Bezirksschätzungskommission Andelfingen, 1911-1978 (Fonds)

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Title:Bezirksschätzungskommission Andelfingen
Inhalt und Form:Der Fonds besteht aus einem Geschäftsverzeichnis, einem Protokoll, Akten von Schätzungsverfahren und zwei Stempeln.
Creation date(s):1911 - 1978
Running meters:0.26
Number:7
Aktenbildner:Das Schweizerische Zivilgesetz von 1907 legte bezüglich der Teilung der Erbschaft fest, dass der Anrechnungswert von Grundstücken durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt werden kann, falls sich die Erben darüber nicht verständigen können (Art. 618 ZGB). Ebenso sah das Zivilgesetz, in seiner Regelung zum Grundpfand, die Möglichkeit der Errichtung von Schuldbriefen und Gülten vor, allenfalls verbunden mit einer amtlichen Schätzung (Art. 843 ZGB und Art. 848 ZGB). Das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch von 1911 trug der im ZGB erwähnten amtlichen Schätzung mit der Schaffung einer Bezirksschätzungskommission in jedem Bezirk Rechnung (§§ 22-24 EG zum ZGB). Eine Schätzungskommission war in der Folge, auf Anzeige des Grundbuchverwalters, zuständig für die Schätzung von Grundstücken, die mit einer Gült belastet werden sollten. Weiter konnte der Grundbuchverwalter auf Verlangen der Beteiligten die Schätzung von Liegenschaften der Bezirksschätzungskommission überweisen, wenn darauf ein Schuldbrief errichtet werden sollte. Schliesslich konnte ein Richter die Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken für die Erbteilung beauftragen.
Die Zahl der Mitglieder einer Bezirksschätzungskommission wurde durch den Regierungsrat pro Bezirk festgelegt. In der Regel bestand die Kommission aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, so auch im Bezirk Andelfingen. Während die Mitglieder und Ersatzmänner durch das Bezirksgericht gewählt wurden, wählte der Regierungsrat den ebenso zur Kommission gehörenden Obmann und dessen Stellvertreter. Der Gemeinderat einer Gemeinde, in der eine Schätzung vorgenommen wurde, konnte sich ausserdem durch einen Abgeordneten mit beratender Stimme in der Kommission vertreten lassen. Die Kommission wählte innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte einen Sekretär. Zu den Schätzungsverhandlungen konnten auch die beteiligten Privatpersonen sowie weitere Sachverständige für mündliche oder schriftliche Gutachten beigezogen werden. Die Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommission war der Regierungsrat. Die Amtsdauer der Mitglieder, des Obmanns und dessen Stellvertreter fiel mit der Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksgerichts zusammen. Die Zusammensetzung der Bezirksschätzungskommissionen sind im Staatskalender des Kantons Zürich ersichtlich. Der Bezirksschätzungskommission Andelfingen waren in den ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Bezirksratsmitglieder und Mitglieder aus Gemeinderäten angehörig. In der zweiten Hälfte des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts waren die Mitglieder häufig Statthalter, Landwirte und Architekten.
In der Verordnung von 1911 betreffend die Bezirksschätzungskommission regelte der Regierungsrat die Organisation der Kommission, das Verfahren, die Verantwortlichkeit und Entschädigung der Mitglieder sowie die Gebühren. Im Laufe der Zeit wurde die Verordnung durch den Regierungsrat insbesondere betreffend die Entschädigungskosten abgeändert, ansonsten aber nur geringfügig ergänzt. Nachdem der Bundesbeschluss über die Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 noch einige Verfahren zur Folge hatte, auch wenn diese nicht der ursprünglichen Aufgabe der Bezirksschätzungskommission entsprach, kamen die Schätzungskommissionen gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts äusserst selten zum Einsatz, so dass sich der mit ihrer Aufrecherhaltung verbundene Aufwand nicht mehr rechtfertigen liess (Amtsblatt 2009, S. 978f). Zudem wurde auf der Ebene des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Gült abgeschafft. Mit dem Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts von 2010 wurden die §§ 22-24 des EG zum ZGB per 1. Juli 2010 aufgehoben und die Bezirksschätzungskommissionen abgeschafft.
Die von der Schätzungskommission wenigstens zu führenden Unterlagen sind in der Verordnung erwähnt. Dazu gehört ein Geschäftsverzeichnis, in dem die Daten des Eingangs, allfälliger Zwischenverfügungen, der Schätzungsverhandlung, der Erledigung der Schätzungsgesuche sowie der Zustellung des Entscheids einzutragen sind. Weiter gehört ein Protokoll dazu, in das vom Sekretär die Angaben betreffend die Besetzung der Kommission, die Verfügungen des Obmanns, die Beschlüsse und Schätzungsentscheide der Kommission sowie allfällige Ablehnungen der Schätzungsentscheide aufzunehmen sind. Ferner ist ein Verzeichnis der Akten anzulegen und vom Sekretär über jede Schätzungsverhandlung ein besonderes Protokoll zu führen, das den Akten beizulegen ist. Die Aufbewahrung der Unterlagen ist in der Verordnung nicht geregelt, jedoch soll ein Entscheid dem Grundbuchverwalter bzw. dem Gericht zuhanden der beteiligten Parteien und der Direktion des Innern zugestellt werden.

Benutzte Quellen und Literatur:
Amtsblatt und Staatskalender des Kantons Zürich
Schweizerisches Zivilgesetz vom 10.12.1907
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 02.04.1911
Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommission vom 28.12.1911
Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22.03.2010
Fondsgeschichte:Die Unterlagen der Bezirksschätzungskommission Andelfingen kamen als Teil der Ablieferung 2012/066 des Bezirksrats Andelfingen in das Staatsarchiv. Die Erschliessung wurde im März 2018 von Jan Kiepe durchgeführt.
Related material:Die Fonds der Bezirksschätzungskommissionen Hinwil und Uster.
Bestände:Z 836
Level:Fonds
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
Bezirksschätzungskommission Hinwil, 1910-1966 (Fonds)

Siehe:
Bezirksschätzungskommission Uster, 1947 (Fonds)
 

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