C I, Nr. 2370 Minnespruch von Bern im Konflikt zwischen Zürich und der Herrschaft Grüningen über 30 Klagepunkte von Seiten der Vertreter Grüningens (Berner Spruchbrief), 1441.03.17 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 2370
Title:Minnespruch von Bern im Konflikt zwischen Zürich und der Herrschaft Grüningen über 30 Klagepunkte von Seiten der Vertreter Grüningens (Berner Spruchbrief)
Brief:Schultheiss und Rat der Stadt Bern entscheiden in Minne über die von der Herrschaft Grueningen gegen Zürich vorgebrachten Klagen, nachdem sich die Eidgenossen im Friedensschluss zwischen Bürgermeister, Räten und Bürgern der Stadt Zürich und Landammann, Räten und Landleuten des Landes Switz dafür eingesetzt hatten, dass die Schwyzer die von ihnen samt der Burg und dem Städtchen eingenommene Herrschaft Grüningen an Bern zu übergeben hatten und Bern sie dann an Zürich zurückgeben sollte, und nachdem die Leute sowohl im Städtchen als auch in der Herrschaft Grüningen nach der Entlassung aus dem den Schwyzern geleisteten Eid den Bernern wohl huldigten, als sie aber den Zürchern huldigen sollten, stattdessen Klagen vorbrachten wegen "trang und nuw uffsaetz" der Zürcher und vor der Huldigung von Bern eine "luetrung" ihres Herkommens sowie der gegenseitigen Rechte und Pflichten verlangten. An einem festgesetzten Tag brachten daraufhin die Vertreter von Grüningen ihre Klagen artikelweise vor [Klagen 1-29 auch überliefert in StAZH A 124.1 Nr. 26 (Abschrift der Zürcher Kanzlei), dort aber gemäss Klage 20 von den "undertenigen lantluten" zu Grüningen an Ammann, Rat und Landleute von Switz gerichtet], und die Vertreter Zürichs nahmen dazu Stellung. Anschliessend fällten die Vertreter Berns zu jedem einzelnen Punkt ihren Entscheid.
Die insgesamt 30 Artikel betreffen im Einzelnen folgende Punkte (die Entscheide Berns folgen im Original erst nach den Parteiverhandlungen):
1. Hinterlassenschaft von zum Tod Verurteilten (Klage der Vertreter von Grüningen: Zürich konfisziert neben dem fahrenden auch den liegenden Besitz; Antwort der Vertreter Zürichs: Recht und Gewohnheit in allen Herrschaften; Entscheid der Vertreter Berns zugunsten Zürichs)
2. Bürgschaft bei Verurteilung wegen "ehrlicher" Delikte (Klage: auch wenn jemand Bürgschaft leistet, kommt es zu Inhaftierungen; Antwort: bei Widerstand der Verurteilten eine notwendige Massnahme; Entscheid zugunsten Grüningens)
3. Weinbau und Marktrecht (Klage: Zürich verbietet die Anlage von neuen Weinbergen und beschränkt das Marktrecht; Antwort: vor 30 Jahren kamen die Leute vom Zurichsew und vom Hof Steafen [Stäfa] selber vor den Zürcher Rat und baten um Massnahmen gegen neue Weinberge; die Marktbeschränkung wurde nur durch die Auseinandersetzung mit Switz verursacht; Entscheid [nur betreffend Weinbau] zugunsten Grüningens, weil es nur Pfandbesitz von Zürich ist)
4. Kornzinsen (Klage: der Vogt von Grüningen verpflichtete alle Müller, bei der Enthülsung das vorderste und das hinterste Korn liegen zu lassen und nur das Mittelkorn als Zins abzuliefern; Antwort: Massnahme dient der Missbrauchsbekämpfung; Entscheid zugunsten Grüningens)
5. Transport der Zinsabgaben (Klage: Zürich verlangt, dass die zur Feste Grüningen gelieferten Abgaben von dort weiter an den Zürichsee transportiert werden; Antwort: unter Gessler [d.h. in den Jahren 1374-1408] geschah die Ablieferung nach Rapperswil, was eine längere Strecke ist; Entscheid zugunsten Zürichs, sofern die Stadt den entsprechenden Nachweis erbringen kann)
