TAI 3.48; StAOW A.02.CHR.0003 (S. 351-354) Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug sowie Glarus beurkunden, dass sie Schultheiss, Rat und Gemeinde von Baden gezwungen haben, ihnen zu schwören, dass sie ihnen auch mit dem Anteil gehorsam sein wollen, den bisher die Zürcher an Stadt, Grafs

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:TAI 3.48; StAOW A.02.CHR.0003 (S. 351-354)
Title:Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug sowie Glarus beurkunden, dass sie Schultheiss, Rat und Gemeinde von Baden gezwungen haben, ihnen zu schwören, dass sie ihnen auch mit dem Anteil gehorsam sein wollen, den bisher die Zürcher an Stadt, Grafschaft und Feste Baden sowie an allem, was zur Grafschaft und zur Feste Stein gehört, innehatten.
Brief:Die Hauptleute, Venner, Gross- und Kleinräte sowie die Gemeinden der Städte und Länder Bern, Lutzern, Ure, Switz, Underwalden ob und nid dem Kernwald, Zug und Amt Zug sowie Glarus beurkunden, dass sie Schultheiss, Rat und Gemeinde von Baden genötigt und gezwungen haben, ihnen zu schwören, dass sie ihnen auch mit dem Anteil von 1/7 gehorsam sein wollen, den bisher die Zürcher an Stadt, Grafschaft und Feste Baden (sowie an allem, was zur Grafschaft und zur Feste Stein gehört) innehatten. (Der Eid verpflichtet die Badener, Nutzen und Ehre des Römischen Reichs und der Eidgenossen zu fördern sowie Schaden von ihnen zu wenden, den Eidgenossen "zuhanden" des Römischen Reichs um alle Rechte, die die Herrschaft Österreich hatte, bevor die Eidgenossen [im Jahr 1415] Baden eroberten, gehorsam zu sein und ihnen gegen jeden, der sie vom Reich und von der Herrschaft der Eidgenossen drängen will, zu helfen.) Baden soll auf ewig eine Reichsstadt bleiben (unbeschadet der Rechte der Eidgenossen). Die Stadt soll den Eidgenossen offenstehen, welche Söldner und Truppen stationieren und mit diesen die Stadt auch passieren dürfen. Die Truppen dürfen die Badener aber nicht schädigen, sondern müssen für alles zahlen; umgekehrt sollen sie Essen und Trinken zu angemessenen Preisen erhalten. Die Eidgenossen versprechen, die Badener sowie alle Leute in den Ämtern, die unter ihr Banner gehören, bei ihren Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten zu belassen, wie sie sie von Römischen Kaisern und Königen sowie von der Herrschaft Österreich erworben haben, und sichern ihnen Schutz zu gegenüber allen, die sie vom Reich und von der Herrschaft der Eidgenossen drängen wollen. Sie dürfen weiterhin Schultheiss, Rat und die Vierzig einsetzen und die anderen Ämter und Gerichte besetzen, wie ihnen das anlässlich der Eroberung erlaubt worden war. Am gegenwärtigen Krieg sollen sie sich nicht beteiligen und "geruewet sitzen" bleiben, ausser sie würden angegriffen. Auch bei Konflikten unter den eidgenössischen Orten sollen sie nicht Partei ergreifen, ausser sie würden von allen oder von einer Mehrheit der Orte zum Eingreifen gemahnt. Baden soll weder verkauft noch verpfändet werden. Ohne Zustimmung der Eidgenossen darf die Stadt kein Burg- oder Landrecht und kein Bündnis eingehen. - Eingangs Rekapitulation der Vorgeschichte: Zürich hat mit der "hochgeborn" Herrschaft Oesterrich ein Bündnis geschlossen, das die Eidgenossen (mit denen die Zürcher "in der eltisten puntnis" sind) für unrechtmässig hielten, weil man lange in "toetlichen kriegen" stand, die nie endgültig beigelegt, sondern nur mittels Waffenstillständen befriedet worden waren. Die Eidgenossen mahnten die Zürcher deshalb zu einem Rechtsverfahren gemäss den von beiden Seiten auf ewig gelobten Bundesbriefen. Weil die Zürcher der Mahnung keine Folge leisteten und "ungehorsam" wurden, musste man sie zur Befolgung der Bundesbriefe zwingen, indem man ihnen den Krieg erklärte und militärisch gegen sie auszog. Siegel der sieben Orte angekündigt.
Creation date(s):1470 - 1472
Entstehungsdatum, Original:7/2/1443
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Luzern
Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch
City:Baden, Ratsherren und Vierziger; Unterwalden, Obwalden, Ratsherren; Luzern, Hauptleute; Zug, Ratsherren; Baden, Grafschaft; Baden, Huldigung; Baden, Schultheiss, Rat und Gemeinde; Glarus, Hauptleute; Zug, Hauptleute; Unterwalden, Obwalden, Hauptleute; Unterwalden, Nidwalden, Hauptleute; Eidgenossen; Uri, Hauptleute; Österreich, Herrschaft; Bern, Hauptleute; Zug, Amt; Glarus, Ratsherren; Unterwalden, Nidwalden, Ratsherren; Schwyz, Ratsherren; Uri, Ratsherren; Luzern, Ratsherren; Bern, Ratsherren; Luzern (AO); Schwyz, Hauptleute; Römisches Reich; Baden, Reichsstadt; Zürichkrieg, Alter, Lebensmittelversorgung; Zürichkrieg, Alter, Neutralität; Zürich, Bündnis mit Österreich; Eidgenossenschaft, Bünde; Baden, Burg, Stein

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: UB Baden, Bd. 1, Nr. 594; Teiledition: Weisses Buch, S. 119-121, Nr. 70
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8963; vgl. auch EA, Bd. 2, Nr. 266 (Gegenbrief)
Anmerkungen:Original: StadtA Baden A.01.594
Weblinks:StadtA Baden A.01.594
Level:Dokument
Ref. code AP:TAI 3.48; StAOW A.02.CHR.0003 (S. 351-354)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1492
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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