Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 2936 |
Title: | Schultheiss, Rat und Gemeinde von Buellach vereinbaren auf der Grundlage ihrer Freiheit und mit Erlaubnis der Herren von Zurich zum Nutzen einheimischer sowie fremder Leute, die durch die Stadt kommen, und zu deren Schutz vor zu hohen Forderungen namentlich der Wirte eine Ordnung für Wirte und Schenken sowie für Bäcker und Metzger. |
Brief: | Schultheiss, Rat und Gemeinde von Buellach vereinbaren auf der Grundlage ihrer Freiheit und mit Erlaubnis der Herren von Zurich zum Nutzen einheimischer sowie fremder Leute, die durch die Stadt kommen, und zu deren Schutz vor zu hohen Forderungen namentlich der Wirte eine Ordnung für Wirte und Schenken sowie für Bäcker und Metzger. - Betrug beim Weinausschank vor oder im Wirtshaus durch falsches Mass wird mit 5 Schilling Haller Busse bestraft. Wer Wein ausschenken will, soll vorgängig zwei Ratsvertreter als Weinprüfer beiziehen; die Verletzung von Auflagen der Weinschauer wird mit 1 Pfund Busse bestraft. Wer abgestandenen ("gebrochenen") Wein ausschenkt, wird mit 5 Schilling Busse bestraft. Wer ausserhalb seines Wirtshauses fremden Wein teurer verkauft als im Wirtshaus den eigenen, wird mit soviel Schilling Busse bestraft, als er Mass Wein ausgeschenkt hat. Wer ein Fass öffnet, soll den Wein darin ausschenken und ihn nicht zurückhalten in Hinblick auf eine mögliche Teuerung (verursacht durch Unwetter, Kälte, Reife oder Hagel); andernfalls wird er mit 10 Schilling pro nicht verkauften Saum Wein bestraft. - Ein Bäcker soll bei einer Busse von 5 Schilling kein Brot backen, das teurer als 1 Angster ist, es sei denn, der Rat habe es ihm erlaubt. Er soll so backen, wie es in Zürich üblich ist, wo Mass und Münze gleich sind. Die Verwendung von Hopfen ist, ausser für Semmeln und Hüllweggen verboten. Die Aufsicht liegt bei zwei Brotschauern, die Brot, das nicht den Vorschriften entspricht, zerschneiden und von jedem Bäcker 3 Schilling Busse erheben sollen. - Ein Metzger soll bei einer Busse von 5 Schilling kein Fleisch verarbeiten, das nicht für den Verkauf freigegeben worden ist. Er soll auch kein hirnkrankes Vieh oder Vieh aus einem verseuchten Bestand ankaufen; andernfalls hat ihn der Rat zu bestrafen. |
Creation date(s): | 1450 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Zeitgenössische Aufzeichnung |
Trägermaterial: | Papier |
City: | Bülach, Schultheiss, Rat und Gemeinde; Zürich, Bürgermeister und Rat; Bülach, Ordnung für Wirte, Bäcker und Metzger; Bülach, Weinschauer; Bülach, Wirtshaus; Bülach, Teuerung; Zürich, Münze; Zürich, Mass; Bülach, Brotschauer; Bülach, Vieh, krankes |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Edition: QZWG, Bd. 1, Nr. 1087 Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9589 |
Anmerkungen: | Eine spätere Ordnung vom 14. Februar 1462 in: StAZH A 111.1, Nr. 1 (Transkription: StAZH Df 6.11 ). |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 2936 |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1470 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480272 |
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