Title: | Fabrikunfälle |
Inhalt und Form: | Die Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23.03.1877, betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25.06.1881 und betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht vom 26.04.1887 verpflichteten die Fabrikbesitzer, von jeder in ihrem Betrieb vorgekommenen erheblichen Körperverletzung oder Tötung sofort der zuständigen Lokalbehörde Anzeige zu machen. In den zürcherischen Landbezirken erfolgten diese Unfallmeldungen ab 1894 an das jeweilige Statthalteramt (vgl. Kreisschreiben der kantonalen Direktion des Innern betreffend die Anzeige und Untersuchung von Unfällen vom 28.12.1893 (s. Amtsblatt des Kantons Zürich 1893, S. 957-959)). Das Statthalteramt musste die eingehenden Unfallanzeigen in eine sogenannte "Unfallkontrolle" eintragen, falls nötig ergänzen und über die kantonalen Behörden ans schweizerische Fabrikinspektorat weiterleiten, welches den Vollzug (Ausrichtung von Entschädigungen) kontrollierte. Mit der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung 1918 fiel diese Aufgabe der Statthalterämter weg. |
Creation date(s): | 1894 - 1919 |
Number: | 10 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4612276 |
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