6. Transport des Hausrats der ab- und aufziehenden Vögte (Klage: widerspricht früherer Praxis; Antwort: kommt vielleicht alle 10 Jahre vor, ausserdem ist der Vogt für den Transport auf dem See bis Steffen selbst verantwortlich, von dort sind es nur noch 1 1/2 Meilen bis Grüningen; Entscheid zugunsten Zürichs)
7. Holznutzung (Klage: Übernutzung der Wälder durch den Vogt für den Eigengebrauch oder für den Verkauf; Antwort: Sachverhalt ist Zürich nicht bekannt; Entscheid zugunsten Grüningens, ausgenommen die Bereitstellung von Bauholz für das Schloss)
8. Vogtsteuer, Frondienste und Holzversorgung (Klage: wer über einen Zug verfügt, hat dem Obervogt jährlich zwei, dem Untervogt eine Garbe abzuliefern, dazu dem Obervogt 1 Tagwen zu leisten und 1 Fasnachtshuhn abzuliefern; ausserdem "beholzte" sich die Herrschaft früher selber, wie sich einige Leute noch erinnern können, es sei denn der Gessler hatte eine Tochter auszusteuern; Zürich aber verlangt das ganze Jahr hindurch die Versorgung des Schlosses mit Holz; Antwort: gemäss Kundschaft und Spruch in einem früheren Konflikt [vgl. URStAZH, Bd. 5, Nr. 7211] ist ein Teil der Leute zur Holzversorgung verpflichtet; Entscheid [nur betreffend Holzversorgung] zugunsten Zürichs)
9. Steuerpflicht (Klage: Zürich auferlegte Grüningen zur Finanzierung des Erwerbs der Herrschaft Kiburg eine Schatzung von 800 Pfund Haller Zürcher Münze, dies entgegen den Bestimmungen des Pfandbriefs von Gessler [URStAZH, Bd. 4, Nr. 5456]; Antwort: Erwerb von Kyburg diente dem Gemeinwohl, weshalb die Stadt und alle Herrschaften - Grüningen mit 500 Gulden - besteuert wurden, wogegen Grüningen 16 Jahre lang nie klagte; Entscheid zugunsten Zürichs [die Steuer von Bern als "tell" bezeichnet])
10. Erbrecht (Klage: Zürich will nicht nur ledige Leute, die ohne eheliche Nachkommen und ohne Testament sterben, beerben, sondern auch die Nachkommen unehelicher Leute; Antwort: Abweisung der Klage; Entscheid zugunsten Grüningens)
11. Vogtsteuer (Klage: wer über einen Zug verfügte, gab früher dem Vogt und dem Weibel jährlich freiwillig und nur wenn sie oder ihre Vertreter auf den Acker kamen, eine Garbe, jetzt kommen die Vertreter Zürichs in die Häuser und holen "mit gewalt" bei jedem 3 Garben, egal ob er 1 oder 30-40 Jucharten bebaut; Antwort: wer weniger als einen halben Zug hat oder seine Güter nicht selber bewirtschaftet ["mit dem Pfennig baut"], ist von der Abgabe befreit; Entscheid zugunsten Zürichs; wer einen halben Zug hat, gibt dem Ober- und dem Untervogt je 1 Garbe)
12. Tavernenrecht (Klage: der Zürcher Vogt inhaftierte jemanden, der unter Berufung auf das freie Weinschenkrecht in der Dingstatt Grüningen die verlangte Gebühr verweigerte; Antwort: das freie Schenkrecht gilt nur im Städtchen Grüningen sowie für die Taverne in Wald, ansonsten sind dem Vogt 5 Schilling 4 Haller zu zahlen, was diesem anlässlich der Kirchweihe zu Bertschiken verweigert wurde, worauf er einen gewissen Bebi gefangen nahm; Entscheid zugunsten Zürichs)
