A 362, Nr. 2 Urteilsspruch der Stadt Zürich im Konflikt zwischen dem Abt von Pfäfers, dem Konvent von Pfäfers und den Gotteshausleuten des Klosters, 1439 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 362, Nr. 2
Title:Urteilsspruch der Stadt Zürich im Konflikt zwischen dem Abt von Pfäfers, dem Konvent von Pfäfers und den Gotteshausleuten des Klosters
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zuerich fällen in mehreren Punkten ein Urteil im bereits "ettwie vil zites" anhaltenden Konflikt zwischen erstens Wilhelm von Moshein, Abt des Klosters Pfaeffers (Benediktinerorden) im Bistum Chur [im Amt 1435-1445], zweitens dem Konvent des Klosters und drittens den Gotteshausleuten des Klosters, nachdem zuvor bereits Abt Johans des Gotteshauses Rinow (Benediktionerorden) [im Amt 1435-1441] im Bistum Konstanz als ordentlicher Visitator von Pfäfers einen Spruch gefällt hatte, und Abt Wilhelm anschliessend an Zürich gelangt war, das allen Parteien einen Verhandlungstag ansetzte. Mittels Anlassbrief [Wortlaut als Insert angekündigt, der Text fehlt aber] übertrugen die Parteien die gütliche oder rechtliche Entscheidung aller weltliche Dinge berührenden Streitpunkte dem Bürgermeister und Rat von Zürich. Im Folgenden scheiterte eine gütliche Regelung wegen der Grösse des Konflikts, so dass ein Rechtsverfahren in schriftlicher Form und mit Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede durchgeführt wurde. - Erste Klage von Abt Wilhelm gegen die Gotteshausleute: Die Gotteshausleute sind ihm, entgegen dem geleisteten Eid, "sinen nutz ze fuerdern und sinen schaden ze wenden", nicht gehorsam, was ihm Kosten und Schaden verursacht hat. Er verlangt Gehorsam und Wiedergutmachung des Schadens. - Antwort der Gotteshausleute: Den Eid haben sie geleistet (allerdings nicht alle), er bindet sie aber nicht mehr, weil auch der Abt seiner Verpflichtung, Nutzen und Ehre des Klosters zu fördern, nicht nachgekommen ist. Ausserdem haben sie nicht, wie der Abt meint, geschworen den Nutzen und die Ehre des Abts, sondern des Klosters zu fördern. - Widerrede von Abt Wilhelm: Alle Gotteshausleute von oberhalb des Walensews bis zum Gunggels [Kunkels] und vom Bodensew bis nach Chur haben den Eid geleistet; er kennt keinen Gotteshausmann in diesem Gebiet, der nicht geschworen hat. Hätte er den Eid nicht eingenommen, wäre er "toreht und einvaltig" gewesen. Für die Eidleistung gibt es Zeugen. Auch hat er den Eid nicht mit der Einschränkung eingenommen, "wenn si [d.h. die Gotteshausleute] bedunkti, dz er des gotzhus nutz und ere nit fuerderti, dz sy denn der eid nitt binden soelt", andernfalls hätte er "toerlich getan und sich selb den gotzhuslueten geeignet". - Nachrede der Gotteshausleute: Sie verlangen, die Leute, die den Eid geleistet haben, zu verhören. - Urteil: Wenn keine Seite ausreichenden Kundschaftsbeweis für ihren Standpunkt zu erbringen vermag, soll das Urteil zugunsten von Abt Wilhelm ausfallen, weil die Eidformel, wie sie vom Abt vertreten wird, glaubhaft ist. Es handelt sich um eine allgemein verbreitete Eidformel, die vor dem Recht zu bestehen vermag. Auch bindet der Eid die Gotteshausleute, solange der Abt nicht abgesetzt ist. - Zweite Klage von Abt Wilhelm gegen die Gotteshausleute: Die Gotteshausleute haben Schloss Wartenstein überfallen, als er sich darin aufhielt, sich bei Nacht und Nebel Zugang zum Vorhof verschafft und Pferde undanderes geraubt. Trotz Rechtgebot auf Bürgermeister und Rat von Zürich, auf die von Chur, auf die "fünfzehn im oberen Teil" und auf die im Sanganserland sind die Eindringlinge erst durch Vermittlung von Chur wieder abgezogen. Mit dem Überfall haben sie nicht nur gegen ihren Eid, sondern auch gegen die kaiserlichen und königlichen Privilegien des Klosters gehandelt, weshalb er Wiedergutmachung sowie Bussen gemäss den Privilegien verlangt. - Antwort der Gotteshausleute: Abt, Konventherren und Gotteshausleute wurden an einem gütlichen Tag in Sant Lienhart durch ehrbare Leute vollständig ausgesöhnt, Abt Wilhelm aber schickte bewaffnete Knechte gegen die Konventherren, als sie die Vesper sangen, und liess sie gefangen nehmen, wobei der Kustos durch einen Pfeilschuss verletzt wurde. Auf das "geschrey" [Alarmierung] im [Sarganser]land hin, "stürmte" man in Ragatz, und die Gotteshausleute eilten zusammen mit anderen Leuten (mit denen sie sich zusammengeschlossen hatten [im Frühjahr 1436]) und mit d em Hauptmann [des Sarganserlands] herbei und verfolgten die Knechte bis ins Schloss Wartenstein. Ehrbare Leute erreichten daraufhin, dass Abt Wilhelm dem Hauptmann Petter Weibel an Eides statt in die Hand versprach, die Knechte durch den Rat [im Sarganserland] aburteilen zu lassen, was er aber nicht eingehalten hat. Das Pferd wurde dem Jerg, der auf den Kustos geschossen hatte, in dem "geloeuff" im Hof von Wartenstein geraubt, anschliessend aber wieder zurückgegeben. Sie verlangen ihrerseits Wiedergutmachung der Kosten und des Schadens. - Widerrede von Abt Wilhelm: Nach der Aussöhnung von St. Leonhard verhielten sich die Konventherren ungehorsam und nicht wie Geistliche, weshalb der Abt von Rheinau als Visitator nach Pfäfers kam. Als sich die Konventherren weigerten, sich im Kapitel zu versammeln, befahl ihm der Abt von Rheinau, sie gehorsam zu machen, worauf er die Knechte ins Kloster schickte, um sie auf anständige Weise gefangen zu nehmen. Einige konnten dabei entrinnen, und einer ergriff einen Spiess und schleuderte ihn gegen einen Knecht, der ihm deshalb mit der Armbrust durch die Achsel schoss, was ihm aber nicht befohlen worden war. Das Pferd wurde nicht zurückgegeben, weshalb er den Verlust mit 17 Rheinischen Gulden vergüten musste. Im Vorhof wurde ausserdem Rindfleisch und anderes geraubt. Die Verwundung des ungehorsamen Mönchs rechtfertigte den Überfall auf Wartenstein nicht. Sein Versprechen gegenüber Hauptmann Weibel hat er nicht gebrochen, indem er sich, als den Knechten ein Rechtstag in Ragaz angesetzt worden war, an die Stadt Zürich wandte, die Johans Swend und den Schreiber Jacob von Cham entsandte, die den ganzen Konflikt dann vor Bürgermeister und Rat brachten. - Nachrede der Gotteshausleute: Das Rindfleisch hat man gegessen, als man in Wartenstein lag, "als dz in soelichen loeffen gern beschicht". Wegen des Versprechens soll Hauptmann Weibel verhört werden. - Urteil: Die Leute haben sich am Sturm auf Wartenstein ohne böse Absicht beteiligt,weshalb der Überfall ohne Folgen für sie bleiben soll (andernfalls wäre das Urteil, wie explizit festgehalten wird, anders ausgefallen). Der Abt hat sein Versprechen nicht verletzt, wie eine Befragung der beiden Gesandten ergab. Für die konsumierten Esswaren muss kein Schadersatz geleistet werden; alles andere soll zurückgegeben oder vergütet werden, soweit dafür Kundschaftsbeweis erbracht werden kann. Die übrigen Schadenersatzforderungen fallen dahin. - Dritte Klage von Abt Wilhelm gegen die Gotteshausleute: Nach dem an ihm verübten Frevel gelangte er an Zürich, dessen Vertreter an einem gütlichen Tag mittels Anlassbrief alle geistlichen Streitfragen dem Abt von Rheinau und alle weltlichen Zürich zur Entscheidung übertrugen. Trotz Waffenstillstand bis zum Beginn des Rechtsverfahrens kam es mit Beteiligung der Gotteshausleute zum Überfall auf Wartenstein und damit verbunden der Entwendung der Klosterprivilegien. - Antwort der Gotteshausleute: Für den Überfall sind Abt Niclaus von Marmels [1438 als Gegenabt belegt; ab 1439 Abt von Disentis] und seine "fruend" verantwortlich, Gotteshausleute waren daran nicht beteiligt. - Widerrede von Abt Wilhelm: Die Gotteshausleute waren sehr wohl beteiligt, indem sie nichts gegen die