Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 239.1, Nr. 9 |
Title: | Gütliche Vereinbarung zwischen dem König [Friedrich III.] und einer Gesandtschaft von Ammann und Landleuten von Appenzell |
Brief: | Gütliche Vereinbarung zwischen dem König [Friedrich III.] und einer Gesandtschaft von Ammann und Landleuten von Appenzell, die der König schriftlich nach Costentz aufgeboten hatte, weil sie ohne Bannleihe über das Blut gerichtet haben und weil sie in der Reichsacht stehen sowie wegen anderer Dinge. - Der König anerkennt Appenzell als Glied des Römischen Reichs, was es von altersher gewesen ist. Appenzell soll weder verpfändet noch in irgendeiner Weise vom Reich gedrängt werden. - Der König verleiht dem Ammann von Appenzell den Blutbann, der in Zukunft vom abtretenden Ammann seinem Nachfolger weiterverliehen werden darf. - Der König befreit die Appenzeller aus der Reichsacht, in der sie gegenwärtig stehen. - Der König gewährt Appenzell ein Privileg, das seine Rechte und sein Herkommen schützt und es wie andere Städte und Länder von fremden Gerichten befreit (die Rechte des Gotteshauses Sant Gallen vorbehalten). Kläger sollen ihr Recht beim Reichslandvogt von Swaben oder bei einer passenden Reichsstadt suchen. - Der König gewährt Appenzell das Privileg an einem beliebigen Tag einen Wochenmarkt und jährlich zwei Jahrmärkte (einen im Frühjahr ["ze ustagen"] und einen im Herbst) abzuhalten. - Die durch Vertreter der Eidgenossen vereinbarte Aussöhnung zwischen dem Abt von St. Gallen und den Appenzellern [UB SG V Nr. 3017] bleibt in Kraft. - Die Appenzeller sollen dem König schwören, so wie andere Reichsstädte und -länder es getan haben oder noch tun werden. - Im Bündnis mit gemeinen Eidgenossen [URStAZH, Bd. 6, Nachträge Nr. 5722a] haben die Appenzeller weder den König noch das Reich vorbehalten, womit das Bündnis gegen die Goldene Bulle verstösst und unzulässig ist. Der König setzt den Appenzellern deshalb auf den kommenden Montag [3. Dezember] einen Rechtstag nach Veldkilch, damit sie sich dort vor den anwesenden Reichsfürsten und Herren verantworten. Falls das Bündnis aberkannt wird, sollen die Appenzeller mit jener Reichsstadt, die ihnen der König angibt [d.h. mit Zürich],ein Bündnis schliessen. Die Appenzeller sollen am kommenden Montag zu allen Punkten Stellung nehmen. Stimmen sie zu, erhalten sie die Privilegien, und der König will sich auch bei der Kanzlei für sie einsetzen. Lehnen sie ab, wird der König wegen des Blutbanns und der Reichsacht gerichtlich gegen sie vorgehen. |
Creation date(s): | 11/29/1442 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Ausstellungsort: | [Konstanz] |
Überlieferung: | Entwurf Doppelblatt |
Trägermaterial: | Papier |
City: | Konstanz (AO); Appenzell, Reichszugehörigkeit; Römisches Reich, König, Habsburg, Friedrich von; Appenzell, Ammann und Landleute; Römisches Reich, Reichsacht; Appenzell, Reichsprivileg; Appenzell, Rechte des Klosters St. Gallen; St. Gallen (Benediktinerkloster), Rechte in Appenzell; Schwaben, Reichslandvogt; Römisches Reich, Reichsstädte; Appenzell, Marktprivileg; Appenzell, Blutbann; Konstanz; Appenzell, Reichsacht; St. Gallen (Benediktinerkloster), Abt; Zürich, Bündnis mit Appenzell; Römisches Reich, Goldene Bulle; Feldkirch |
Personenregister URStAZH: | Habsburg, Friedrich von, Herzog, Römischer König |
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Weitere Angaben |
Publikationen: | Edition: Niederstätter 1995 S. 370-372 Nr. 26 Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8857; UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 759 Anhang |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 239.1, Nr. 9 |
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Usage |
End of term of protection: | 11/29/1462 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=435410 |
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