13. Busse bei Messerzücken (Klage: Zürich bestraft Messerzücken, auch wenn es folgenlos bleibt, mit 5 Pfund Haller, während früher nur bei einer Verletzung und auch nur wenn jemand klagte eine Busse von 30 Schilling Haller erhoben wurde; Gleiches gilt für Grenzverletzungen bei Feldarbeiten; Antwort: Vertreter der Erberkeit Grüningens selbst baten um eine Erhöhung des früher zu tiefen Bussensatzes, der jetzt auf dem Niveau der Stadt liegt; Entscheid zugunsten Zürichs, sofern die Stadt den entsprechenden Nachweis erbringen kann)
14. Ausburger (Klage: Zürich missachtet die Gleichstellung von Ausburgern und Bürgern im Städtchen; Antwort: alle auf dem Land Ansässigen haben ein Fasnachtshuhn abzuliefern; Entscheid zugunsten Zürichs)
15. Wahl der Weibel (Klage: früher wurden die Weibel durch die Grüninger gewählt, jetzt werden sie von Zürich eingesetzt und nehmen für ein Pfand oder für eine Vorladung 2-4 Schilling Lohn statt wie früher 4 Haller; Antwort: Grüningen kann Zürich 3 Kandidaten für das Weibelamt nennen; der Lohn ist angemessen; Entscheid zugunsten Zürichs)
16. Fischrecht (Klage: Zürich beansprucht sämtliche Fischrechte für sich; Antwort: die Fischrechte gehören zur Herrschaft; Gesellschaften, die ein Gastmahl halten, sowie schwangeren Frauen und Wöchnerinnen kommt man aber entgegen; Entscheid zugunsten Zürichs, unter Einschluss der Jagd auf Wild und Vögel)
17. Kriegsdienste (Klage: Zürich verlangt entgegen dem Herkommen Kriegsdienste über einen Tag hinaus und bis nach Lamparten [Lombardei] sowie auf Kosten Grüningens; Antwort: auch unter der Herrschaft des Gessler mussten die Grüninger bis in die Lombardei und ins Elsass ziehen; Replik: dabei erhielten sie aber von den Klöstern Rueti und Buobiken Versorgungsgüter; Entscheid zugunsten Zürichs)
18. Jagd auf Füchse, Hasen, Eichhörnchen und Vögel (Klage: Zürich verbietet, die Tiere mit der Armbrust zu schiessen oder zu fangen; Antwort: die Jagd auf Eichhörnchen undVögel wurde nie verboten, die Jagd auf Hasen und Rotwild nur zeitweise beschränkt, die Jagd auf Füchse auf Bitte von Leuten aus Grüningen selbst für 3 Jahre verboten, als in harten Wintern soviele Füchse gefangen wurden, dass die Mäuse überhand nahmen; Entscheid zugunsten Zürichs)
19. Steuerpflicht für Ausburger in Optingen [Ottikon] (Klage: während 50 Jahren wurde keine Steuer erhoben; Antwort; gemäss alten Zinsrödeln beträgt die Steuer von Optiken 7 1/2 Haller, was vor einigen Jahren mittels Kundschaft und Spruch bestätigt wurde; Entscheid zugunsten Zürichs)
20. Erbrecht (Klage [auch von Vertretern von Duernten]: bei Verstorbenen ohne Testament beansprucht Zürich das fahrende Gut; Antwort: diese Regelung entspricht dem Stadtrecht und wurde mit Vertretern Grüningens so vereinbart; Entscheid zugunsten Zürichs, sofern die Stadt den entsprechenden Nachweis erbringen kann)
21. Sonderrechte des Hofs Stefen (Klage der Vertreter von Stäfa: als freie Gotteshausleute von Einsideln gehören sie nicht zur Herrschaft Grüningen, sondern haben sich nur deren Schirm unterstellt, wofür sie eine Steuer von jährlich 35 Gulden zahlen; sie haben einen eigenen Vogt mit Richtergewalt und Siegelrecht, das aber vom letzten Vogt von Grüningen abgeschafft wurde; Antwort: allgemeines Gebot, dass nur noch die Obervögte siegeln dürfen; Entscheid zugunsten Stäfas)
