C I, zu Nr. 14 Bischof Niklaus von Konstanz erlässt auf Ersuchen von Propst und Kapitel des Grossmünsters folgende Bestimmungen: Alle, die zukünftig ein Kanonikat und eine Pfründe am Grossmünster erhalten, sei es durch den Papst, den Kaiser oder das Kapitel, müssen persönlich in Zürich residieren.

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, zu Nr. 14
Title:Bischof Niklaus von Konstanz erlässt auf Ersuchen von Propst und Kapitel des Grossmünsters folgende Bestimmungen: Alle, die zukünftig ein Kanonikat und eine Pfründe am Grossmünster erhalten, sei es durch den Papst, den Kaiser oder das Kapitel, müssen persönlich in Zürich residieren. Die Missachtung dieser Bestimmung hat den Verlust der Einkünfte zur Folge. Von der Residenzpflicht ausgenommen bleiben die studienhalber Abwesenden und diejenigen, die zur Verteidigung der Rechte der Kirche abwesend sind, worüber jedoch der Bischof, der Propst und das Kapitel zu entscheiden haben. Das Statut gilt nur für die neuaufgenommenen Pfründner, die gegenwärtigen können weiterhin die alten Freiheiten geniessen. Ein Exemplar des Statuts erhält das Kapitel, das andere erhalten der Bürgermeister und der Rat von Zürich. Bischofssiegel.
Brief:Bischof Niklaus von Konstanz erlässt auf Ersuchen von Propst und Kapitel des Grossmünsters folgende Bestimmungen: Alle, die zukünftig ein Kanonikat und eine Pfründe am Grossmünster erhalten, sei es durch den Papst, den Kaiser oder das Kapitel, müssen persönlich in Zürich residieren. Die Missachtung dieser Bestimmung hat den Verlust der Einkünfte zur Folge. Von der Residenzpflicht ausgenommen bleiben die studienhalber Abwesenden und diejenigen, die zur Verteidigung der Rechte der Kirche abwesend sind, worüber jedoch der Bischof, der Propst und das Kapitel zu entscheiden haben. Das Statut gilt nur für die neuaufgenommenen Pfründner, die gegenwärtigen können weiterhin die alten Freiheiten geniessen. Ein Exemplar des Statuts erhält das Kapitel, das andere erhalten der Bürgermeister und der Rat von Zürich. Bischofssiegel.
Creation date(s):10/27/1385
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Zürich
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Latein
Siegel:Siegel hängt
City:Zürich; Zürich, Grossmünster, Kapitel; Zürich, Grossmünster, Propst; Zürich, Bürgermeister und Rat; Konstanz, Bistum, Bischof, Riesenburg, Niklaus von
Personenregister URStAZH:Riesenburg, Niklaus von, Bischof von Konstanz; Papst; Kaiser

Weitere Angaben

Provenienz:Grossmünsterstift
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 3054; REC, Bd. 3, Nr. 6989
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, zu Nr. 14
 

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C I, Nr. 14 Bischof Niklaus von Konstanz erlässt auf Ersuchen von Propst und Kapitel des Grossmünsters folgende Bestimmungen: Alle, die zukünftig ein Kanonikat und eine Pfründe am Grossmünster erhalten, sei es durch den Papst, den Kaiser oder das Kapitel, müssen persönlich in Zürich residieren. Di
 

Usage

End of term of protection:10/27/1405
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4732366
 

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