C I, Nr. 499 Pfalzgraf Ludwig bei Rhein vermittelt im Alten Zürichkrieg zwischen Zürich einerseits und Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug (mit Bern, Solothurn, Glarus, Appenzell) anderseits, 1446.06.09 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 499
Title:Pfalzgraf Ludwig bei Rhein vermittelt im Alten Zürichkrieg zwischen Zürich einerseits und Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug (mit Bern, Solothurn, Glarus, Appenzell) anderseits
Brief:Pfalzgraf Ludwig by Rine, Erztruchsess des Römischen Reichs und Herzog in Beyern, beurkundet, dass er im Krieg und in der Feindschaft zwischen einerseits Bürgermeister, Räten und Bürgern der Stadt Zurich und anderseits Schultheissen, Ammännern, Räten, Bürgern und Landleuten der Städte und Länder Lutzern, Ure, Swytze, Underwalden oben und nyden dem Kernwalde und Zug als Hauptkriegsführern ("heubtsacher") sowie Berne, Solotern, Glarus und Appentzelle als Helfern zusammen mit Räten der Erzbischöfe von Mentze und Tryere, seinen Mitkurfürsten, auf verschiedenen Tagen und zuletzt während dreier Wochen in eigener Person Verhandlungen für eine Aussöhnung geführt hat und nun im Beisein von Räten von Erzbischof Dietrich von Mainz (Dietrich von Isemburg, Graf von Buedingen, und Ritter Wyprecht von Helmstat, Hofmeister) sowie im Beisein von Bischof Ffriderich von Basel und von Gesandten der Städte Strassburg, Augspurg, Nuremberg, Costentz und Ulme, die auf sein Begehren anwesend waren, und schliesslich auch im Beisein seiner eigenen Räte (Eberhart von Stetten, Meister des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, Graf Wilhelm von Wertheim, Crafft von Hohenloe, Freiherr Jorg von Ochsenstein, Ludwig von Ast, Dompropst zu Worms, Friderich von Flerssheim, Ulrich von Mentzingen, alles Ritter, Heinrich von Fleckenstein, Marschall Hans von Gemingen, Diether von Sickingen, Ulrich von Ratzsamhusen, Ulrich von Rosemberg, Michel von Mossbach und Peter von Talheim) mit Zustimmung beider Parteien gewisse Punkte vereinbart hat (Anlassbrief, Friedensbestimmungen und Waffenstillstand). Zürich und Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug sollen innerhalb eines Monats je zwei Zugesetzte ernennen, die sich eidlich verpflichten, die Angelegenheiten, die von beiden Parteien vorgebracht werden, rechtlich zu entscheiden. Innerhalb des Folgemonats sollen die vier Zugesetzten beiden Parteien einen Rechtstag in die Stadt Keyserstule ansetzen und die Klagen beider Parteien samt Antwort, Rede und Nachrede verhören, wobei jede Partei alles Notwendige, namentlich neue und alte Bünde, vorbringen kann. Innerhalb eines weiteren Monats haben die vier Zugesetzten ihren Rechtsspruch zu fällen. Sind sie in ihrem Urteil uneins, sollen sie, wiederum innerhalb eines Monats, einen Obmann aus einer Reichsstadt ausserhalb der Eidgenossenschaft wählen, der sich eidlich verpflichtet, "gemein und schiedlich" zu sein. Falls Zürich danach noch Klagen gegen die Helfer Bern, Solothurn, Glarus und Appenzell hat, soll darum ebenfalls ein Rechtsverfahren vor den vier Zugesetzten und dem Obmann stattfinden. Vom Rechtsverfahren ausgenommen sind Totschlag, Raub, Brand, Burgenbruch, Bann und Acht; eingeschlossen sind dagegen Herrschaftsrechte, Zoll, Geleit, Burgen, Städte, Länder, Leute, liegendes Gut, Handfesten, Urkunden, Urbare und Register. Verstorbene Zugesetzte oder Obmänner sind innert Monatsfrist zu ersetzen. Verzögert eine Partei das Rechtsverfahren, verliert sie ihr Klagerecht. - Beide Parteien sollen bei ihren Zinsen, Gülten und Gütern verbleiben; Arrestierungen und Entwendungen sollen hinfällig sein. Schulden sind zu bezahlen. Unversehrte Fahrhabe von Einzelpersonen ist zurückzuerstatten. Entwendete Zinsen und Gülten sollen wieder an die rechtmässigen Inhaber gehen. Konflikte um während des Krieges entwendete Zinsen, die über die vorangehenden Regelungen hinausgehen, können ebenfalls vor das Schiedsgericht gebracht werden, ebenso Konflikte um Fluchtgut, das grundsätzlich zurückzugeben ist. Flüchtlinge dürfen zurückkehren und treten wieder in ihre Besitzrechte (vorbehalten die von den Kriegsparteien besetzten