22. Weinlese (Klage: mit der Weinlese darf erst begonnen werden, wenn es Zürich erlaubt, weshalb die Trauben Schaden genommen haben; Antwort: dies war nur vor zwei Jahren der Fall, als die Leute am Zürichsee um die Festsetzung eines Termins baten und Zürich die Entscheidung in jedem Dorf drei Weinbeschauern übertrug; Entscheid zugunsten Grüningens: ein Termin für den Beginn der Weinlese kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Bewohner festgesetzt werden)
23. Anzeigepflicht des Weibels und Strafverfolgung durch den Vogt (Klage: entgegen früherer Praxis sind die Weibel verpflichtet, dem Vogt alle bussenwürdigen Delikte zu melden, die ihnenbekannt werden, auch wenn niemand Klage erhebt; die Strafuntersuchung führen zwei Vertreter des Vogts durch, deren Aussagen vor Gericht abschliessende Gültigkeit haben; Antwort: bei nichtgeständigen Beschuldigten muss der Vogt zusätzlich Kundschaft von zwei Gewährsmännern vorlegen; Entscheid zugunsten Zürichs)
24. Werkdienste für den Vogt (Klage: die Vögte ziehen die Leute für Arbeiten auf ihren Zinsgütern und für die Hanfverarbeitung heran, namentlich für den Transport des Hanfs in den Zürichsee oder in die "Rössen" [Teiche zum Einweichen des Hanfs]; Antwort: Abweisung der Klage; Entscheid zugunsten Zürichs)
25. Gerichtsstand (Klage: in allen Höfen werden Fürsprecher eingesetzt, die jährlich neu bestellt werden; der Vogt zieht missliebige Urteile der lokalen Gerichte nach Zürich weiter; Antwort: Massnahme gegen Missstände; Entscheid zugunsten Zürichs)
[26.-29.] Hof Wald (Klagen der Vertreter von Wald: Der Streler von Wald erreichte mit Hilfe des Vogts, dass sein Haus in eine freie Taverne umgewandelt wurde, wogegen die Ältesten mittels Kundschaft vorbrachten, das Schenkrecht stehe gegen eine Zahlung von jährlich 5 Schilling 4 Haller jedem zu, damit aber in Zürich nicht durchdrangen. - In der Folge wurde das Haus von Streler gemieden, der Streler aber erlangte mit Hilfe des Vogts auch noch das Amt des Weibels, obwohl die Weibelwahl den Leuten von Wald zusteht. - Weibel Streler greift in die Fischrechte. - Die Vögte, namentlich der letzte, [Jakob] Swartzmurer, schicken ihre Ochsen zur Mast nach Wald. - Antwort im Fall des Tavernenrechts: Berufung auf eine Regelung vor 80 Jahren, als der von Arberg Grüningen innehatte [im Jahr 1370] sowie auf einen früheren Entscheid Zürichs [vgl. URStAZH, Bd. 5, Nr. 6725 und 7210]; im Fall der Weibelwahl: Vogt [Heinrich] Hagnower sandte nach dem Tod des früheren Weibels den Untervogt Heini von Tobell nach Zürich, worauf man Streler zum Weibel ernannte, der Untervogt die Wahl aber dem Vogt gegenüber verschwieg, weshalb er abgesetzt wurde; imFall der Fischerei: Berufung auf die Antwort zu Artikel 16; im Fall der Ochsenmast: Zürich übt keinen Zwang aus. - Entscheid im Fall des Tavernenrechts zugunsten Zürichs, sofern ein entsprechender Entscheid erging; im Fall der Weibelwahl zugunsten Grüningens, das Zürich 3 Kandidaten für das Amt vorschlagen kann; im Fall der Fischerei und im Fall der Ochsenmast zugunsten Zürichs)
[30.] Bewachung der Feste Grüningen (Klage: Rückerstattung der Kosten; Antwort: Abweisung der Klage; Entscheid zugunsten Zürichs). Falls sich bei der Auslegung des Spruchs neue Meinungsverschiedenheiten ergeben, sollen die Parteien wieder an Bern gelangen [vgl. StAZH C I Nr. 2376 (2. August 1528)].
Jeder Partei wird eine Urkunde ausgestellt, die wegen der Länge des Textes aus drei Pergamenthäuten besteht, die zusammengeleimt und mit blauen Seidenschnüren verbunden sind.
Sekretsiegel der Stadt Bern.
