C I, Nr. 1541 Instruktion für eine Gesandtschaft Zürichs in die eidgenössischen Orte zwecks Beantwortung und Rückweisung der von Schwyz und Glarus vor den Gemeinden aller Orte erhobenen Klagen, 1437 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1541
Title:Instruktion für eine Gesandtschaft Zürichs in die eidgenössischen Orte zwecks Beantwortung und Rückweisung der von Schwyz und Glarus vor den Gemeinden aller Orte erhobenen Klagen
Brief:Instruktion ("memoria") für eine Gesandtschaft Zürichs in die eidgenössischen Orte zwecks Beantwortung und Rückweisung der von Switz und Glarus vor den Gemeinden aller Orte erhobenen Klagen, über die man von Vertretern Luzerns informiert worden ist (Abfolge der einzelnen Punkte mittels Buchstaben a-h nachträglich geordnet). - Der Vorwurf, mit dem Bischof von Cur ein Burgrecht abgeschlossen zu haben [im Jahr 1419, vgl. URStAZH, Bd. 5, Nr. 6322], nachdem man anderen Orten zuvor von einem Landrecht abgeraten hatte, ist als "alt sachen", die vor 18 Jahren geschehen sind, zurückzuweisen. Im Übrigen geschah der Ratschlag, weil der Bischof damals mit dem Grafen von Toggenburg, Bürger von Zürich, in Streit lag. Ähnlich könnte Zürich auch gegen Schwyz und Glarus klagen, als sie gegen Bischof und Stadt Chur Krieg führten. - Wegen Graf Heinrich [von Werdenberg-Sargans] - einem Diener der Herren von Oesterrich, den die Schwyzer ins Landrecht aufgenommen haben, was ungewöhnlich ist für die Eidgenossenschaft - ist darauf hinzuweisen, dass die Zürcher sein Gebiet vor Abschluss des Landrechts eingenommen haben. Der Vorwurf, die Leute ob dem Wallense zur Verweigerung der Abgaben angestiftet zu haben, ist ungerechtfertigt. - Wegen Utznach ist darauf hinzuweisen, dass man vier Ratsherren nach Switz geschickt hat, um über die Schenkung durch die Gräfin von Toggenburg zu informieren; die angekündigte Stellungnahme der Gemeinde traf nie ein, stattdessen wurde Uznach eingenommen und die Leute am 24. Dezember [1436] in Eid genommen. - Der Vorwurf, die Kritik der Zürcher am Spruch der Vertreter der eidgenössischen Orte [vom 9. März 1437] ginge diesen an die Ehre, ist ungerechtfertigt. - Die Gefangennahme und Bestrafung des Hess [von Schwyz?] und des Aebi von Glarus ist rechtens. - Wegen der Lebensmittelsperre gegenüber Wessen und dem Gastel ist auf das städtische Satzungsrecht und die einschlägigen Bestimmungen des Bundbriefs zu verweisen, ferner auf das feindliche Verhalten der dortigen Bewohner gegenüber den Zürcher Truppen anlässlich des Durchzugs ins Sarganserland (Weigerung - selbst auf Bitten der in Wesen anwesenden eidgenössischen Gesandten -, die Zürcher Schiffe auf der Lint hinaufzuführen, so dass sie die Zürcher an ihren Hälsen ziehen mussten). Zudem war "dis vergangen jar" [1437] allgemein ein schlechtes Jahr, in dem wenig Korn über den Rin gekommen ist. - Wegen der Beschränkung des Kaufs gegenüber Schwyz und Glarus: Jeder kann 4 Mütt für sich und 2 Mütt für seine Nachbarn kaufen, ein Bäcker 6 Mütt pro Woche [vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8149]. Auf diese Weise haben die Glarner seit Gallus [16. Oktober] 2050 Stuck [Korn] gekauft und "verungeldet" (zuzüglich jene Kornerträge, für die sie kein Ungeld zu zahlen hatten), die Leute in der March 626 Stuck und jene von Einsidellen rund 500 Stuck (zuzüglich jene Menge, die der Abt von Einsidlen bezogen hat). Der von allen Käufern verlangte Eid, das Korn nur für den Eigengebrauch zu verwenden, ist gerechtfertigt. Als der Graf von Toggenburg mit seinen Leuten zu Uznach und im Gaster Bürger von Zürich war, liess man diesen nach Massgabe der Versorgungslage ebenfalls Korn zukommen. - Abschliessend sollen die Gesandten darum bitten, Zürich bei seinem Herkommen zu schützen, und daran appellieren, die Stadt jenen vorzuziehen, die "dem fürst von Oesterrich" angehören. Am Schluss des Textes folgt die Anweisung, mit Luzern wegen "denen von Gersouw" zu sprechen; ausserdem am Rand von anderer Hand ergänzende Bemerkungen zu einzelnen Punkten aufgrund der in Erfahrung gebrachten Bestimmungen des Landrechts von Schwyz und Glarus mit Graf Heinrich [vom 30. Januar 1437 (UB GL II Nr. 201)].
Creation date(s):approx. 1437
Creation date(s), remarks.:Undatiert, Ende 1437
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Entwurf (3 Blätter)
Trägermaterial:Papier
City:Schwyz, Kontakte zur Herrschaft Österreich; Gaster, Landleute; Einsiedeln (Benediktinerkloster), Abt; Luzern; Chur, Bistum, Bischof; Gersau, Leute; Luzern, Gesandte; Schwyz; Zürich, Gesandte; Glarus, Landleute; Zürich, Burgrecht mit Bischof von Chur; Eidgenossen; Zürich, Burgrecht, Toggenburg, Graf von; Schwyz, Landmann, Hess; Eidgenossen, Gesandte; Schwyz, Landrecht mit Graf Heinrich von Werdenberg-Sargans; Uznach, Landleute; Schwyz, Gemeinde; Glarus; Zürich, Ratsherren; Glarus, Lebensmittelversorgung; Eidgenossenschaft; Walensee, Leute ob dem, siehe Sarganserland, Leute; Uznach; Sarganserland (auch Oberland), Leute; Zürich, Ungeld; Sarganserland (auch Oberland); Einsiedeln, Lebensmittelversorgung; Einsiedeln, Leute; March, Lebensmittelversorgung; March, Leute; Rhein; Linth; Chur; Zürich, Schifffahrt; Glarus, Landmann, Aebi; Eidgenossenschaft, Bünde; Zürich, Lebensmittelversorgung; Zürich, Satzungsrecht; Gaster; Weesen
Personenregister URStAZH:Aebi, Landmann von Glarus; Habsburg, Herzöge von; Hess, Landmann von Schwyz (?); Toggenburg, Elisabeth von, Gräfin, geborene von Matsch; Toggenburg, Grafen von; Werdenberg-Sargans, Heinrich von, Graf

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: Lauffer, Beyträge, S. 63-72 (Schreibweise modernisiert)
Teiledition: QZWG, Bd. 1, Nr. 978; Wilhelm Oechsli, Der Streit um das Toggenburger Erbe. Ein Beitrag zur Geschichte des alten Zürichkrieges, Winterthur 1885, S. 38, Beilage 1
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8191
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1541
 

Usage

End of term of protection:12/31/1457
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434777
 

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