Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B V 2 (fol. 121 v) |
Title: | Urteil in einem Streit um das Freigericht der Dingstatt Nossikon |
Brief: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich beurkunden einen Streit zwischen dem Vogt von Kyburg, Johannes Waser, sowie den Freien der Dingstatt Nossikon. Gemäss letzteren habe der Vogt Fallabgaben von Bertschi Frei gefordert, obwohl dieser ein rechter Freier und Hofgenosse oder Hofjünger der Dingstatt Nossikon gewesen sei. Diese seien gemäss ihrer Offnung der Grafschaft Kyburg nicht abgabepflichtig. Der Vogt argumentiert, dass das Gericht nicht mehr abgehalten werde und dass es fast keine rechten Freien mehr gebe. Nachdem die Offnung, auch als Dingstattrodel bezeichnet, verlesen und Kundschaft eingeholt wurde, urteilt der Rat, dass weder die Grafschaft Kyburg noch die Herrschaften Greifensee und Grüningen Fallabgaben verlangen dürfen von jemandem, der sowohl vom Vater wie auch von der Mutter her frei ist. Das Gericht soll weiterhin so abgehalten werden, wie es die Offnung vorschreibt. Dazu sollen jeweils auch die Freien einberufen werden, die ausserhalb der Herrschaft Greifensee ansässig sind. Das Gericht darf jedoch nur über jene Leute und Güter urteilen, die zur Dingstatt gehören. Die Freien verlangen, dass über dieses Urteil eine Urkunde ausgestellt wird. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel der Stadt. |
Creation date(s): | 1/9/1503 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Entwurf |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B V 2 (fol. 121 v) |
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Usage |
End of term of protection: | 1/9/1583 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4241379 |
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