rund 30 Knechte unternommen haben, die vor Wartenstein lagen. Zudem ist Wartenstein noch jetzt durch einen Gotteshausmann und einen Angehörigen des Konvents besetzt. - Nachrede der Gotteshausleute: Sie haben gegen die Knechte nichts unternommen, weil ihnen für den Fall, dass sie gegen Abt Niclaus handelten, mit dem päpstlichen Bann gedroht wurde. Der Gotteshausmann ist auf Bitten der Knechte von Abt Wilhelm im Schloss, damit dieses bis zum Entscheid, wer rechtmässiger Abt ist, von einem Vertreter beider Äbte besetzt bleibt. - Urteil: Wartenstein wurde gegen die Bestimmungen des Anlassbriefs erobert, weshalb sich die Gotteshausleute, solange Abt Wilhelm nicht abgesetzt war, hätten wehren sollen. Abt Wilhelm soll wieder in den Besitz von Wartenstein gelangen.
- Erste Klage von Abt Wilhelm gegen den Konvent: Wollen Jerg von Heimenhoffen und die anderen Konventualen dem Spruch des Abts von Rheinau Folge leisten, nachdem sie den Anlass mitbesiegelt haben? - Antwort von Heimenhofen: Er ist zu keiner Stellungnahme verpflichtet. - Widerrede von Abt Wilhelm: Heimenhofen befolgt weder den Anlass noch den Spruch. Ausserdem hat er - trotz Waffenstillstand bis zum Beginn des Rechtsverfahrens - am Weihnachtstag [1438?] einen seiner Knechte verwundet. - Nachrede von Heimenhofen: Weil es sich um geistliche Belange handelt, ist er zu keiner Stellungnahme verpflichtet. Der Knecht Rumbelli kam am Weihnachtstag mit Gewehr und Panzer in die Kirche Pfäfers; die Angelegenheit ist aber mittlerweile beigelegt worden. - Urteil: Heimenhofen ist zu keiner Stellungnahme verpflichtet, weil es sich um geistliche Belange handelt. Die Angelegenheit mit dem Knecht ist beigelegt, auch hat der Knecht nicht selber geklagt. - Zweite Klage von Abt Wilhelm gegen denKonvent: Die drei Konventherren, die den Anlass besiegelt haben, haben seinem Boten, der "hin uff in dz land" unterwegs war, die Urkunde, in der er gegen [Gegenabt Nikolaus] von Marmels Recht erlangt hat, entwendet. Er verlangt deren Rückgabe sowie Wiedergutmachung des Schadens. - Antwort von [Jörg von] Heimenhofen: Die Konventherren wissen nichts hiervon und sind unschuldig. - Widerrede von Abt Wilhelm: Er gibt sich mit der Antwort zufrieden; der Bote hat ihm und anderen ehrbaren Leuten das allerdings so erzählt. - Heimenhofen verzichtet auf die Nachrede. - Urteil: Wenn sich die Konventherren als unschuldig erweisen, ist die Klage hinfällig. - Erste Klage der Gotteshausleute gegen Abt Wilhelm: Am gütlichen Tag zwischen Abt Wilhelm, dem Konvent und den Gotteshausleuten in St. Leonhard wurde durch die Vermittler ausgehandelt, dass jede der drei Parteien einen ehrbaren Mann ernennen soll, die dann gemeinsam 2/3 der Einkünfte des Klosters dem Abt zuweisen (um sich, den Konvent und das Kloster zu versorgen), das dritte Drittel aber einem von ihnen eingesetzten Ammann, um damit die Schulden abzubauen. Abt Wilhelm akzeptierte diese Vereinbarung, indem er den Konventherren zu Trinken gab und ihnen die Hand reichte; ausserdem versprach er gegenüber Heinrich von Sigberg "mit mund und mit hand" deren Einhaltung. Dennoch leistete er ihr keine Folge und brachte so das Kloster und die Gotteshausleute zu Schaden, weshalb sie Wiedergutmachung verlangen. - Antwort von Abt Wilhelm: Er hat die um den 15. August [1438?] abgeschlossene Vereinbarung eingehalten. Als aber der Abt von Rheinau als Visitator und andere ehrbare Leute kamen, um die Aufteilung der Einkünfte zu berechnen, wollten die Mönche die bisherigen Einkünfte ihrer Pfründen bewahren und wurden ungehorsam. Als er sie gehorsam machen wollte, fielen die Gotteshausleute am 28. September [1438?] in sein Haus [Wartenstein] ein, wodurch er seiner Einkünfte beraubt wurde. - Widerrede der Gotteshausleute: Weder Abt Wilhelm noch der Abt von Rheinau ist für die Einkünfte des Klosters