C I, Nr. 497 König Fridrich schliesst als ältester und regierender Fürst des Hauses Oesterrich für sich und die Herzöge Albrecht und Sigmund, seinen Bruder und seinen Vetter, und auch für seine Landvögte und Amtleute sowie für genannte Städte und Herrschaften ein ewiges Bündnis mit Bürgermeister,

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 497
Title:König Fridrich schliesst als ältester und regierender Fürst des Hauses Oesterrich für sich und die Herzöge Albrecht und Sigmund, seinen Bruder und seinen Vetter, und auch für seine Landvögte und Amtleute sowie für genannte Städte und Herrschaften ein ewiges Bündnis mit Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zurich.
Brief:König Fridrich schliesst als ältester und regierender Fürst des Hauses Oesterrich für sich und die Herzöge Albrecht und Sigmund, seinen Bruder und seinen Vetter, und auch für seine Landvögte und Amtleute sowie für genannte Städte und Herrschaften, nämlich Grafschaft, Burg und Stadt Rynegkk, Stadt und Feste Veldkirch, Bludentz, Grafschaft Kiburg, Wyntterthur, Diessenhofen, Waltzhut, Loffennberg, Howenstein mit dem Swartzwald, Seckingen und Burg Rynfelden, ein ewiges Bündnis mit Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zurich. Das Gebiet, innerhalb dessen der König oder seine Vertreter den Zürchern bei einem Angriff zur Hilfeleistung auf eigene Kosten verpflichtet sind, hat folgende Ausdehnung: Quelle der Ar am Grimslen - Hasle - Friburg in Ueechtland - Solottern - Landstrasse über den grossen Howenstein - Birssbrücke - Mündung der Birss in den Rin - Horn - Rinfelden mit der Herrschaft - Seckingen - Loffenberg - Herrschaft Howenstein mit dem [Schwarz]wald sowie Tottnow und Schonow - Sluecht - Waltzhut - Schaffhusen - Stein - Undersew - Costentz - Bodensew - Rynegkk mit der Herrschaft - Veldkirch mit der Herrschaft - Bludentz mit der Herrschaft - Kurwalhen - Furck - Grimslen. Bei einem "gaechen" Angriff ist die Hilfe auch ohne vorangehende Mahnung zu leisten, bei unmittelbarer Bedrohung kann Zürich auch an die nächstgelegenen Hilfspflichtigen gelangen ohne den Landvogt einzuschalten, bei Belagerungen trägt der Hilfesuchende alle Kosten. Die Hilfspflicht gilt auch gegen auswärtige Angreifer, wenn diese in das Gebiet des Hilfskreises kommen, ebenso gegen fremdes Kriegsvolk, das sich hier aufhält. Die Zürcher geniessen auch im übrigen habsburgischen Gebiet Schutz. Die ins Bündnis einbezogenen Festen und Städte stehen den Zürchern offen. Weitere Bestimmungen betreffen die gegenseitige Zusicherung freien Handels, Pfändungsverbot und Verbot der Ladung vor fremde Gerichte. Beide Seiten können weitere Bündnisse abschliessen, dieser Bund geniesst aber Vorrang. Tagungsort bei Streitigkeiten ist das Kloster Var; jede Seite stellt drei Schiedleute. Bei Uneinigkeit über die Wahl des Obmanns wird dieser durch den Kläger aus dem Kreis der beklagten Partei bestimmt. Kein Streitfall soll dazu führen, dass dieser Bund zertrennt wird, sondern soll nach dem hier vorgesehenen Verfahren beigelegt werden. Landvogt Wilhalm von Hochperg, Herr zu Roteln und Suesenburg (und ebenso jeder künftige Landvogt oder Stellvertreter) hat den Bund zu beschwören, anschliessend auch Bürgermeister und Rat von Zürich. Die Zürcher behalten sich das Reich vor sowie die Bünde, die sie mit ihren "aidgenossen, welich die denn sind", geschlossen haben; Friedrich behält sich als Fürst von Österreich ebenfalls das Reich vor, ausserdem seine königlichen Befugnisse. Er erklärt, dass das Bündnis auch seinen Bruder und seinen Vetter bindet oder wer immer die genannten Gebiete regiert. Alle 10 Jahre soll um den 1. Mai eine Neubeschwörung durch alle Männer ab 16 Jahren stattfinden; ein Versäumnis bleibt folgenlos, weil das Bündnis ewig gültig ist. Das Bündnis kann in gegenseitigem Einverständnis jederzeit geändert werden.
Majestätssiegel.
Kanzleivermerk: Ad mandatum domini regis in consilio.
Creation date(s):6/17/1442
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Aachen
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt (sic)
Vermerke und Zusätze:Wie der Römisch küng ein eewige vereynung mit uns gemacht hat, im alten Zürich krieg, ward abgethan. (Dorsualregest von Stadtschreiber Hans Escher, ca. 1550)
City:Konstanz; Todtnau; Würenlos, Fahr (Benediktinerinnenkloster), Schiedsgericht; Säckingen; Aare; Rheinfelden, Burg; Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Zürich, Bündnis mit Österreich; Birs, Brücke; Rhein; Horn (?); Hauenstein (D), Herrschaft; Rheinfelden, Herrschaft; Laufenburg; Schönau; Schlücht; Schaffhausen; Stein a. Rh.; Untersee siehe Bodensee; Bodensee; Bodensee, Untersee; Feldkirch, Herrschaft; Bludenz, Herrschaft; Rheinfelden; Rheineck; Grimsel; Hasli (BE); Freiburg i. Ue.; Solothurn; Römisches Reich, König, Habsburg, Friedrich von; Österreich, Herrschaft, Landvogt, Hachberg, Wilhelm von, Markgraf; Hauenstein, Oberer, Landstrasse; Birs; Österreich, Haus; Schwarzwald; Österreich, Herrschaft, Amtleute; Sausenberg, Herr, Hachberg, Wilhelm von, Markgraf; Rheineck, Burg; Rheineck, Herrschaft; Feldkirch; Feldkirch, Feste; Bludenz; Kyburg, Grafschaft; Winterthur; Diessenhofen; Waldshut; Österreich, Herrschaft, Landvogt; Furka; Aachen (AO); Eidgenossen; Eidgenossenschaft, Bünde; Zürichkrieg, Alter, Begriff; Hohentengen (D), Rötteln, Herren, Hachberg, Wilhelm von; Graubünden; Römisches Reich; Zürich, Stadtschreiber, Escher, Hans, Dorsualregest
Personenregister URStAZH:Habsburg, Albrecht von, Herzog; Habsburg, Friedrich von, Herzog, Römischer König; Habsburg, Sigmund von, Herzog; Hachberg, Wilhelm von, Markgraf, Herr von Rötteln und Sausenberg, österreichischer Landvogt

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: Niederstätter, Zürichkrieg, S. 352-359, Nr. 17 (mit Hervorhebung der aus C I, Nr. 1387 übernommenen Passagen); EA, Bd. 2, Beilage Nr. 16
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8805; RI XIII/6, Nr. 22
Anmerkungen:Gegenbrief von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich vom 17. August 1442: AT-OeStA/HHStA UR AUR 1442 VIII 17
Weblinks:RI XIII/6, Nr. 22
AT-OeStA/HHStA UR AUR 1442 VIII 17 (mit Digitalisat)
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 497
 

Usage

End of term of protection:6/17/1462
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=435359
 

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