A 346.4, Nr. 135 (S. 1-8) Ehe- und Sittenmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg, 1642.09.24 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 346.4, Nr. 135 (S. 1-8)
Title:Ehe- und Sittenmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg
Brief:Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg eine Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:
1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.
2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.
3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.
4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.
5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.
6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.
7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.
8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.
9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.
10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.
11. Jede Kirchhöre soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.
12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.
13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.
14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.
15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesendet werden.
16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.
17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.
18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.
19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.
20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.
21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.
22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.
Sekretsiegel der Stadt Zürich.
Creation date(s):9/24/1642

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Aufzeichnung
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: SSRQ SG III/4, Nr. 177
Weblinks:SSRQ SG III/4, Nr. 177
Level:Dokument
Ref. code AP:A 346.4, Nr. 135 (S. 1-8)
 

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End of term of protection:9/24/1662
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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4602485
 

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