Creation date(s):3/17/1441
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Ausfertigung für die Stadt Zürich) (drei zusammengebundene Blätter)
Dimensions W x H (cm):71.0 x 175.0
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Grüningen, Vogtei, Fischrechte; Gossau, Ottikon, Ausburger von Grüningen; Bubikon (Johanniterhaus); Rüti (Prämonstratenserkloster); Elsass; Lombardei; Stäfa, Gotteshausleute von Einsiedeln; Wald, Ochsenmast; Grüningen, Vogtei, Zinsrödel; Einsiedeln (Benediktinerkloster), Gotteshausleute in Stäfa; Wald, Taverne, Wirt; Grüningen, Weibel, Strehler; Grüningen, Vogtei, Vogt, Schwarzmurer, Jakob; Grüningen, Vogtei, Vogt, Hagnauer, Heinrich; Zürich, Vogtei, Grüningen, Spruchbrief; Eidgenossen; Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Zürich, Vogtei, Grüningen, Vogt, Schwarzmurer, Jakob; Rapperswil; Grüningen, Ausburger; Grüningen, Vogtei, Untervogt, Tobel, Heini von; Grüningen, Burg; Zürich, Vogtei, Grüningen, Vogt, Hagnauer, Heinrich; Bern, Schultheiss und Rat; Grüningen, Vogtei, Jagd; Grüningen; Zürichsee; Grüningen, Vogtei, Weinbau; Grüningen, Marktrecht; Zürichsee, Leute am; Stäfa; Stäfa, Hof; Zürich, Rat; Bertschikon siehe auch Gossau, Bertschikon; Schwyz, Landammann, Rat und Landleute; Gossau, Bertschikon, Kirchweih; Grüningen, Vogtei, Untervogt; Grüningen, Vogtei, Tavernenrecht; Kyburg, Herrschaft; Grüningen, Vogtei, Spruchbrief; Grüningen, Vogtei, Vogt; Grüningen, Vogtei, Abgaben; Grüningen, Vogtei, Steuern; Grüningen, Vogtei, Holznutzung
Personenregister URStAZH:Aarberg, Herr von; Bebi; Gessler; Hagnauer, Heinrich, Vogt von Grüningen; Schwarzmurer, Jakob, Vogt von Grüningen; Strehler, Wirt in Wald und Weibel von Grüningen; Tobel, Heini von

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 11, Bündel 4, Nr. 32 a
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: Gustav Strickler, Geschichte der Herrschaft Grüningen, Zürich 1908, S. 93-98 (nur die Entscheide Berns); Schauberg, Zürcherische Rechtsquellen, S. 61-67; Steuerbücher Zürich, Bd. 7, S. 279-280, Nr. 92 (nur Artikel 9)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8671; Rochholz, Gessler S. 164-167 (nur Klagen)
Nachweis: Schweizer, Offnungen, S. 113, Nr. 20
Transkription: StAZH W I 45.19
Abbildung: Otto Sigg, Freiheitliche Überlieferung im Staatsarchiv Zürich. Ein Beitrag zur ländlichen Freiheit, in: Zürcher Taschenbuch NF 108, 1988, S. 31-58, hier S. 32
Weblinks:Sigg 1988
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 2370
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
A 93.1, Nr. 8 (S. 39-67) Minnespruch von Bern im Konflikt zwischen Zürich und der Herrschaft Grüningen über 30 Klagepunkte von Seiten der Vertreter Grüningens (Berner Spruchbrief), 1500 (ca.) (Dokument)

Siehe:
C I, Nr. 2376 Entscheid der Stadt Bern über die Auslegung des sogenannten Berner Spruchbriefs im Konflikt zwischen Zürich und der Herrschaft Grüningen von 1441, 1528.08.02 (Dossier)

Siehe:
B III 67 a (fol. 12 r - 17 v) Abschrift von C I, Nr. 2370, 1545 (ca.)-1550 (ca.) (Dokument)

Siehe:
F II a 185 (fol. 28 r - 33 v) Teilabschrift von C I, Nr. 2370, 1519 (Dokument)

Siehe:
C I, Nr. 2376 a Zweitausfertigung von C I, Nr. 2376 a, 1528.08.02 (Dossier)

Mehrfachausfertigung siehe:
C I, Nr. 3258 Minnespruch von Bern im Konflikt zwischen Zürich und der Herrschaft Grüningen über 30 Klagepunkte von Seiten der Vertreter Grüningens (Berner Spruchbrief), 1441.03.17 (Dokument)
 

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End of term of protection:3/17/1521
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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