Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | TAI 2.12; ZBZ ZA We 77a.3 |
Title: | Zunftbrief der Zunft zum Weggen |
Brief: | Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich bestätigen kraft der ihnen verliehenen Freiheiten und des Geschworenen Briefes der Zunft zum Weggen ihre hergebrachten Rechte. Zur Zunft zum Weggen gehören die Handwerke der Bäcker und Müller. Der Zunft steht es frei, vor den Stadtkreuzen ansässige Personen aufzunehmen, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Mitgliedern der Zunft ist es nicht erlaubt, sich in gewerblichen Angelegenheiten mit Teilhabern ausserhalb der Zunft zu verbinden. Witwen behalten das Zunftrecht, solange sie sich nicht wieder neu verheiraten, bei Wiederverheiratung verfügt der neue Ehemann nicht über einen Anspruch auf das Zunftrecht der Ehefrau. Die Bäcker sind in Feiler und Fochenzer unterteilt, wobei jeder Bäcker alljährlich vor den Meistern zu bekennen hat, innerhalb welcher Berufsgruppe er tätig sein will und sich damit verpflichtet, die für Feiler und Fochenzer spezifischen Bestimmungen einzuhalten. Den Bäckern ist es verboten, Brot an den Zwischenhandel zum Zweck des Wiederverkaufs an einem anderen Ort zu verkaufen. Bezüglich der Menge des gebackenen Brotes sind die Bäcker frei, der Rat von Zürich behält sich jedoch das Recht zur Brotbeschau vor. Wer gegen die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen verstösst, soll gegenüber der Stadt mit dem Betrag von einem Pfund und fünf Schilling gebüsst werden sowie zusätzlich der Zunft dieselbe Summe entrichten. Konstaffel und Zünfte sollen sich im Falle von Streitigkeiten an Bürgermeister und Rat wenden, ohne deren Zustimmung sie nicht berechtigt sind, an den ihnen bestätigten Rechten etwas zu ändern. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel. |
Creation date(s): | 12/11/1490 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
| Fotografie |
Ausprägung: | digital |
|
Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Dimensions W x H (cm): | 55.0 x 27.0 (Plica: 5.5) |
Trägermaterial: | Pergament |
Language: | Deutsch |
Siegel: | 1 Siegel: Stadt Zürich, Wachs, rund, angehängt an Schnur, beschädigt |
Schlagwörter: | Fürkauf; Gerichtsstand; Handwerk; Nahrungsmittel; Verwitwung; Zunft |
|
Weitere Angaben |
Provenienz: | Zunft zum Weggen |
Abliefernde Stelle: | Direktion der Justiz und des Innern, Staatsarchiv; Ablieferung 2009/080 vom 31.08.2009 |
Publikationen: | Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 169/IV |
Weblinks: | Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 44 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | TAI 2.12; ZBZ ZA We 77a.3 |
|
|
Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B II 5 (fol. 64 r-v) Zunftbrief der Zunft zum Weggen, 1490.12.11 (Dokument)
|
|
Usage |
End of term of protection: | 12/11/1510 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4303467 |
|
Social Media |
Share | |
|