Title: | Erteilung der Venia Legendi |
Inhalt und Form: | Die Universitätsordnung der Universität Zürich vom 11.03.1920 legte fest, dass wer als Privatdozent an der Universität Vorlesungen halten wollte, einer besonderen Erlaubnis der Venia Legendi bedurfte. Zur Erlangung dieser Erlaubnis war die Einreichung eines Gesuchs an die Erziehungsdirektion notwendig, in welchem das Fach oder die Fächer genau zu bezeichnen waren, über die der Gesuchssteller zu lehren beabsichtigte. Dem Gesuch waren beizulegen: 1. eine Darlegung des bisherigen Lebens- und Bildungsgangs, 2. je ein Exemplar der wissenschaftlichen Arbeiten, die der Bewerber veröffentlicht hatte, 3. eine Habilitationsschrift von wissenschaftlichem Wert aus dem Gebiet, über das der Bewerber zu lesen gedachte. Die Erziehungsdirektion übermittelte das Habilitationsgesuch dem Rektor zuhanden der Fakultät zur Begutachtung und Antragstellung. War das Fakultätsgutachten erstellt, ging es durch Vermittlung des Rektorats an die Erziehungsdirektion, die schliesslich über die Erteilung der Venia Legendi entschied. Die von der Erziehungsdirektion erteilte Erlaubnis der Venia Legendi galt für die Dauer von sechs Semestern. Sie wurde auf ein vor Ablauf dieser Frist eingereichtes Gesuch und auf das Gutachten der Fakultät hin auf je weitere drei Jahre erneuert, wenn der Privatdozent tüchtige wissenschaftliche Arbeiten geliefert oder sich über eine befriedigende Lehrtätigkeit an der Universität ausgewiesen hatte. |
Creation date(s): | 1893 - 1998 |
Number: | 22 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4713372 |
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