G I 96 (fol. 258 r-v) Berchtold Ymminer von Zurich verpflichtet sich unter Eid gegenüber Propst Matheus Nithart, Lehrer der geistlichen Rechte, und dem Kapitel des Gotteshauses Felix und Regula der Propstei Zürich nach seiner Ernennung zum Totengräber im Friedhof der Propstei zur Einhaltung nament

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 96 (fol. 258 r-v)
Title:Berchtold Ymminer von Zurich verpflichtet sich unter Eid gegenüber Propst Matheus Nithart, Lehrer der geistlichen Rechte, und dem Kapitel des Gotteshauses Felix und Regula der Propstei Zürich nach seiner Ernennung zum Totengräber im Friedhof der Propstei zur Einhaltung namentlich genannter Bestimmungen und Tarife (Dienstrevers).
Brief:Berchtold Ymminer von Zurich verpflichtet sich unter Eid gegenüber Propst Matheus Nithart, Lehrer der geistlichen Rechte, und dem Kapitel des Gotteshauses Felix und Regula der Propstei Zürich nach seiner Ernennung zum Totengräber im Friedhof der Propstei zur Einhaltung namentlich genannter Bestimmungen und Tarife (Dienstrevers). Bei der Bestattung eines oder mehrerer alter Menschen soll die Grube so tief sein, dass zwischen dem Deckel des obersten Sargs ("boum") und der Erdoberfläche 1 Elle [= 60 Zentimeter] Abstand bleibt; bei der Bestattung eines Kindes von [unter] 5 Jahren soll der Abstand mindestens eine halbe Elle und bei der Bestattung eines Kindes zwischen 5 und 12 Jahren mindestens 3/4 Ellen betragen. Für die Bestattung eines Toten ohne Grabplatte, dem mit der grossen Glocke geläutet wird, beträgt der Lohn 5 Schilling Haller (und nicht mehr), wenn ihm mit den vier Glocken geläutet wird, 4 Schilling, bei einem Kind unter 5 Jahren 1 Schilling, bei einem Kind zwischen 5 bis 12 Jahren 2 Schilling, bei Mehrfachbestattungen 3 Schilling pro Person (bei 3 oder 4 Erwachsenen pro Grab) bzw. 2 Schilling pro Person (bei mehr als 4 Erwachsenen pro Grab) und bei Chorherren oder Kaplänen einheitlich 10 Schilling und 1 Kopf [= 3,7 Liter] Wein und zwar unabhängig von der Grösse des Grabes und ob das Grab gemauert ist oder nicht; dazu kommt das nötige Brennholz, wenn der Boden aufgetaut werden muss ("mit fuer entfroeren"). Auch für Laien, die ein Grab mit einer Grabplatte erhalten, beträgt der Lohn 10 Schilling bzw. 15 Schilling, wenn der Boden zuerst aufgetaut werden muss, und dazu das nötige Brennholz. Bei einer Bestattung in einer gemauerten Gruft wird der Lohn im Einzelfall festgelegt. Imminer soll die Treppen und Eingangsschwellen ("gettre") des Friedhofs sommers und winters sauber und die Abflüsse für das Wasser im Friedhof offenhalten, er soll Unkraut und Gras abschneiden und entfernen soweit es nötig ist bzw. gemäss den Anordnungen des Propstes oder seines Statthalters. Er soll ferner Kirche, Chor, Empore und die Fenster unten und oben einmal pro Jahr zwischen Michael und Allerheiligen [29. September/1. November] oder zu einem anderen ihm befohlenen Termin putzen und von Spinnweben ("spinnwuppen") und Staub befreien, wofür er vom Baumeister 1 Pfund Haller erhält. Er darf sich ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten nicht länger als 8 Tage ausserhalb der Stadt aufhalten. Bei einem Verstoss gegen eine Bestimmung können Propst und Kapitel ihn strafen und ihn bei Widerstand gegen die Strafe auch entlassen. Siegel des erbetenen Sieglers, Meister Uolrich Widmer genannt Nitfuorer, angekündigt (Imminer besitzt kein eigenes Siegel).
Creation date(s):approx. 15th cent.
Entstehungsdatum, Original:8/9/1447
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift, durchgestrichen
Language:Deutsch
City:Zürich, Iminer, Berchtold; Zürich, Grossmünster, Propst und Kapitel; Zürich, Grossmünster, Propst, Nithart, Matthäus; Zürich, Grossmünster, Totengräber, Iminer, Berchtold; Zürich, Grossmünster, Friedhof; Zürich, Grossmünster, Begräbnis; Zürich, Grossmünster, Chorherren, Bestattung; Zürich, Grossmünster, Kapläne, Bestattung; Zürich, Grossmünster, Propst, Stellvertreter; Zürich, Grossmünster, Kirchenunterhalt; Zürich, Grossmünster, Reinigung; Zürich, Grossmünster, Empore; Zürich, Grossmünster, Baumeister; Zürich, Grossmünster, Totengräber, Walder, Hans; Zürich, Zunftmeister, Widmer, Ulrich
Personenregister URStAZH:Iminer, Berchtold; Nithart, Matthäus, Grossmünsterpropst; Walder, Hans, Totengräber; Widmer, Ulrich, Zunftmeister in Zürich

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9289
Anmerkungen:Vgl. analoge Bestimmungen auch in den Stadtbüchern.
Level:Dokument
Ref. code AP:G I 96 (fol. 258 r-v)
 

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G I 96 (fol. 305 v - 306 r) Hans Walder, Bürger von Zürich, verpflichtet sich nach seiner Ernennung zum Totengräber auf dem Kirchhof des Grossmünsters zur Einhaltung der diesbezüglichen Pflichten, 15. Jh. (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1520
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4733663
 

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