zuständig, sondern der eingesetzte Ammann. Der Abt wurde also nicht "von dem sinen vertriben", sondern hat sich (auch durch die Gewaltanwendung seiner Knechte gegenüber den Konventherren) "selb davon getriben". - Nachrede von Abt Wilhelm: In das Gremium für die Berechnung der Einkünfte delegierte er den Karlin und der Konvent Hans von Fatz, die Gotteshausleute aber versäumten es, jemanden zu stellen, worauf er und der Konvent den Abt von Rheinau beizogen. - Urteil: Die Klage wird abgewiesen, weil Abt Wilhelm der Vereinbarung von St. Leonhard, so wie sich die Dinge ereigneten, gar nicht Folge leisten konnte. Sobald Abt Wilhelm wieder in seine Herrschaft eingesetzt ist, sollen alle drei Parteien der Vereinbarung Folge leisten, und diese soll solange gültig bleiben, bis das Kloster keine Schulden mehr hat. - Zweite Klage der Gotteshausleute gegen Abt Wilhelm: Als der Hauptmann und die Gotteshausleute nach Wartenstein kamen, wurdevereinbart, dass sich die Knechte von Abt Wilhelm, die die Konventherren verletzt hatten, rechtlich zu verantworten haben, doch haben sie dem keine Folge geleistet. - Antwort von Abt Wilhelm: Johans Schwend und Jacob von Cham sollen verhört werden, wie die Angelegenheit in Zürich geregelt wurde. - Urteil: Es erfolgt kein Entscheid, nachdem schon ein Urteil ergangen ist. - Dritte Klage der Gotteshausleute gegen Abt Wilhelm: Abt Wilhelm hat Hauptmann Peter Weibel gegenüber auch versprochen, dass Wartenstein den Gotteshausleuten gemäss altem Herkommen weiterhin als Fluchtort offen stehen soll, und dass er die Klosterprivilegien bei Werkmeister und Rat von Chur hinterlegen werde, weil einige Leute "fryer sind denn ander gotzhus luett". Weil in Ermangelung eines Schreibers diese Zusagen nicht verbrieft werden konnten, versprach Abt Wilhelm nachträglich eine Urkunde auszustellen. Tatsächlich aber besetzte er Wartenstein mit fremden Knechten und verklagte die Gotteshausleute in Zürich. Als nun der Waffenstillstand zwischen dem Fürst von Oesterrich, Zürich und den Gotteshausleuten auslief [an Weihnachten 1438, vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8072], entsandten sie drei Männer zu Ringgenberg und den anderen Besatzern von Wartenstein, um sich zu erkundigen, ob man sich im Kriegsfall wie versprochen ins Schloss flüchten könne. Dies wurde abgelehnt und auch die Privilegien hat der Abt nicht in Chur hinterlegt. - Antwort von Abt Wilhelm: Er hat seine Versprechen gegenüber Hauptmann Weibel nicht verletzt und er anerkennt auch das Recht der Gotteshausleute, sich ins Schloss Wartenstein zu flüchten, aber selbstverständlich nicht dann, wenn es sich gegen ihn richtet. Wären ihm die Leute freundlich gesinnt gewesen, hätte er sie gern eingelassen. Weil er fünf Tage nach dem Überfall Wartenstein verlassen hat und seither nicht mehr dort war, konnte er auch die Urkunden nicht nach Chur bringen. - Widerrede der Gotteshausleute [ab hier teilweise Textverlust]: Sie beharren auf ihrer Darstellung, für die sie auch Kundschaft beibringen können. - Nachrede von Abt Wilhelm: Er betont noch einmal die feindliche Gesinnung der Gotteshausleute ihm gegenüber. - Urteil: Der Abt muss sich wegen der Öffnung von Wartenstein nicht verantworten, weil er nach dem Überfall die Herrschaft über das Schloss verloren hat. Sobald er wieder in seine Herrschaft eingesetzt ist, soll Wartenstein den Gotteshausleuten gemäss altem Herkommen offen stehen, allerdings mit der Einschränkung, dass sich die Öffnung nicht gegen ihn richten darf. Die Privilegien konnte er unter den gegebenen Umständen nicht in Chur hinterlegen, soll das aber tun, sobald er wieder in seine Herrschaft eingesetzt ist. Abschliessend bestimmen Bürgermeister und Rat, dass die nunmehr gänzlich ausgesöhnten Parteien bei Differenzen in der Auslegung dieses Spruchs wieder an sie gelangen sollen.
