscheid zu befolgen, verweigert und erklärt, er habe ein Prozessgeleit, dem er nachgehen wolle, falls das Urteil nicht in seinem Sinn ausfällt. Der Rat von Luzern verzichtete daraufhin auf den verlangten Eid und verhandelte zuerst die Klage Wickarts gegen den Kirchherrn von Malters, dann gegen German Russ, Bürger von Luzern. Nachdem in diesen beiden Fällen geurteilt worden war, erklärte Wickart, keine weiteren Urteile mehr zu akzeptieren. Weil aber der Gegenpartei das Recht nicht verweigert werden konnte, wurde weiter verhandelt und, nachdem Wickart das Verfahren verlassen hatte, die Gegenpartei von seinen Klagen freigesprochen. Schliesslich wurde der Rechtsfall doch Bürgermeister und Rat von Zürich zur Entscheidung übertragen und Wickart gelobte dem Bürgermeister von Zürich vorgängig, den Entscheid zu befolgen. Zürich entschied daraufhin zugunsten Luzerns, wie eine als Vidimus vorgelegte Urkunde beweist, weshalb Wickart nach Meinung Luzerns vom Hofgericht von Rottweil keine weitere Unterstützung erhalten sollte. - Wickart entgegnete, er hätte den Entscheid Zürichs gerne befolgt, wonach das Testament der verstorbenen Margarethe Gestellen von Luzern gültig sei. Das zu gemeiner Hand deponierte Testament sei ihm aber nicht ausgeliehen worden, als er es benötigte, obwohl er über seine verstorbene Mutter der nächste Erbe ist, worüber auch Kundschaften vorliegen. - Beiden Parteien wird eine Urkunde ausgestellt. Hofgerichtssiegel.
Creation date(s):2/4/1451
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):56.0 x 31.0
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Rottweil, Hofgericht, Sulz, Johans von, Graf; Römisches Reich, König, Habsburg, Friedrich von; Rottweil, Reichsstrasse; Römisches Reich, Reichsstrasse; Zug, Wickart, Rüedi; Luzern, Schultheiss und Rat; Luzern, Erbstreit; Luzern, Bürger; Luzern, Geleit; Luzern, Bürger, Wanner, Niklaus; Luzern, Gesandte; Malters, Kirchherr; Luzern, Bürger, Russ, Germann; Zürich, Bürgermeister und Rat; Luzern, Gestellen, Margreth; Luzern, Testament
Personenregister URStAZH:Wickart, Rüedi, von Zug; Gestellen, Margreth; Wanner, Niklaus; Sulz, Johans von, Graf, Hofrichter; Habsburg, Friedrich von, Herzog, Römischer König

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: UBZG, Bd. 1, Nr. 931
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9605
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1095
 

Usage

End of term of protection:2/4/1471
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480288
 

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