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Bezirksrat Andelfingen, 1812-2019 (Fonds)
Title: | Bezirksrat Andelfingen |
Inhalt und Form: | Der Fonds des Bezirksrats Andelfingen besteht erstens aus administrativen Unterlagen (Verwaltungsprotokolle, Korrespondenz, Geschäftsverzeichnisse), zweitens aus Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit des Bezirksrats über die Gemeinden, die Vormundschaften, die Armenpflege und die Personalfürsorgestiftungen sowie drittens aus Unterlagen zur Funktion des Bezirksrats als Genehmigungs-, Rekurs- und Rechtspflegeinstanz. Er umfasst Akten seit der Schaffung der Behörde unter der neuen Kantonsverfassung von 1831. Vereinzelt enthält er Bände, die noch von Vorgängerinstitutionen begonnen wurden. Den Kern der Tätigkeit des Bezirksrats Andelfingen spiegeln die Unterlagen über die öffentlichen Güter der Gemeinden und insbesondere die verschiedenen Aktengruppen zum Vormundschaftswesen (Vormundschaftsprotokolle und -etats, Mitteilungen von Waisenämtern) sowie zur Armenpflege (Protokolle der Bezirksarmenpflege). Die in der Klasse Genehmigungen und Rechtspflege versammelten Unterlagen beziehen sich auf die unterschiedlichen Verwaltungskontrollfunktionen des Bezirksrats. Dabei ging es z. B. um die personelle Zusammensetzung der Gemeindebehörden, den Verlauf von Gemeindegrenzen, die Vergabe von Wirtschaftspatenten oder die Erteilung von Genehmigungen zur Adoptionen. Wichtig war ausserdem die Funktion des Bezirksrats als Rekursinstanz in Fragen der Gemeindeverwaltung, der Sozialfürsorge, des Zivilstandswesens, des Vormundschaftswesens, des Bauwesens und des Expropriationswesens. |
Creation date(s): | 1812 - 2019 |
Running meters: | 61.04 |
Number: | 3572 |
Aktenbildner: | Die Verfassung des Kantons Zürich von März 1831 sah vor, das Kantonsgebiet in elf Bezirke zu gliedern und zu deren Verwaltung Bezirksbehörden einzusetzen. Eine aus 200 Wahlmännern bestehende Bezirksversammlung wurde als Wahlbehörde für den Bezirksrat bezeichnet, wobei die Versammlung zwei Bezirksräte und zwei Ersatzmänner direkt wählen und für die Besetzung des Präsidiums (Statthalter) dem Regierungsrat einen Dreiervorschlag machen konnte. Im Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 20. Mai 1831 wurden die Zusammensetzung, das Wahlverfahren, die Amtsdauer (sechs Jahre) und die Aufgaben der Bezirksräte näher bestimmt. Der Bezirksratsschreiber, ernannt vom Bezirksrat, blieb während drei Jahren im Amt und hatte beratende Stimme. Als "verlängerter Arm des Regierungsrats" war der Bezirksrat ursprünglich insbesondere für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Eine zentrale Funktion bestand in der Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter. Verschiedene Aufgaben versah der Bezirksrat überdies in den Bereichen Vormundschaft sowie Waisen- und Armenpflege (Verfassung 1831, §§ 74, 75; Gesetz betreffend die Vormundschaft 1840). Als Genehmigungsinstanz trat der Bezirksrat unter anderem in den Bereichen Bürgerrecht, Adoption, Grundeigentum oder Erbschaften auf (Privatrechtliches Gesetzbuch 1853). Die Kantonsverfassung von 1869 bestimmte neu, dass die Wahl der Bezirksräte direkt durch die Stimmbürger und nicht mehr durch eine Bezirksversammlung erfolgte. Zudem wurde die Amtsdauer auf drei Jahre festgesetzt. Als erste Aufgaben der Bezirksräte nennt die Verfassung von 1869, Art. 45, weiterhin die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter sowie die Aufsicht über das Vormundschaftswesen. Dazu kamen in gewissen Fällen die zweitinstanzliche Entscheidkompetenz in Vormundschafts- und Armensachen sowie die erstinstanzliche Entscheidkompetenz in Verwaltungssachen. Mit dem Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden von 1901 blieb der Kompetenzumfang der Bezirksbehörden im wesentlichen unverändert. Mit der Verfassungsänderung vom 7. Sep. 1932 wurde die Amtsdauer der Bezirksräte und ihrer Beamten auf vier Jahre erhöht. In § 2 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung von 1985 (BezVG, LS 173.1) werden die Bezirksräte, die Statthalterämter, die Bezirksschulpflegen, die Bezirksjugendkommissionen und die Bezirkskirchenpflegen als Bezirksverwaltungsbehörden bezeichnet. Als Hauptaufgabe weist das Gesetz dem Bezirksrat die Aufsicht über die Gemeinden und den Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen zu, zudem Bezirksaufgaben, für die keine andere Bezirksbehörde zuständig ist. Die Aufgaben und Funktionen der Bezirksräte blieben also seit 1831 in wichtigen Bereichen relativ konstant: Seit jeher zentral ist insbesondere die Aufsicht über die Gemeinden. Ebenfalls von Anfang an waren die Bezirksräte erste Rechtsmittelinstanz bei Streitigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten. Hingegen wurden die