Creation date(s):approx. 1439
Creation date(s), remarks.:Anfang 1439?
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Entwurf mit Seitenüberschriften "Jesus Christus Maria" (4 Doppelblätter und Einzelblatt sowie eingelegter Zettel)
Trägermaterial:Papier
Schreiber:Michael Stebler, Stadtschreiber von Zürich
Jakob von Cham, Schreiber (Korrekturen)
City:Rom, Papst, Bann; Sarganserland (auch Oberland), Hauptmann, Weibel, Peter; Pfäfers (Benediktinerkloster), Kustos; Ragaz; Sarganserland (auch Oberland), Rat; Pfäfers (Benediktinerkloster), Kapitel; Zürich, Ratsherr, Schwend, Johans; Zürich, Schreiber, Cham, Jakob von; Pfäfers (Benediktinerkloster), Abt, Marmels, Niklaus von; Pfäfers (Benediktinerkloster), Konventherr, Heimenhofen, Jörg von; Pfäfers (Benediktinerkloster), Konventherren; Pfäfers (Benediktinerkloster), Kirche; Ragaz, St. Leonhard; Pfäfers (Benediktinerkloster), Vaz, Hans von; Pfäfers, Wartenstein, Schloss; Chur, Werkmeister und Rat; Österreich, Herzog, Habsburg, Friedrich von; Pfäfers (Benediktinerkloster), Privilegien, Hinterlegung in Chur; Pfäfers (Benediktinerkloster), Ammann; Zürich, Schreiber, Cham, Jakob von, Handschrift; St. Leonhard siehe Ragaz, St. Leonhard; Sarganserland (auch Oberland); Zürich, Stadtschreiber, Stebler, Michael, Handschrift; Zürich, Bürgermeister und Rat; Pfäfers (Benediktinerkloster), Abt, Mosheim, Wilhelm von; Pfäfers (Benediktinerkloster), Konvent; Rheinau (Benediktinerkloster), Abt, Kummer, Johans; Pfäfers (Benediktinerkloster), Visitator, Kummer, Johans, Abt von Rheinau; Chur; Pfäfers (Benediktinerkloster), Gotteshausleute, Widerstandsrecht; Walensee; Kunkel; Bodensee; Pfäfers (Benediktinerkloster), Gotteshausleute, Eidformel; Wartenstein siehe Pfäfers, Wartenstein
Personenregister URStAZH:Cham, Jakob von, Schreiber in Zürich; Habsburg, Friedrich von, Herzog; Heimenhofen, Jörg von; Jörg; Karlin; Kummer, Johans, Abt von Rheinau; Marmels, Niklaus von, Abt von Pfäfers; Mosheim, Wilhelm von, Abt von Pfäfers; Ringgenberg; Rümbeli; Schwend, Johans, Ratsherr in Zürich; Sigberg, Heinrich von; Vaz, Hans von; Weibel, Peter, Hauptmann im Sarganserland

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8350
Anmerkungen:Keine Originalausfertigung bekannt. Bei Joseph Anton Hardegger, Beiträge zur spätmittelalterlichen Geschichte der Benediktinerabtei Pfäfers, Mels 1969, S. 46ff. nicht erwähnt.
Level:Dokument
Ref. code AP:A 362, Nr. 2
 

Usage

End of term of protection:12/31/1519
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434930
 

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