Schlösser, Städte, Länder und Leute). Wer gegenüber Besetzern von Schlössern und Dörfern ungehorsam war, soll nicht zu einer neuen Eidleistung gedrängt werden. Schuldner sollen ihre Gläubiger bis nächsten Martinstag nicht mit Forderungen bedrängen. Gefangene sollen ohne Lösegeldforderung auf eine "alte" Urfehde hin freigelassen werden. Ausstehende Brandschatz- und Lösegelder fallen dahin. - Alle Feindschaft zwischen den Parteien soll beendet sein. Der Waffenstillstand tritt auf kommenden Dreifaltigkeitssonntag [12. Juni] bei Sonnenaufgang in Kraft. Pfalzgraf Ludwig siegelt. Die beiden Parteien erklären gesondert, dass die Vereinbarung mit ihrer Zustimmung zustandegekommen ist und versprechen die Einhaltung der einzelnen Bestimmungen; Stadtsiegel von Zürich und Siegel von Bern, Solothurn, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell. Dorsualregest von Stadtschreiber Hans Escher (um 1550): "Berichtbrief des hertzogen von Peygeren und wie die sach uff 4 und 1 obmann umb die uebrigen speann uff ein recht veranlasst zwueschent den eidgenossen und uns, 1446". - Die Abschrift in StAZH C I zu Nr. 1735 trägt, vermutlich ebenfalls von seiner Hand, die Überschrift "Copy, wie der alt Zuerichkrieg bericht und uff vier zugesatzten und ein obman veranlast ist".
Creation date(s):6/9/1446
Creation date(s), remarks.:Donnerstag nach Pfingsten
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Konstanz
Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):64.5 x 40.5
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle elf Siegel hängen.
City:Konstanz (AO); Konstanz, Vermittlungstag; Zürichkrieg, Alter, Schiedsprozess; Römisches Reich, Truchsess, Pfalzgraf, Ludwig; Bayern, Herzog, Ludwig von; Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Luzern, Schultheiss, Ammann, Rat und Bürger; Uri, Ammann, Rat und Landleute; Schwyz, Ammann, Rat und Landleute; Unterwalden, Ammann, Rat und Landleute; Zug, Ammann, Rat und Bürger; Bern, Schultheiss, Rat und Bürger; Solothurn, Schultheiss, Rat und Bürger; Glarus, Ammann, Rat und Landleute; Appenzell, Ammann, Rat und Landleute; Mainz, Erzbistum, Erzbischof, Dietrich, Gesandte; Trier, Erzbistum, Erzbischof, Jakob, Gesandte; Römisches Reich, Kurfürst, Dietrich von Mainz, Gesandte; Römisches Reich, Kurfürst, Jakob von Trier, Gesandte; Mainz, Erzbistum, Erzbischof, Dietrich, Rat, Isenburg, Dieter von, Graf von Büdingen; Mainz, Erzbistum, Erzbischof, Dietrich, Hofmeister, Helmstatt, Wiprecht von; Basel, Bistum, Bischof, Friedrich; Strassburg, Gesandte; Augsburg, Gesandte; Nürnberg, Gesandte; Konstanz, Gesandte; Ulm, Gesandte; Deutscher Orden, Meister, Stetten, Eberhard von; Welschland, Meister des deutschen Ordens, Stetten, Eberhard von; Worms, Dompropst, Ast, Ludwig von; Kaiserstuhl, Schiedsprozess; Eidgenossenschaft, Bünde; Römisches Reich, Reichsstädte; Eidgenossenschaft, Territorium der; Zürichkrieg, Alter, Raubgut; Zürichkrieg, Alter, Flüchtlinge; Zürichkrieg, Alter, Kriegsgefangene; Zürichkrieg, Alter, Waffenstillstand; Zürichkrieg, Alter, Vermittlungsbemühungen; Zürichkrieg, Alter, Begriff; Zürich, Stadtschreiber, Escher, Hans, Dorsualregest
Personenregister URStAZH:Pfalzgraf bei Rhein, Ludwig, Herzog von Bayern; Jakob, Erzbischof von Trier; Dietrich, Erzbischof von Mainz; Isenburg, Dietrich von, Graf von Büdingen; Büdingen, Graf, Isenburg, Dietrich von; Helmstatt, Wiprecht von, Ritter; Friedrich, Bischof von Basel;

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: EA, Bd. 2, Beilage Nr. 21 (nach der Zweitausfertigung)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9154; Weisses Buch, S. 85-86, Nr. 16
Anmerkungen:Zweitausfertigung: StABE, Fach Eidgenossenschaft
Abschriften: StAZH C I zu Nr. 1735, S. 1-8 (Pergamentheft) und X 106, S. 132-136 (Weisses Buch von Sarnen; Fotokopie). Auch chronikalisch überliefert bei Fründ, Edlibach, Brennwald, Bullinger und Tschudi.
Weblinks:StABE, Fach Eidgenossenschaft
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 499
 

Usage

End of term of protection:6/9/1466
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=479796
 

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