A 317.2 Erneuerung und Bestätigung der Kapitulationsbedingungen der Stadt Bremgarten von 1415 durch die acht eidgenössischen Orte, 1450.07.27 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 317.2
Title:Erneuerung und Bestätigung der Kapitulationsbedingungen der Stadt Bremgarten von 1415 durch die acht eidgenössischen Orte
Brief:Die Städte und Länder Zürich, Bärn, Lucern, Uri, Schwytz, Unterwalden ob und nid dem Wald, Zug, Glaruss erinnern daran, wie sie auf Beschluss des damaligen Konzils von Constantz und auf Befehl des damaligen Römischen Königs Sigmund wegen der Vergehen von Herzog Friderich von Österreich an der Christenheit, am Konzil und am König im April vor 35 Jahren [d.h. 1415] militärisch gegen Herzog Friedrich ausgezogen waren und die Stadt Bremgarten belagert und gezwungen hatten, dem Reich und ihnen zu schwören unter Bedingungen, wie sie damals [angeblich] "verschriben", anschliessend aber nicht beurkundet worden waren. Nachdem seither mehrere eidgenössische Orte in die Herrschaft über Bremgarten gelangt sind und damit nichts in Vergessenheit gerät, halten sie die damaligen Kapitulationsbedingungen im Sinn einer Erneuerung und Bestätigung fest. - Schultheiss, Rat, Vierziger und Gemeinde von Bremgarten schulden ihnen zuhanden des Römischen Reichs den Gehorsam in derselben Art und Weise, wie sie ihn vor der Eroberung der Herrschaft Österreich schuldeten. Sie sind gegen jeden, der Bremgarten vom Reich und von der eidgenössischen Herrschaft drängen will, zu Hilfe verpflichtet. Bremgarten bleibt auf ewig eine Reichsstadt, jedoch unter Vorbehalt der von den Eidgenossen von der Herrschaft Österreich übernommenen Rechte. Bremgarten steht den Eidgenossen offen und darf mit Truppen besetzt werden, welche ihrerseits Bremgarten aber nicht schädigen dürfen und für ihre Verpflegung angemessen bezahlen sollen. Die Privilegien, die Bremgarten von Römischen Kaisern und Königen sowie von der Herrschaft Österreich erworben hat, werden anerkannt, ebenso die alten Gewohnheiten der Stadt. Will jemand Bremgarten vom Reich und von der eidgenössischen Herrschaft drängen, erhält die Stadt die nötige Unterstützung. Auch darf die Stadt Schultheiss, Rat und Vierziger sowie die übrigen Ämter wie bisher selber besetzen. In innereidgenössischen Konflikten soll Bremgarten neutral bleiben, es sei denn, die Stadt wird von allen oder einer Mehrheit der Orte gemahnt. Bremgarten darf weder verkauft noch verpfändet werden. Der Abschluss eines Burgrechts oder Bündnisses ist nur mit Zustimmung der Eidgenossen erlaubt. Bremgarten ist verpflichtet, die vorliegende Vereinbarung auf Ersuchen der Eidgenossen jederzeit eidlich zu erneuern. Siegel der acht Orte angekündigt.
Creation date(s):7/27/1450
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Frühneuzeitliche Abschrift
Trägermaterial:Papier
City:Zürich; Bern; Luzern; Uri; Schwyz; Unterwalden, Nidwalden; Unterwalden, Obwalden; Zug; Glarus; Konstanz, Konzil; Römisches Reich, König, Luxemburg, Sigismund von; Österreich, Herzog, Habsburg, Friedrich von; Bremgarten, Belagerung; Bremgarten, Schultheiss, Rat, Vierziger und Gemeinde; Römisches Reich; Österreich, Herrschaft; Bremgarten, Reichsstadt; Römisches Reich, Reichsstädte; Bremgarten, Privilegien; Eidgenossenschaft, Mehrheitsbeschluss; Eidgenossenschaft, Orte
Personenregister URStAZH:Christen, Christenheit; Habsburg, Friedrich von, Herzog; Luxemburg, Sigismund von, Römischer König

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: SSRQ AG I/4.1, Nr. 40; Aargauer Urkunden, Bd. 8, Nr. 363 (beide nach dem Original im StadtA Bremgarten)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9555
Anmerkungen:Weitere Abschrift: StAZH W I 18.44e (17. Jh.).
Level:Dokument
Ref. code AP:A 317.2
 

Usage

End of term of protection:7/27/1470
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480239
 

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