Rekurse und Beschwerden, 1990-2011 (Klasse)

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Title:Rekurse und Beschwerden
Inhalt und Form:Gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 329), werden Streitigkeiten in erster Instanz durch die Baurekurskommission entschieden. Anstelle der Baurekurskommission ist der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern angefochten sind:
a) staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes;
b) Anordnungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c) Anordnungen über Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
d) Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht eingeleitet werden;
e) Anordnungen von Direktionen in Anwendung dieses Gesetzes sowie des Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts, die nicht mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind.

Weiter entscheidet der Regierungsrat gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 332) als einzige Instanz Streitigkeiten über
a) die Pflicht der Baudirektion zur Festsetzung von Planungszonen;
b) die Pflicht der Baudirektion zur Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für andere als kommunale Anlagen;
c) die Inanspruchnahme privater Grundstücke, Bauten und Anlagen für im öffentlichen Interesse liegende staatliche Einrichtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung.

Die Falldossiers wurden vollständig übernommen.
Creation date(s):1990 - 2011
Number:111
Level:Klasse
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4681413
 

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