Kompetenzen im Bereich Vormundschaft mehrfach modifiziert. Die Verfassung von 1831 legte fest, dass die Bezirksräte die Aufsicht über die Waisenpflege der Gemeinden wahrnehmen und zu diesem Zweck jährlich die Inventare und Rechnungen, die Vormundschafts-Etats sowie die Schirmladen in den Gemeinden überprüfen sollten. Das 1841 erlassene Gesetz über die Vormundschaft bestimmte, dass der Bezirksrat zu einer Vormundschaftsbehörde mit Weisungskompetenz wurde. Als erste Instanz wurde der Gemeinderat derjenigen Gemeinde bezeichnet, deren Bürger der Bevogtigte war. In zweiter Instanz übte der Bezirksrat die Obervormundschaft aus. Neben die Aufsicht über das Vormundschaftswesen in den Gemeinden trat damit unter anderem die Aufgabe, bei Rekursen und Beschwerden zweitinstanzlich zu entscheiden. Einen weiteren Kompetenzzuwachs in Vormundschaftsangelegenheiten erhielten die Bezirksräte durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1911. Auf Antrag eines Gemeinderates konnten sie den Entzug bzw. die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt sowie die Entmündigung bzw. die Aufhebung einer Vormundschaft verfügen. Erst mit der Totalrevision des Vormundschaftsrechts zu Beginn des 21. Jahrhunderts büsste der Bezirksrat in diesem Bereich an Einfluss ein. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von 2012 bezeichnet die Bezirksräte nur noch als erste Beschwerdeinstanzen für Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Substanziell gewandelt hat sich der Einfluss des Bezirksrats auch im Bereich der Aufsicht über die betriebliche Personalvorsorge. Festgelegt wurde diese Funktion erstmals im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1911. 1991 wurde das kantonale Amt für berufliche Vorsorge mit dieser Aufgabe betraut. Neben diesen Beschneidungen des Aufgabenspektrums wurden den Bezirksräten hie und da aber auch zusätzliche Funktionen übertragen, etwa diejenige einer Rekurs- und Rechtsmittelinstanz in Schulangelegenheiten (übernommen von den 2007 aufgelösten Bezirksschulpflegen) oder bestimmte Aufgaben bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland von 1983.
Benutzte Quellen und Literatur: Staatsverfassung für den Eidgenössischen Stand Zürich vom 10. März 1831 Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 20. Mai 1831 Gesetz betreffend die Vormundschaft vom 1. Nov. 1841 Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich. Mit Erläuterungen herausgegeben von Dr. Johann Caspar Bluntschli, Erster Band: Personen- und Familienrecht, Zürich 1854 Gesetz betreffend die Bezirksversammlungen, die Statthalter und die Bezirksräte vom 9. Apr. 1856 Verfassungsgesetz vom 29. Aug. 1865 betreffend Abänderung der Art. 72 und 73 der Verfassung, enthaltend Bestimmungen über die Bezirksversammlungen und die Wahl der Statthalter und Bezirksräthe Verfassung des Standes Zürich vom 18. Apr. 1869 Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden vom 1. Juli 1901 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. Apr. 1911 Verfassungsänderung Artikel 11, Absatz 1, vom 7. Sep. 1932 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 4. Dezember 1955 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 1. Juli 1985 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 Jaag, Tobias, und Rüssli, Markus: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Auflage, Zürich 2012 |
Fondsgeschichte: | Die Unterlagen des Bezirksrats Andelfingen kamen mit der Ablieferung 2012/066 ins Staatsarchiv, sofern sie sich nicht schon (unter den Signaturen Bez And 311.1 - Bez And 436.2) im Staatsarchiv befanden. Die Ablieferung wurde zusammen mit den bereits vorhandenen Unterlagen (Bez And) in zwei Bestände aufgeteilt: Bestand Z 835 umfasst alle Bände und einen ersten Teil der Akten aus der Funktion des Bezirksrats Aufsichts- und als Rekursinstanz. Z 840 beinhaltet den zweiten Teil der Akten aus der Funktion des Bezirksrats Aufsichts- und als Rekursinstanz. Beide Bestände wurden unter der Leitung von Jan Kiepe durch Julia Kühni und Kerstin Ochsner von März bis Juni bzw. März bis September 2018 erschlossen. Mit der Ablieferung 2021/060 gelangten weitere Verwaltungsakten und Unterlagen zur Aufsichtsarbeit und zur fürsorgerischen Verantwortlichkeit des Bezirksrats aus dem Zeitraum von 1930 bis 2016 ins Staatsarchiv. Sie wurden als Bestand Z 1045 von Philippe Gassler von Mai bis Dezember 2022 erschlossen. |
Related material: | Parallelbestände zu allen anderen Bezirksräten des Kantons Zürich finden sich im Provenienzarchiv in der Abteilung Bezirksbehörden. |
Bestände: | Z 835, Z 840, Z 1045 |
Level: | Fonds |
Weblinks: | Website des Bezirksrats Andelfingen |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4233807 |
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