C I, Nr. 494 Minnespruch im Konflikt zwischen der Stadt Zürich einerseits und dem Komtur Hohenrain und der Stadt Luzern anderseits um den Raub von Weinfässern, 1441.11.16 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 494
Title:Minnespruch im Konflikt zwischen der Stadt Zürich einerseits und dem Komtur Hohenrain und der Stadt Luzern anderseits um den Raub von Weinfässern
Brief:Johans Müller, Landammann von Underwalden ob dem Kernwald, fällt im Konflikt zwischen Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zuerich und Johans Hört von Benefelt, Komtur von Honrein [Hohenrain] und Bürger der Stadt Lutzern, einen Minnespruch. Streitsache ist Wein in Fässern des Johanniterhauses Honrein, den einige Zürcher oder ihre Helfer im vergangenen Krieg geraubt hatten, sowie die im Konflikt aufgelaufenen Kosten. Luzern hatte Zürich deswegen einen Rechtstag angesetzt nach der "geswornen bünden sag" ins Kloster Einsiddlen oder - wenn es die Zürcher wünschten, jedoch den "geswornen briefen" unschädlich - nach Zugg. An einem Tag in Zug wurden daraufhin Schiedleute eingesetzt und das ordentliche Rechtsverfahren durchgeführt (Klage, Antwort, Nachrede und Beschliessung). Weil die Schiedleute ungleiche Urteile fällten, wurde in der Person Müllers ein "Gemeiner" [Obmann] gewählt. Dieser setzte einen neuen Rechtstag nach Zug an, in dessen Verlauf auch Kundschaften verhört wurden. Als die Schiedleute erneut ungleiche Urteile fällten, liess sich Müller die Prozessakten aushändigen und erwirkte - nach weiteren ergebnislosen Beratungen mit seinen Oberen und mit Gesandten der Eidgenossen - von beiden Parteien die Befugnis, einen Entscheid nach Minne oder Recht zu fällen. Der Minnespruch lautet: Zürich soll für den geraubten Wein bis Weihnachten 25 Goldgulden entrichten, zahlbar nach Luzern an das Kaufhaus von Heinrich Smid. Die noch vorhandenen intakten Fässer sind auf denselben Termin in Zürich bereitzustellen und durch soviele neue Fässer zu ergänzen, dass es für 40 Eimer Wein reicht, so dass sie der Komtur mitnehmen kann, wenn er in die Stadt kommt. Die aufgelaufenen Kosten trägt jede Partei selber. Es werden zwei [gleichlautende] Urkunden ausgestellt. - Müller siegelt als Obmann.
Creation date(s):11/16/1441
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
Vermerke und Zusätze:Spruchch ald vertragbrief zwueschend minen herren von Zuerich und dem comenthur zuo Honrain ufgricht, von waegen etwas wyns, so im im Zuerichkrieg ustruncken (Dorsualregest, 1. Hälfte 16. Jh.)
City:Luzern; Einsiedeln (Benediktinerkloster), Schiedsgericht, eidgenössisches; Eidgenossenschaft, Bünde; Eidgenossen; Zug; Luzern, Kaufhaus von Heinrich Schmid; Unterwalden, Obwalden, Landammann, Müller, Johans; Hohenrain (LU), Johanniterhaus, Wein; Luzern, Bürger, Hort, Johans, Komtur von Hohenrain; Zürichkrieg, Alter, Streifzug; Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Hohenrain (LU), Johanniterhaus, Komtur, Hort, Johans, von Benefeld; Luzern, Schmid, Heinrich; Zürich, Stadtschreiber, Escher, Hans, Dorsualregest; Zürichkrieg, Alter, Begriff; Eidgenossen, Gesandte
Personenregister URStAZH:Hort, Johans, von Benefeld, Komtur von Hohenrain; Müller, Hans, Landammann von Obwalden; Schmid, Heinrich

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: QZWG, Bd. 1, Nr. 1023
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8735
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 494
 

Usage

End of term of protection:11/16/1461
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=435289
 

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