W I 2, Nr. 12 Die Ritter Berchtold von Stain zu Ronsperg und Heinrich von Ranndegg sowie Friderich von Zipplingen, Hauptleute der Ritterschaft in Swaben der Gesellschaft mit Sand Georien Schilt der Teilgesellschaften ("aynungen und parthyen") in Obernswaben an der Thuonowe, im Hegoewe und in Nider

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 2, Nr. 12
Title:Die Ritter Berchtold von Stain zu Ronsperg und Heinrich von Ranndegg sowie Friderich von Zipplingen, Hauptleute der Ritterschaft in Swaben der Gesellschaft mit Sand Georien Schilt der Teilgesellschaften ("aynungen und parthyen") in Obernswaben an der Thuonowe, im Hegoewe und in Nidernswaben an der Thuonowe, beurkunden, dass sie die den geistlichen und weltlichen Vertretern der Rittergesellschaft von König Sigmund ausgestellte Goldene Bulle [RTA IX Nr. 429 = Reg. Imp. XI/2 Nr. 8388 (Pfahlbürgerverbot vom 25. März 1431)] sowie das erhaltene Vidimus und Transsumpt der Urkunde des früheren Königs Heinrich [VII. (Constitutio in favorem principum vom 1. Mai 1231, vgl. MG Const. II Nr. 304), vgl. Reg. Imp. XI/2 Nr. 8428 (Vidimus vom 6. April 1431)] aufgrund eines Mehrheitsentscheids der Hauptleute sowie mehrerer Ritter und Knechte bei ihrem Oheim und Mitgesellen Caspar von Clingenberg auf dessen Schloss Twiele hinterlegt haben. Klingenberg hat versprochen, die Urkunde im Namen aller Mitglieder und im Namen aller, die sich an deren Kosten beteiligt haben, rückwirkend ab Georg [23. April], auf zwei Jahre aufzubewahren. Die Bulle und/oder das Vidimus sollen bei Bedarf allen Mitgliedern (wie sie in einem zusammen mit den Urkunden aufbewahrten pergamentenen Register namentlich aufgeführt sind) innert Monatsfrist und gegen eine Bürgschaft von 1000 Rheinischen Gulden sowie mit der Verpflichtung zur Rückgabe ausgeliehen werden. Wer in dem Register nicht eingetragen ist, darf die Urkunden auch nicht lesen. Die Hauptleute und die von ihnen beigezogenen Personen können mit Mehrheitsbeschluss jederzeit einen anderen Verwahrungsort beschliessen. Der Entscheid über eine Verlängerung der Deponierung bei Kaspar von Klingenberg liegt bei den Hauptleuten und ein bis zwei beigezogenen Mitgliedern pro Hauptmann; er ist vor Ablauf der Frist an einer Zusammenkunft in Ehingen zu trreffen. Wird ein anderer Verwahrungsort beschlossen, hat Klingenberg die Urkunden umgehend auszuliefern. Die drei Hauptleute siegeln.
Brief:Die Ritter Berchtold von Stain zu Ronsperg und Heinrich von Ranndegg sowie Friderich von Zipplingen, Hauptleute der Ritterschaft in Swaben der Gesellschaft mit Sand Georien Schilt der Teilgesellschaften ("aynungen und parthyen") in Obernswaben an der Thuonowe, im Hegoewe und in Nidernswaben an der Thuonowe, beurkunden, dass sie die den geistlichen und weltlichen Vertretern der Rittergesellschaft von König Sigmund ausgestellte Goldene Bulle [RTA IX Nr. 429 = Reg. Imp. XI/2 Nr. 8388 (Pfahlbürgerverbot vom 25. März 1431)] sowie das erhaltene Vidimus und Transsumpt der Urkunde des früheren Königs Heinrich [VII. (Constitutio in favorem principum vom 1. Mai 1231, vgl. MG Const. II Nr. 304), vgl. Reg. Imp. XI/2 Nr. 8428 (Vidimus vom 6. April 1431)] aufgrund eines Mehrheitsentscheids der Hauptleute sowie mehrerer Ritter und Knechte bei ihrem Oheim und Mitgesellen Caspar von Clingenberg auf dessen Schloss Twiele hinterlegt haben. Klingenberg hat versprochen, die Urkunde im Namen aller Mitglieder und im Namen aller, die sich an deren Kosten beteiligt haben, rückwirkend ab Georg [23. April], auf zwei Jahre aufzubewahren. Die Bulle und/oder das Vidimus sollen bei Bedarf allen Mitgliedern (wie sie in einem zusammen mit den Urkunden aufbewahrten pergamentenen Register namentlich aufgeführt sind) innert Monatsfrist und gegen eine Bürgschaft von 1000 Rheinischen Gulden sowie mit der Verpflichtung zur Rückgabe ausgeliehen werden. Wer in dem Register nicht eingetragen ist, darf die Urkunden auch nicht lesen. Die Hauptleute und die von ihnen beigezogenen Personen können mit Mehrheitsbeschluss jederzeit einen anderen Verwahrungsort beschliessen. Der Entscheid über eine Verlängerung der Deponierung bei Kaspar von Klingenberg liegt bei den Hauptleuten und ein bis zwei beigezogenen Mitgliedern pro Hauptmann; er ist vor Ablauf der Frist an einer Zusammenkunft in Ehingen zu trreffen. Wird ein anderer Verwahrungsort beschlossen, hat Klingenberg die Urkunden umgehend auszuliefern. Die drei Hauptleute siegeln.
Creation date(s):5/22/1431
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel hängen.
City:Römisches Reich, König, Heinrich VII.; Ehingen (D); Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Mitgliederverzeichnis; Hohentwiel, Klingenberg, Kaspar von; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Archiv; Römisches Reich, Pfahlbürgerverbot; Römisches Reich, König, Luxemburg, Sigismund von; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Goldene Bulle; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Teilgesellschaft in Unterschwaben; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Teilgesellschaft in Oberschwaben; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Teilgesellschaft im Hegau; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Hauptmann, Zipplingen, Friedrich von; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Hauptmann, Randegg, Heinrich von; Schwaben, Rittergesellschaft mit St. Jörgenschild, Hauptmann, Stein, Berchtold vom, Ritter; Hohentwiel, Schloss
Personenregister URStAZH:Heinrich VII., König; Klingenberg, Kaspar von; Luxemburg, Sigismund von, Römischer König; Randegg, Heinrich von; Stein, Berchtold vom, zu Ronsberg, Hauptmann des Jörgenschilds; Zipplingen, Friedrich von, Hauptmann des Jörgenschilds

Weitere Angaben

Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 7372; Herbert Obenaus, Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben, Untersuchungen über Adel, Einung, Schiedsgericht und Fehde im fünfzehnten Jahrhundert, Göttingen 1961 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte. 7), S. 186 Anm. 171 (nach einer undatierten Aktennotiz)
Anmerkungen:Das erwähnte Register fehlt.
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 2, Nr. 12
 

Usage

End of term of protection:5/22/1461
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=433934
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE